Leitsatz
Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich waren aus dem Ehescheidungsverbund abgetrennt worden.
Kernproblem der Entscheidung des OLG Celle ist die Frage der Verjährung eines Zugewinnausgleichsanspruches bei Abtrennung aus dem Verbund sowie ferner die Frage, wie die Verjährung gehemmt werden kann.
Sachverhalt
Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Das Scheidungsverfahren zwischen ihnen wurde im Frühjahr 2001 eingeleitet. Die Ehefrau hatte einen Zugewinnausgleichsantrag im Wege der Stufenklage als Folgesache im April 2001 geltend gemacht und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt, die bewilligt wurde.
Vor dem Ehescheidungstermin erteilte der Ehemann im September 2001 Auskunft über sein Endvermögen. Am 15.11.2001 wurde die Ehe im Beisein der Parteien rechtskräftig geschieden. Die abgetrennte Folgesache Zugewinnausgleich wurde von keiner der Parteien weiterbetrieben. Im Juli 2003 setzte das Gericht den Streitwert fest und entschied über die Kosten der Folgesache, ohne eine Erledigung des Zugewinnausgleichs auszusprechen.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2004 hat eine von der Ehefrau neu beauftragte Prozessbevollmächtigte - nach ihr zuvor gewährter Akteneinsicht - beantragt, den Ehemann zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 100.000,00 EUR zu verurteilen und für diesen Antrag um Prozesskostenhilfe für die Ehefrau nachgesucht. Diesem Antrag wurde im Mai 2005 stattgegeben. Sodann wurde im Oktober 2005 eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Zugewinnausgleichs beantragt und antragsgemäß erlassen.
Hiergegen legte der Ehemann Berufung ein. Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hob die einstweilige Verfügung unter Hinweis darauf auf, dass der zu sichernde Anspruch im Hauptsacheverfahren verjährt sei.
Die 3-jährige Verjährungsfrist beginne gem. § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB mit Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes, hier mit der rechtskräftigen Scheidung. Kenntnis davon habe die Ehefrau, die im Ehescheidungstermin anwesend gewesen sei, gehabt. In dem abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren hätten die Parteien den Rechtsstreit nicht weiterbetrieben. Die Kostenentscheidung erster Instanz stelle kein solches Betreiben durch die Parteien dar. Sie beende im Übrigen die Folgesache nicht endgültig.
Zur Verjährungsunterbrechung hätte es nach Auffassung des OLG ausgereicht, die abgetrennte Folgesache erneut aufzurufen und einen Zahlungsantrag zu stellen. Insoweit habe nicht einmal eine Vorschusspflicht bestanden. Wegen doppelter Rechtshängigkeit sei die eingereichte weitere Zahlungsklage zwar unzulässig gewesen. Nach höchst richterlicher Rechtsprechung könne aber selbst eine unzulässige Klage die Verjährung hemmen (vgl. BGH v. 19.1.1994 - XII ZR 190/92, FamRZ 1994, 751).
Insoweit sei jedoch noch ein PKH-Antrag vorgeschaltet gewesen. Nach der Neufassung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB hemmen nur der erstmalige PKH-Antrag die Verjährung. Das Gericht sei jedoch bereits vorher mit einem PKH-Antrag befasst gewesen und habe sogar PKH bewilligt.
Hinweis
Die Problematik des vom OLG Celle entschiedenen Falls ähnelt derjenigen, die bei einem ruhenden Scheidungsverfahren entstehen kann.
Wird das ursprüngliche Verfahren nicht erledigt und später ein neuer Scheidungsantrag eingereicht, so ist dieser zweite Antrag unzulässig (§ 261 Abs. 1, 3 ZPO).
Stellt der Antragsgegner allerdings einen entsprechenden Antrag, ist nach der Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass dieser Antrag als Gegenantrag in dem bereits rechtshängigen Verfahren zu werten ist. Ein solcher Antrag ist deswegen regelmäßig mit einem schon rechtshängigen Ehescheidungsverfahren zu verbinden (vgl. BGH v. 7.12.2005 - XII ZB 34/01, MDR 2006, 638 = BGHReport 2006, 367 = FamRZ 2006, 260 = FamRB 2006, 108).
In dem von dem OLG Celle entschiedenen Fall hatte die Ehefrau trotz eines zuvor erfolgten Hinweises des OLG auf die Selbständigkeit der neuen Zugewinnausgleichsklage hingewiesen. Diesen Standpunkt hatte sie auch vorher schriftsätzlich bereits vertreten. Hätte sie nicht darauf gepocht, dass es sich um eine neue Zugewinnausgleichsklage handelte, wäre der Antrag als dem abgetrennten Zugewinnverfahren gestellt angesehen worden und hätte somit die Verjährung gehemmt. Durch ihren Hinweis auf die Selbständigkeit der neuen Zugewinnausgleichsklage war dies nicht möglich.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Urteil vom 24.10.2006, 10 UF 53/06