Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsplatzgestaltung. Initiativantrag. Isolierverglasung. Schallschutzfenster

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unter dem Gesichtspunkt der „Gestaltung der Arbeitsplätze” (§ 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG 1988/1992) kann ein auf den Einbau von Isolierglas in die Fenster eines Dienstgebäudes gerichteter Initiativantrag dann erfolgreich sein, wenn es um Arbeitsplätze geht, die im Einwirkungsbereich der Fenster gelegen sind.

2. Lärmbelästigungen und sonstige Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz, die nicht vom Arbeitsplatz selbst ausgehen (z.B. Beeinträchtigungen durch Straßenlärm), bleiben bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen nicht außer Betracht, wenn sie durch geeignete Maßnahmen vermindert oder beseitigt werden können) Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluß vom 17. Juli 1985 – HPV TL 18/83 – HessVGRspr. 1986, 31 f.).

 

Normenkette

HPVG § 69 Abs. 3 S. 1, § 74 Abs. 1 Nr. 16

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller ein Initiativrecht zusteht, den Einbau von Isolierglas in die bisher nur einfach verglasten Fenster des Dienstgebäudes der Sozialverwaltung G.-G.-Weg in D. verlangen zu können.

Am 17. März 1986 fand eine Arbeitsstättenbegehung statt, bei der unter anderem festgestellt wurde, daß das Dienstgebäude zur Straßenseite hin in allen Geschossen Isolierverglasung aufwies, daß aber die Fenster der Hofseite in allen Geschossen nur einfach verglast waren. Der Betriebsarzt führte dazu aus, alle Fenster sollten mit Doppelverglasung versehen werden. Dadurch könne die Arbeitsatmosphäre, die jetzt durch Zugluft und Straßenlärm beeinträchtigt werde, deutlich verbessert werden.

Mit Schreiben vom 25. April 1986 beantragte der Antragsteller unter Inanspruchnahme eines Initiativrechts nach § 60 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nrn. 6 und 16 HPVG (alter Fassung), alle Fenster mit Doppelverglasung zu versehen. Die Arbeitssituation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sei so stark durch Straßenlärm und Zugluft belastet, daß die Maßnahme zur Vermeidung von Gesundheitsschäden und Streß dringend geboten erscheine.

Mit Schreiben vom 26. Mai 1986 – über den Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens bei dem Antragsteller besteht zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten keine Einigkeit – teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, daß bei den einfach verglasten Fenstern teilweise kleine Reparaturen erforderlich seien und die Fenster nur gestrichen werden müßten. Mit Schreiben vom 10. Juni 1986 antwortete der Antragsteller, die Stellungnahme des Beteiligten vom 26. Mai 1986 sei am 2. Juni 1986 bei ihm, dem Antragsteller, eingegangen. Daher gelte der Antrag nach § 60 Abs. 3 HPVG als von dem Beteiligten gebilligt, denn es habe in der vorgeschriebenen Frist keine Antwort des Beteiligten vorgelegen. Er, der Antragsteller, halte eine Ersetzung der Einfachverglasung durch Doppelverglasung für dringend notwendig. Auch müsse die Doppelverglasung, soweit sie beschädigt sei, ausgetauscht werden. Der Initiativantrag werde aufrechterhalten.

Mit Beschluß vom 2. Juli 1986 erklärte der Magistrat der Stadt D., der Antrag sei unzulässig, da dem Antragsteller lediglich gemäß § 57 Abs. 1 HPVG (alter Fassung) ein Antragsrecht zustehe. Der Antrag sei ordnungsgemäß beantwortet worden. Diesen Beschluß übersandte der Beteiligte mit Schreiben vom 9. Juli 1986.

Am 8. August 1986 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, wegen der verspäteten Antwort des Beteiligten vom 26. Mai 1986 sei der Antrag bereits gebilligt, da die Fristen nicht gewahrt seien. Jedenfalls sei die Angelegenheit im Stufenverfahren zu betreiben, da es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handele, die dem Antragsteller ein Initiativrecht gewähre. Es gehe um eine Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen und zur Gestaltung der Arbeitsplätze.

Der Antragsteller hat unter anderem beantragt,

festzustellen, daß der Personalrat der Stadtverwaltung D. ein Initiativrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 und 16 HPVG (alter Fasung) bezüglich des Einbaus von Isolierverglasung im Dienstgebäude G.-G.-Weg hat.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, ein Initiativrecht bestehe nicht. Der Mitbestimmungstatbestand nach § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG (alter Fassung) scheide aus, weil u. a. Lärmbelästigungen einem Gebäude von außen als „Zustand” anhafteten und nicht unter den Begriff der Gestaltung des Arbeitsplatzes fielen. Dies gelte auch für die Prüfung der Voraussetzungen nach Nr. 6 der Vorschrift. Darüber hinaus stehe dem Antragsteller kein Initiativrecht auf Durchführung von Maßnahmen zu, für die im Haushaltsplan keine Mittel bereitgestellt seien. Da mangels beabsichtigter Umbaumaßnahmen ein Anhörungsrecht nach § 66 Abs. 4 HPVG (alter Fassung) nicht bestanden habe, sei es bei dem Antragsrecht nach § 57 Abs. 1 HPVG geblieben, dem Rechnung getragen worden sei.

Mit Beschluß vom 5. November 1987 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ...

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