Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsverteilungsplan. Organisationsplan. Stellenbesetzungsliste
Leitsatz (amtlich)
Organisationspläne sind solche Pläne, durch die die innerbehördlichen organisatorischen Einheiten (Behördenteile) festgelegt werden, die die verschiedenen Aufgaben zu versehen haben.
Die Stellenbesetzungsliste der Philipps-Universität Marburg an der Lahn ist kein Organisationsplan im Sinne des § 81 Abs 2 HPVG.
Normenkette
HPVG § 81 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Der Antragsteller macht: im Hinblick auf die Fortschreibung der „Stellenbesetztungsliste” der Philipps-Universität Marburg unter dem Gesichtspunkt der „Veränderung von Organisationsplänen im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG ein Mitwirkungsrecht geltend, das der Beteiligte mit der Begründung verneint, die Stellenbesetzungsliste sei kein Organisationsplan.
Mit Schreiben vom 21. August 1991 vertrat der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten die Auffassung, in jedem Haushaltsjahr müsse ein Organisations- und Stellenplan aufgestellt werden. Aus diesem Grund bitte er um Vorlage dieses Plans für das Haushaltsjahr 1991. Der Beteiligte antwortete mit Schreiben vom ?.6. September 1991, die Rechtsauffassung des Antragstellers, daß in jedem Jahr ein derartiger Plan aufgestellt werden müsse, finde im Rahmen der Mittelbewirtschaftung keine haushaltsrechtliche Grundlage.
Am 28. Oktober 1991 hat der Antragsteller das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs handele es sich bei. einem „Organisations- und Stellenplan” um den Plan, durch den die Verwaltung die ihr für das Rechnungsjahr im Haushaltsplan zugewiesenen Planstellen auf die einzelnen Aufgabengebiete (Dienstposten) verteile. An der Philipps-Universität Marburg würden Aufzeichnungen über die Stellenbesetzungen geführt. Diese Aufzeichnungen enthielten eine konkrete Angabe über die betreffende Stelle (insbesondere ihre Wertigkeit) und den Namen der auf der Stelle geführten Person. Damit erfolge im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Zuordnung von Personen zu Stellen. Dabei handele es sich um die Aufstellung des Organisations- und Stellenplanes. Es komme nicht darauf an, daß dieser. Vorgang ausdrücklich schriftlich dokumentiert werde. Das Entstehen von Beteiligungsrechten sei. nicht davon abhängig, in welcher. Form oder mit welcher Bezeichnung die beteiligungspflichtigen Maßnahmen durchgeführt würden. Bei dem Beteiligten werde jährlich ein Organisations- und Stellenplan aufgestellt, auch wenn dem Beteiligten das nicht bewußt sein möge.
Der Beteiligte hat: vorgetragen, von der Dienststelle werde jährlich kein Organisations- und Stellenplan neu erstellt. Die Dienststelle nehme nicht jährlich nach Erhalt des Haushalts eine Einzelbewertung der Dienstposten und eine Zuweisung der Planstellen auf diese Dienstposten vor. Die Aufstellung eines Organisations- und Stellenplanes sei entbehrlich. Der Personalhaushalt der Dienststelle sei seit Jahren fast unverändert. Die Stellen seien überwiegend dauerhaft besetzt bzw. würden mit Zustimmung des Antragstellers wieder besetzt. Selbstverständlich bestehe eine Stellenbesetzungsliste. Diese gebe die Zuordnung von Personen zu Stellen wieder, nicht aber die Zuordnung von Stellen zu Aufgabengebieten (Dienstposten). Diese Liste habe allein den Zweck der Einhaltung des Personalhaushalts bezüglich der Gesamtstellenzahl und der Stellenwertigkeiten. Die Stellenbesetzungsl.iste stehe in keinem Zusammenhang mit Dienstposten.
Das Verwaltungsgericht: hat den Antrag mit Beschluß vom 26. Mai 1994 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, wie der Fachsenat in dem Beschluß vom 17. März 1994 – TL 2868/93 – hervorgehoben habe, gebe es bei der Philipps-Universität Marburg keinen eigenständigen Organisationsplan. Die Stellenbesetzungsliste stelle keinen derartigen Plan dar. Sie enthalte keine Aussagen über den inneren Aufbau der Dienststelle und deren Gliederung in bestimmte Funktions- oder Organisationseinheiten. Vielmehr dokumentiere sie allein die in der Dienststelle vorhandenen Planstellen und nenne die Namen der Bediensteten, die die Planstellen besetzten. Eine Verletzung von Beteiligungsrechten sei auch nicht darin zu sehen, daß der Beteiligte es unterlasse, im Rahmen der jährlichen Umsetzung des Haushaltsplanes einen Organisationsplan zu erstellen bzw. zu ändern. Selbst, wenn diese Pflicht bestehen sollte, könne der Antragsteller nur ein Einschreiten der Dienstaufsicht fordern. Keinesfalls könne er die Aufstellung bzw. Änderung eines Organisationsplanes vom Beteiligten erzwingen.
Gegen den am 24. Juni 1994 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am Montag, dem 25. Juli 1994, Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, der Rechtsprechung des Fachsenats in seinem Beschluß vom 17. März 1994, wonach unter Organisationsplänen nur diejenigen Pläne zu verstehen seien, durch die die innerbehördlichen organisatorischen Einheiten (Behördenteile) an...