Leitsatz

  • Heiztank in fremdem Sondereigentum kann anderem Eigentümer gehören, wenn er ausschließlich seiner separaten Heizungsanlage dient

    Wohnungseigentumsgerichtliche Zuständigkeit

 

Normenkette

§ 5 WEG, § 43 WEG, § 93 BGB, § 94 BGB

 

Kommentar

1. Ist in einem Raum, der im Sondereigentum eines Sondereigentümers steht, ein Heiztank fest installiert, der allein der Heizung eines anderen Wohnungseigentümers in dessen Sondereigentum dient, so ist der Eigentümer der Heizung auch Eigentümer des in fremdem Sondereigentum gelegenen Heiztanks. § 5 WEG ermöglicht eine derartige von der Regel der §§ 93, 94 BGB abweichende Zuordnung. Bei der maßgeblichen, zweckorientierten Beurteilung war der Tank als Teil der Funktionseinheit "Heizung"als Eigentum des Anlagenbetreibers anzusehen.

2. Ein Streit der Wohnungseigentümer über Inhalt und Umfang ihres Sondereigentums ist grundsätzlich vor den allgemeinen Zivilgerichten auszutragen. Streitfragen über sachenrechtliche Grundlagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören nicht in die Gerichtszuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. auch BGH, NJW 95, 2851 = ZMR 95, 521). Geht der Streit jedoch um eine zwischen den Eigentümern stillschweigend geschlossene Vereinbarung über die Nutzung des hier in einem Sondereigentum installierten Heiztanks, werden Rechte und Pflichten der Eigentümer innerhalb der Gemeinschaft angesprochen; diese Gemeinschaftsbezogenheit des Streits genügt für die Begründung der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte in weiter Auslegung des § 43 Abs. 1 WEG (h.M.).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 08.08.1997, 16 Wx 144/97= ZMR 2/1998, 112)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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