Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 48 Abs. 2 WEG, § 14 KostO, § 31 KostO
Kommentar
Unter Hinweis auf die Gesamtvergütung des Verwalters für die vorgesehene Amtszeit setzte das LG im Bestellungsbeschlussanfechtungsverfahren den Geschäftswert von Amts wegen auf knapp DM 800.000,- fest (entgegen der Wertfestsetzung des AG von DM 5.000,-). Der Senat korrigierte auf Geschäftswertbeschwerde (zulassungsfreie Erstbeschwerde gegen die Änderung des Geschäftswertes durch das LG) den Wert und setzte ihn auf DM 50.000,- herab. Der Geschäftswert bemesse sich in WE-Sachen gemäß § 48 Abs. 2 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung; dabei komme es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligten ( § 45 Abs. 2 S. 2 WEG) auf das Interesse aller Beteiligten, also sämtlicher Wohnungseigentümer und des Verwalters an ( § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG). Grundsätzlich sei bei Verwalterwiederbestellung das Interesse der Beteiligten nach der für die fragliche Zeit der Wiederwahl zu entrichtenden Vergütung des Verwalters zu bemessen; dies schließe aber nicht aus, dass der Wertfestsetzung im Einzelfall auch ein geringerer Betrag, gemessen an einer niedrigeren Laufzeit, zugrunde gelegt werden könne (BayObLG, Jur. Büro 1988, 114).
Nach der Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1988, 319) sei eine Wertermäßigung dann vorzunehmen, wenn im Einzelfall die Kostenbelastung den freien Zugang zu den Gerichten zu verhindern drohe, weil die von einem verständigen Beteiligten für geboten erachtete Rechtsverfolgung mit Kosten verbunden sei, die auch unter Abwägung des Interesses der übrigen Beteiligten außer Verhältnis zu dem Interesse des Beteiligten stehe, der sich aus § 48 Abs. 2 WEG ergebe, sodass der volle Geschäftswert auf einen Betrag zu ermäßigen sei, der das Interesse aller Beteiligten zwar nicht voll, aber angemessen berücksichtige. So liegt der Fall hier, zumal die Rechtsverfolgung der Antragsteller nicht mutwillig gewesen sei. Zudem hätten hier die Antragsteller gegen die Wiederbestellung des Verwalters lediglich formale Mängel geltend gemacht, die jederzeit bei erneuter Beschlussfassung hätten korrigiert werden können (BayObLG, Jur. Büro 1990, 1499 und 1988, 114). Auch die Antragsbegründung zeige, dass nicht eine endgültige Verhinderung der vorgenommenen Verwalterbestellung zur Entscheidung gestanden habe; es sollten lediglich Vergleichsangebote bei anderen Verwaltungsfirmen mit dem Ziel einer geringeren Verwaltervergütung eingeholt werden. Auch die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung rechtfertige kein anderes Geschäftswertergebnis, da es grundsätzlich eine Ungleichbehandlung anderer Beteiligter bedeuten würde, wollte man an der Rechtsschutzversicherung eines Beteiligten die Herabsetzung des Geschäftswertes aus Gründen der Verhältnismäßigkeit scheitern lassen.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 12.09.1991, BReg 3 Z 87/91)
zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel