Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtpersonalrat. Mitbestimmung. Personalrat
Leitsatz (amtlich)
Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen sind nur dann für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 91 Abs. 4 Satz 1 HPVG, wenn durch die Maßnahme Beteiligungstatbestände hinsichtlich der Beschäftigten mehrerer Dienststellen erfüllt werden.
Normenkette
HPVG § 81 Abs. 2, § 91 Abs. 4 S. 1
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten – der Gesamtpersonalrat der Lehrer bei einem Staatlichen Schulamt: und der Leiter dieses Staatlichen Schulamtes – streiten darüber, ob der Antragsteller ein Mitwirkungsrecht daran hat, daß bestimmte Kurse von einer Schule an eine andere Schule verlegt werden.
Mit Beginn des Schuljahres 1992/93 wurden die Kurse der Jahrgangsstufen 11 und 12 des Gymnasiums Augustinerschule Friedberg mit Ausnahme der Kurse in den naturwissenschaftlichen Fächern in die Gesamtschule Friedberg verlegt. Der Personalrat der Augustinerschule wurde dabei gemäß § 81 Abs. 2 HPVG beteiligt. Allerdings waren die Jahrgangsstufen der Oberstufe vor der streitigen Maßnahme bereits in einem Gebäude untergebracht, das gleich weit wie die Gesamtschule von der Augustinerschule entfernt stand. Insgesamt besuchen ca. 1260 Schüler die Augustinerschule. Für sie werden 1762 Stunden gehalten. Von der hier streitigen Auslagerung der Jahrgangsstufen 11 und 12 sind 228 der 1260 Schüler betroffen. Auf die ausgelagerten Kurse entfallen 215 der 1762 Wochenstunden. Bereits seit vielen Jahren sind die Klassen 9 und 10 der Augustinerschule in angemieteten Räumen des ca. 200 m von der Schule entfernt gelegenen Hauses des Handwerks untergebracht. Die Funktionen des Schulleiters in bezug auf die genannten Kurse der Jahrgangsstufen 11 und 12 werden nach wie vor von dem Leiter der Augustinerschule ausgeübt. Auch das Schulsekretariat der Augustinerschule ist weiterhin zuständig. Für den Erlaß von Ordnungsmaßnahmen bezogen auf die Schüler der Jahrgangsstufen 11. und 12 sind die in den Räumen der Gesamtschule Friedberg tätigen Lehrkräfte der Augustinerschule zuständig. Eine Verpflichtung, die Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 in den Pausen zu beaufsichtigen, besteht nach der Erklärung des Beteiligten bei der Anhörung vor. dem Senat nicht. Der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten. Von den Fachräumen der Gesamtschule wird lediglich der Musikraum auch durch die Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12. der Augustinerschule genutzt.
Am 11. November 1992 hat der Antragsteller das Beschlußverfahren eingeleitet und sinngemäß vorgetragen, er sei für die Geltendmachung des Mitwirkungsrechts zuständig, weil die Verlegung der Kurse allgemeine Bedeutung für die Beschäftigten der beiden betroffenen Schulen habe. Die alltägliche Schulsituation führe zu erheblichen verwaltungstechnischen Unistellungen an der Gesamtschule Friedberg. Durch die Einlagerung von etwa zwei Dritteln einer Oberstufe werde darüber hinaus die allgemeine Aufnahmekapazität der Gesamtschule beschränkt und dadurch der Personalbedarf dieser Schule beeinflußt. Mit der Verlegung der Kurse werde ein wesentlicher Teil der Dienststelle im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG verlegt.
Der Beteiligte hat vorgetragen, die zeitweilige Verlegung der Jahrgangsstufen 11 und 12 der Augustinerschule in die Gesamtschule Friedberg sei für die Beschäftigten der Gesamtschule nicht von allgemeiner Bedeutung.
Das Verwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren und ein anderes Verfahren, das die Verlegung der Vorklasse einer anderen Schule betraf, getrennt geführt und die Anträge des Antragstellers mit Beschlüssen vom 16. Juni 1994 abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Anträge seien unbegründet, weil der Beteiligte nicht der richtige „Anspruchsgegner” sei. Falls der Dienststellenleiter nicht die Entscheidungsbefugnis besitze und der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle von seinem Eintrittsrecht Gebrauch mache, komme es in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht zu einer Beziehung zwischen diesem Dienststellenleiter und dem Personalrat der Dienststelle, in der die Maßnahme getroffen werden solle. Treffe ein kommunaler Schulträger eine schulorganisatorische Maßnahme, sei der Leiter der Dienststelle des kommunalen Schulträgers nicht befugt, den Personalrat der Lehrer. an einer Schule oder den Gesamtpersonalrat der Lehrer beim Staatlichen Schulamt unmittelbar an den Entscheidungen des Schulträgers zu beteiligen. Den Personalräten der Lehrer stehe ein Beteiligungsrecht aber insoweit zu, als die Schulaufsichtsbehörden an den Maßnahmen der Schulträger zu beteiligen seien und es sich hierbei auch um beteiligungspflichtige Maßnahmen handele. In diesen Fällen habe die Schulaufsichtsbehörde die zuständige Personalvertretung an der ihr gegenüber. dem Schulträger zustehenden Entscheidung zu beteiligen. Eine Beteiligung des Antragstellers käme danach hier nur in Betracht, wenn die Verlegung der Jahrgangsstufen 11 und 12 als Organisationsänderung im Sinne des § 146 Sa...