Wenn kein Wärmezähler vorhanden oder das Anbringen eines solchen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, lässt sich der Wärmeanteil hilfsweise anhand der Formel nach § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizKV bestimmen:
3.1 Berechnung auf Grundlage des Wasserverbrauchs beim Heizkessel
Die Formel kann nur angewendet werden, wenn der Verbrauch des erwärmten Wassers gemessen wird. Es folgt eine Erläuterung der einzelnen Bestandteile der Formel nach § 9 Abs. 2 Satz 3 HeizKV.
Formelbestandteil |
Bedeutung |
Q |
Berechnete Wärmemenge in kWh |
2,5 |
Erzeugeraufwandszahl des Wärmeerzeugers, die mittlere spezifische Wärmekapazität des Wassers, die Wärmeverluste für Warmwasserspeicher, Verteilung einschließlich Zirkulation, Messdatenerhebungen zum Warmwasserverbrauch dividiert durch Gesamtnutzungsgrad |
V |
Volumen (Menge) des erwärmten Warmwassers in m3 |
tw |
Mittlere Temperatur des Warmwassers, zumeist 60 °C |
10 °C |
Übliche Kaltwassereintrittstemperatur in die Warmwasserversorgungsanlage in Grad Celsius |
Kostentrennung bei Heizölanlage nach der Formel in § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizKV
- Gesamtbrennstoff: 3.400 l Heizöl (entspricht 34.000 kWh)
- Wert: 3.253,50 EUR
- Mittlere Wassertemperatur: 60 °C
- Warmwasserverbrauch 47,2 m3
Die Brennstoffmenge für das Warmwasser Q errechnet sich wie folgt:
Q = 2,5 x 47,2 x (60 – 10) = 5.900 kWh
Das entspricht 17,35 % der Gesamtbrennstoffmenge.
Die Warmwasserkosten betragen 17,35 % von 3.253,50 EUR = 564,48 EUR.
3.2 Zusätzlicher Rechenschritt bei Heizanlagen ohne Öl
Gewerbliche Wärmelieferung
Um den Wärmeverbrauch bei gewerblicher Wärmelieferung (Nah- oder Fernwärme) zu errechnen, ist ein zusätzlicher Rechenschritt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 HeizKV erforderlich, nämlich die Division durch 1,15. Im Gegensatz zu Heizanlagen mit Heizkesseln entfällt bei der Fernwärme die Erzeugung der Wärme für das Warmwasser. Um die Aufwandszahl von 2,5 an die Wärmelieferung anzupassen, wird sie durch 1,15 dividiert.
Kostentrennung bei gewerblicher Wärmelieferung
- Mittlere Temperatur: 60 °C
- Warmwasserverbrauch: 105 m3
- Gesamtwärmemenge: 45.000 kWh
Nach der Formel in § 9 Abs. 2 HeizKV errechnet sich folgende Wärmemenge des Warmwassers:
Q = 2,5 × V × (tw – 10) = 2,5 × 105 m3 × (60 – 10) = 13.125 kWh
Da es sich um eigenständige gewerbliche Wärmelieferung handelt, ist nun das Ergebnis durch 1,15 zu teilen:
13.125 kWh : 1,15 = 11.413 kWh. Die Wärmemenge des Warmwassers beträgt also 25,36 % der Gesamtwärmemenge.
Erdgas
Bei der Versorgung mit Erdgas weisen viele Rechnungen nicht den Heizwert des Gases aus, sondern den Brennwert. Bei Erdgas ist er um 11 % höher als der Heizwert. Deshalb ist das berechnete Ergebnis mit 1,11 zu multiplizieren, der Faktor 1,11 ist bei Erdgaslieferung mit angegebener Liefermenge in kWh immer anzuwenden.
Kostentrennung bei Erdgasanlage
Wie oben bei einem Wasserverbrauch von 105 m3:
Q = 2,5 × V × (tw – 10) x 1,11
Q = 2,5 × 105 m3 × (60 – 10) x 1,11 = 14.568 kWh
3.3 Berechnung des Warmwasseranteils bei fehlender Wärme- und fehlender Wassermenge
Das zweite Ersatzverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 4 bis 6 HeizKV wird auf Grundlage der Wohnfläche nur angewendet, wenn das erste Ersatzverfahren ausscheidet, weil weder die Wärme- noch die Warmwassermenge gemessen werden kann. In diesem Fall wird die auf die Wasserversorgung entfallende Wärmemenge nach folgender Zahlenwertgleichung bestimmt:
Berechnungsbeispiel
Die Berechnung lautet: Wohnfläche multipliziert mit 32
Q = 32 × Awohn
Bei einer Wohnfläche von 1.000 m2 errechnet sich damit folgende Wärmemenge:
Q = 32 × Awohn = 32 × 1.000 m2 = 32.000 kWh
Q = 32 × |
kWh |
x Awohn = 32 x |
kWh |
x 1.000 m2 = 32.000 kWh |
m2 |
m2 |
Ist das Abrechnungsjahr kürzer, muss die Formel zudem um eine zeitliche Komponente erweitert werden. Bei einer Abrechnungszeit von beispielsweise 6 Monaten, ist der Wert von 32.000 kWh/m2 entsprechend herabzusetzen, also auf 16.000 kWh/m2.
Bei gewerblicher Wärmelieferung muss das Ergebnis gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 HeizKV durch 1,15 geteilt und bei Erdgasversorgung nach § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 HeizKV mit 1,11 multipliziert werden.
Wärmepumpe
Ab dem 1.10.2024 ist bei dem Betrieb einer monovalenten Wärmepumpe das Ergebnis gem. § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 3 HeizKV n. F. mit 0,30 zu multiplizieren.