Bereits seit dem 31.12.2013 muss der Gebäudeeigentümer bei verbundenen Heizanlagen den Energieanteil des Warmwassers mit einem Wärmezähler erfassen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HeizKV). Die Messpflicht betrifft alle verbundenen Anlagen, also sowohl Anlagen, die mit Brennstoff versorgt werden, als auch die Fern- und Nahwärme. Der Wärmezähler ist im Zulauf zum Warmwasserspeicher zu platzieren. Genau genommen müsste aber ein zweiter Wärmezähler für den Heizkostenanteil installiert werden. Wird nur der Energieverbrauch für das Warmwasser erfasst, muss der Energieanteil der Heizung berechnet werden, indem man von der Gesamtenergiemenge den erfassten Energieanteil für Warmwasser abzieht. Bei dieser Differenzrechnung fließen die Messtoleranzen der Zähler und die Betriebsverluste der Heizungsanlage jedoch allein in den Anteil für die Raumwärme.[1]

[1] Wall, Rn. 6318.

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