Entscheidungsstichwort (Thema)

Hemmung der Verjährung einer Zugewinnausgleichsforderung bei Abtrennung aus dem Verbund

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verjährung eines im Scheidungsverbundverfahren mit einem Stufenantrag rechtshängig gewordenen Zugewinnausgleichsanspruchs beginnt mit Kenntnis des Ehegatten von der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.

2. Wird eine aus dem Verbund abgetrennte ZugewinnausgleichsFolgesache trotz bewilligter Prozesskostenhilfe nicht weiter betrieben, sondern statt dessen (ausdrücklich) eine isolierte Klage auf Zugewinnausgleich eingereicht, so ist ein damit verbundener Prozesskostenhilfeantrag nicht geeignet, die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu hemmen.

 

Normenkette

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14, § 1378 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Urteil vom 16.02.2006; Aktenzeichen 620 F 5025/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des AG - FamG - Hannover vom 16.2.2006 geändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung der Beschlüsse des AG - FamG - Hannover vom 25. und 27.10.2005 wird der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Hauptsacheverfahren, welches vor dem AG - FamG - Hannover unter dem Aktenzeichen 620 F 5354/04 anhängig ist, um Zugewinnausgleich. Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren hat das AG - FamG - Hannover durch Beschlüsse vom 25. und 27.10.2005 angeordnet, dass zur Sicherung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs der Verfügungsklägerin auf einem Grundstück des Beklagten eine Sicherungshypothek i.H.v. 50.000, EUR nebst Zinsen einzutragen ist. Durch Urteil vom 16.2.2006, gegen das sich der Beklagte mit seiner Berufung wendet, hat das AG die vorgenannten Beschlüsse aufrecht erhalten.

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Auf Antrag des Verfügungsbeklagten, der der Verfügungsklägerin am 16.3.2001 zugestellt worden ist (Bl. 12 BA 620 F 886/01), ist vor dem AG - FamG - Hannover ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden. Im Verbund mit dem Scheidungsverfahren hat die Verfügungsklägerin im Rahmen eines Stufenantrages mit Schriftsatz vom

26.4.2001 einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten geltend gemacht und für die Geltendmachung um Prozesskostenhilfe nachgesucht (Bl. 1 UAGÜ BA 620 F 886/01). In der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2001 ist der Verfügungsklägerin für diesen Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt worden, sie hat den Auskunftsantrag aus der Antragsschrift vom

26.4.2001 gestellt und beantragt, durch Teilurteil zu entscheiden (Bl. 23 BA 620 F 886/01). Durch Teilurteil vom 14.6.2001 (Bl. 28 BA 620 F 886/01) ist der Verfügungsbeklagte verurteilt worden, der Verfügungsklägerin Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Mit Schreiben vom 24.9.2001 hat der Verfügungsbeklagte Auskunft über sein Endvermögen erteilt (Bl. 33 BA 620 F 886/01). Der (vollständige) Antrag vom 26.4.2001 ist dem Verfügungsbeklagten am 6.11.2001 zugestellt worden (Bl. 6 UAGÜ BA 620 F 886/01). In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2001 haben beide Parteien beantragt, die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich abzutrennen. Das AG hat sodann in Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertreter ein Urteil verkündet, durch das die Ehe der Parteien geschieden wurde und die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich abgetrennt worden sind. Die Parteienvertreter haben zu Protokoll des AG mit Zustimmung ihrer Mandanten auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und das Antragsrecht nach § 629c ZPO verzichtet (Bl. 64 BA 620 F 886/01). Das abgetrennte Zugewinnausgleichsverfahren ist von den Parteien nicht weiter betrieben worden. Mit Beschluss vom 24.6.2003 (Bl. 30 UAGÜ BA 620 F 886/01) hat das AG den Streitwert für die Folgesache Zugewinnausgleich festgesetzt und mit Beschluss vom 31.7.2003 (Bl. 33 UAGÜ BA 620 F 886/01) über die Kosten der Folgesache entschieden.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2004 hat die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin angezeigt, dass sie von der Verfügungsklägerin beauftragt sei, Ansprüche auf Zugewinnausgleich zu prüfen, und Akteneinsicht in die Scheidungsakte beantragt (Bl. 38 UAGÜ BA 620 F 886/01). Die Akte ist am 22.10.2004 nach Einsichtnahme an das AG zurückgesandt worden (Bl. 98 BA 620 F 886/01).

Mit Schriftsatz vom 11.11.2004, beim AG am 12.11.2004 eingegangen, hat die Verfügungsklägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, an sie einen Zugewinnausgleichsbetrag i.H.v. 100.000, EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Rahmen dieses Antrages hat sie ausdrücklich auf das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens hingewiesen und die Beiziehung des Scheidungsverfahrens als Beweismittel für das Datum der rechtskräftigen Scheidung der Ehe und die in jenem Verfahren erteilte Auskunft des Verfügungsbeklagten zum Zugewinnausgleich beantragt (Bl. 1 f. BA 620 F 5354/04). Der Antrag vom ...

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