Normenkette

§ 14 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

Im vorliegenden Fall war in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, dass eine gewerbliche Tätigkeit in einer Wohnung genehmigt werden müsse (vom Verwalter), wenn sie nicht störe. Die Eigentümer hatten insoweit einen Mehrheitsbeschluss gefasst, der es einer Miteigentümerin gestattete, Blumengestecke in der eigenen Wohnung gewerblich herzustellen und zu verkaufen. In der Beschlussanfechtung machten Eigentümer der darüber liegenden Wohnung u.A. geltend, dass sie durch die gewerbliche Tätigkeit beeinträchtigt seien, weil die gewerblich tätige Miteigentümerin Farbsprays im gemeinschaftlichen Hof benutze, deren scharfe Gerüche bei geöffnetem Fenster in die Wohnung der Antragsteller dringen würden. Ferner sei der Geruch im Treppenhaus sehr störend.

AG und LG hatten die Beschlussanfechtung zurückgewiesen mit der Begründung, eine Untersagung der Gewerbetätigkeit wegen gelegentlicher Störung sei nicht gerechtfertigt, allenfalls die Auflage, keine Farbsprays zu benutzen.

Das OLG Düsseldorf hat den Beschluss des LG aufgehoben mit der Begründung, dass die Vorinstanz durch die beantragte Beweiserhebung hätte ermitteln müssen, welche Störungen durch die Verwendung der Farbsprays tatsächlich hervorgerufen würden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass möglicherweise die Ausübung des Gewerbes insgesamt eine unzumutbare Beeinträchtigung darstelle. Dann wäre die Gewerbetätigkeit überhaupt zu untersagen und eine Auflage, die Verwendung von Farbsprays zu unterlassen, nicht ausreichend.

Zum Zweck weiterer Tatsachenermittlungen wurde die Streitsache an das LG zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.1990, 3 Wx 37/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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