Heizkostenverteiler stehen jeweils im Gemeinschaftseigentum, da sie der Kostenermittlung und somit der Kostenverteilung innerhalb der Eigentümergemeinschaft dienen.[1]

Dies gilt auch für Verdunstungsröhrchen an Heizkörpern, die ebenfalls der Verbrauchserfassung dienen.[2]

[1] OLG Hamburg, Beschluss v. 22.4.1999, 2 Wx 389/99.
[2] LG München I, Beschluss v. 14.1.2019, 1 S 15412/18, ZMR 2019, 445.

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