Leitsatz
Das Thüringer OLG hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Ehescheidung auf den angemessenen Ehebedarf angezeigt ist. Ferner ging es um die Zumutbarkeit der Erzielung von Einkünften aus Arbeitstätigkeit und die Zurechnung von fiktiven Einkünften aus Vermietung.
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin nahm den Antragsteller im Scheidungsverbundverfahren auf Zahlung nachehelichen Unterhalts von 1.642,00 EUR in Anspruch.
Die Parteien hatten im Jahre 1983 geheiratet und lebten seit Juni 2007 voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe waren ein im Jahre 1981 geborenes Kind sowie im Jahre 1985 geborene Zwillinge hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hatte während der Ehe seit dem 1.8.1987 ununterbrochen als Gärtnerin gearbeitet und verdiente als Vollzeitkraft ca. 693,00 EUR netto. Die einfache Fahrtstrecke zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte betrug 3 km. Die berufsbedingten Fahrtkosten des Antragstellers beliefen sich auf 165,00 EUR monatlich.
Die Antragsgegnerin trug vor, der Antragsteller verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.237,99 EUR. Ihm sei darüber hinaus ein Vorteil mietfreien Wohnens zuzurechnen. Im Oktober/November 2007 habe er seine Lebensgefährtin in die Wohnung aufgenommen.
Darüber hinaus seien Mieteinnahmen aus einem Mehrfamilienhaus in voller Höhe dem Nettoeinkommen zuzurechnen. Das erstinstanzliche Gericht hat der Antragsgegnerin monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 303,00 EUR zuerkannt.
Beide Parteien legten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein.
Entscheidung
Die Berufung der Antragsgegnerin erwies sich als teilweise begründet, das Rechtsmittel des Antragstellers nur insoweit, als der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab dem 29.6.2009 bis zum 30.6.2013 zu befristen war.
Nach § 1573 Abs. 2 BGB könne der Bedürftige den Unterschiedsbetrag zwischen seinen tatsächlichen oder fiktiven Einkünften aus der einer tatsächlich ausgeübten oder ihm möglichen angemessenen Erwerbstätigkeit und seinem vollen Unterhalt verlangen.
Der Antragsgegnerin sei ein monatliches Nettoeinkommen von 788,72 EUR zuzurechnen. Der Ansatz eines fiktiven Einkommens sei gerechtfertigt, da sie nur die Gehaltsabrechnung für Oktober 2008 vorgelegt habe, wonach sie 713,60 EUR verdient habe. Auskunft über Weihnachtsgeld und eine Steuererstattung habe sie nicht erteilt. Beides solle sie nach dem Vortrag des Antragstellers erhalten. Der Antragsgegnerin könne nicht ohne weiteres angesonnen werden, sich eine Tätigkeit im Altbundesgebiet zu suchen. Entspreche die Arbeitsstelle, die der Unterhaltsberechtigte inne habe, in etwa seinem beruflichen Werdegang, seinen beruflichen Fähigkeiten und sei auch die Bezahlung angemessen, so sei die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten, diese Arbeitsstelle zu behalten, unterhaltsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die rein theoretische Möglichkeit bestehe, dass er irgendwo eine besser bezahlte Arbeitsstätte hätte finden können. Ihm könne dann in der Regel nicht zumutet werden, das konkrete Angebot eines Arbeitsplatzes in der unbestimmten unsicheren Hoffnung auf einen besser bezahlten Arbeitsplatz auszuschlagen.
Aufseiten des Antragstellers sei ein Wohnwert zuzurechnen. Bei der Ermittlung dieses Wohnwerts sei nicht nur von den Einkünften auszugehen, die der Antragsteller tatsächlich erziele. Zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass der Antragsteller zukünftig alle Mieteinnahmen aus dem gemeinsamen Haus für sich vereinnahmen könne. Im Gegenzug habe sich der Antragsteller verpflichtet, die eheprägenden Darlehensbelastungen, die mit dem Haus zusammenhingen, zu tragen.
Allerdings entfalle der Ansatz fiktiver Mieteinkünfte, wenn nicht vorwerfbar Mieteinkünfte nicht erzielt würden, weil der Mieter den Mietzins nicht leiste oder eine kurzfristige Vermietung nicht möglich oder zumutbar sei.
Im Übrigen vertrat das OLG die Auffassung, der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sei auf vier Jahre bis zum 30.6.2013 zu befristen.
Nach der Rechtsprechung des BGH sei bei Subsumtion unter § 1578b BGB nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könne, als ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen könne.
Nach den nunmehr geltenden rechtlichen Maßstäben lägen die Voraussetzungen für eine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Der Antragsgegnerin seien durch die Ehe keine beruflichen Nachteile erwachsen. Sie sei seit dem Jahre 1987 - also annähernd während der gesamten Ehezeit - vollschichtig in ihrem Beruf als Gärtnerin erwerbstätig gewesen und sei dies auch weiterhin. Die Einkommensdifferenz beruhe deswegen nicht auf ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin, sondern darauf, dass die Parteien schon vorehelich infolge ihrer unte...