Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung. Personalcomputer. technische Einrichtung. Verhalten. Überwachung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn der Benutzer eines Personalcomputers den Zugriff des Dienststellenleiters auf die Aufzeichnungen des Geräts durch bestimmte Maßnahmen verhindern kann und darf, ist die Einrichtung noch zur Überwachung bestimmt.

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17

 

Tatbestand

I.

Der Technische Fernmeldeoberinspektor J. ist beim Fernmeldeamt 1 Frankfurt a.M. in der Berufsbildungsstelle (BBi) als Unterrichtsbeamter beschäftigt. Außerdem wird er als Teamer für die Fortbildungsmaßnahme M-I-K CPF (Mikroelektronik-Informations- und Kommunikationstechniken für den gehobenen Post- und Fernmeldeverwaltungsdienst) eingesetzt. Im Rahmen der letzteren Tätigkeit als Teamer wird Herr J. für eine Fortbildungsmaßnahme tätig, die vom Bildungszentrum der Deutschen Bundespost in Heusenstamm durchgeführt wird. Der dafür benötigte Zeiteinsatz fällt hinsichtlich der Bemessung nicht dem Fernmeldeamt 1 Frankfurt a.M. zu.

Allgemein wird den Teamern zur Vorbereitung auf die M-B-K-Lehrgänge auf deren Antrag hin ein Personalcomputer (PC) zum persönlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt. Die dazu notwendige Bedarfsanmeldung wird vom Beschäftigungsamt des Teamers vorgenommen.

Mit Schreiben vom 26.10.1987 erbat das Fernmeldeamt 1 bei der Oberpostdirektion, einen PC mit Drucker und die Software Open Acces II, MS-Word und DBase III sowie einen Arbeitstisch zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung wurde angeführt, der Lehrbeamte J. sei als Lehrkraft für die Fortbildungsmaßnahme M-I-K CPF eingesetzt. Um das komplexe Aufgabengebiet sicher beherrschen zu können, sei es unbedingt erforderlich, daß die Lehrkraft die für die Seminare benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten an dem PC ständig einüben und erweitern könne. Da sich der Durchführungsort der Lehrgänge im BZ-Heusenstamm befinde, stehe ihm nur dort der entsprechende Rechner zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 5.11.1987 beantragte der Antragsteller beim Beteiligten, vor der Inbetriebnahme des genannten PC's gemäß § 70 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG eine Dienstvereinbarung abzuschließen. Dies sei notwendig, weil der PC mit der vorgegebenen Software in der Lage sei, auch personenbezogene bzw. personenbeziehbare Daten zu verarbeiten. Aus diesem Grunde sei mit dem PC auch eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich. Ohne den Abschluß einer Dienstvereinbarung könne der Antragsteller der Inbetriebnahme nicht zustimmen.

Der Beteiligte lehnte mit Schreiben vom 13.11.1987 den Abschluß einer Dienstvereinbarung ab und führte dazu aus, der für die Dienststelle BBi vorgesehene Einzelplatzrechner sei nicht geeignet, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten festzustellen, da auf Grund der zugehörigen Programme weder Verhaltens- noch Leistungsdaten ermittelt oder aufgezeichnet würden. Die Tatsache, daß mit dem Einzelplatzrechner Daten von Beschäftigten wie mit einer Schreibmaschine aufgeschrieben werden könnten, reiche allein für ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht aus.

Darauf beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 26.11.1987 die Entscheidung des OPD-Präsidenten. Er machte geltend, die vorgesehene Software enthalte klassische Programme, mit denen Kontrollen möglich seien. Sie würden auch als sogenannte Personalinformationssysteme angewendet. Aus dem Schreiben des Beteiligten vom 13.11.1987 gehe hervor, daß er offenbar beabsichtige; mit dem PC Daten von Beschäftigten aufzunehmen. Das Mitbestimmungsrecht könne im übrigen nicht davon abhängig gemacht werden, daß ein Programm zur Überwachung von Beschäftigten vorhanden sei. Die bloße Programmierbarkeit oder die Möglichkeit der Auswertung von Daten genüge.

Der Beteiligte nahm gegenüber dem OPD-Präsidenten mit Schreiben vom 15.12.1987 wie folgt Stellung: Nach der verfügbaren Kurzbeschreibung zu dem in Rede stehenden PC sei mit den angegebenen Grundprogrammen (Open Acces usw.) eine Verhaltens- und Leistungskontrolle nicht möglich. Zwar könnten mit dem Rechner Daten von Personen aufgeschrieben werden, Voraussetzung für eine Verhaltens- und Leistungskontrolle sei jedoch, daß sie nach bestimmten Suchbegriffen ausgewerten würden. Dazu sei ein Programm in der bei den einzelnen Grundprogrammen vorgesehenen Programmiersprache zu erstellen. Alle PC's enthielten in ihren Grundprogrammen die Möglichkeit, durch aufbauende Programme eine Verhaltens- und Leistungskontrolle vorzusehen, mit den Grundprogrammen selbst sei eine solche Kontrolle nicht durchführbar.

Der Präsident der OPD teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 12.2.1988 hierauf mit, ein Mitbestimmungstatbestand liege nicht vor. Mit dem vorgesehenen PC und der dazugehörigen Software sei eine Kontrolle des Verhaltens und der Leistung des Benutzers nicht möglich. Ein für diesen Zweck erforderliches Programm sei im System nicht enthalten. Der PC sei bekanntlich für eine Lehrkraft der Dienststelle BBi bestimmt. Dieser Lehrbeamte sei für die Fortbil...

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