Umlagefähig sind die Kosten, die durch den Betrieb eines hauseigenen Brunnens, einer Pumpenanlage oder eines kleinen Wasserwerks entstehen. Hier kann der Vermieter sowohl Stromkosten als auch Wartungskosten ansetzen[1], nicht aber die Reparaturkosten. Ebenfalls umlagefähig sind die Kosten einer Druckerhöhungsanlage, mit deren Hilfe in Hochhäusern der Wasserdruck im Netz des externen Lieferanten auch für die oberen Stockwerke ausreichend dimensioniert wird. Die Wartungskosten für Wassermengenregler sind in diesem Zusammenhang ebenso umlagefähig, weil sie einen Teil der hauseigenen Wasserversorgungsanlage darstellen.

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 8 HeizKV, Rn. 15.

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