Entscheidungsstichwort (Thema)
Gutachten. Sachverständiger
Leitsatz (amtlich)
Zur Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Personalrat zwecks Klärung der Mitbestimmungsfrage vor Einleitung eines Beschlußverfahrens
Normenkette
BPersVG § 44 Abs. 1, § 68 Abs. 2
Tatbestand
I.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob die Dienststelle zur Übernahme von Kosten verpflichtet ist, die durch die Erstattung eines Gutachtens entstanden sind, das der Antragsteller in einem Mitbestimmungsstreit in Auftrag gegeben hat. Dem Mitbestimmungsstreit, der bei dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen VI/V-K 914/89 und bei dem erkennenden Fachsenat unter dem Aktenzeichen BPV TK 557/90 anhängig war und mittlerweile auch das Bundesverwaltungsgericht befaßt (6 P 26.90), liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Technische Fernmeldeoberinspektor J. ist beim Fernmeldeamt 1 Frankfurt a.M. in der Berufsausbildungsstelle (BBi) als Unterrichtsbeamter beschäftigt. Außerdem wird er als Teamer für die Fortbildungsmaßnahme M-I-K CPF (Mikroelektronik-Informations- und Kommunikationstechniken für den gehobenen Post- und Fernmeldeverwaltungsdienst) eingesetzt. Im Rahmen dieser Tätigkeit als Teamer wird Herr J. aufgabenfremd für eine Fortbildungsmaßnahme tätig, die vom Bildungszentrum der Deutschen Bundespost in Heusenstamm durchgeführt wird. Der dafür benötigte Zeiteinsatz fällt im Rahmen der Bemessung nicht dem Fernmeldeamt 1 Frankfurt a.M. zu.
Allgemein wird den Teamern zur Vorbereitung auf die M-B-K-Lehrgänge auf ihren Antrag ein Personalcomputer (PC) zum persönlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt. Die dazu notwendige Bedarfsanmeldung wird vom Beschäftigungsamt des Teamers vorgenommen.
Mit Schreiben vom 26.10.1987 bat das Fernmeldeamt 1 die Oberpostdirektion, einen PC mit Drucker und die Software Open Acces II, MS-Word und DBase III sowie einen Arbeitstisch zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Lehrbeamte J. sei als Lehrkraft für die Fortbildungsmaßnahme M-I-K CPF eingesetzt. Um das komplexe Aufgabengebiet sicher beherrschen zu können, sei es unbedingt erforderlich, daß die Lehrkraft die für die Seminare benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten an dem PC ständig einüben und erweitern könne. Da sich der Durchführungsort der Lehrgänge im BZ-Heusenstamm befinde, stehe ihm nur dort der entsprechende Rechner zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 5.11.1987 beantragte der Antragsteller beim Beteiligten, vor der Inbetriebnahme des vorgesehenen PC gemäß § 70 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG eine Dienstvereinbarung abzuschließen. Letzteres sei notwendig, weil der PC mit der vorgegebenen Software in der Lage sei, auch personenbezogene bzw. personenbeziehbare Daten zu verarbeiten. Dadurch bedingt sei mit dem PC auch eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich. Ohne den Abschluß einer Dienstvereinbarung könne der Antragsteller der Inbetriebnahme nicht zustimmen.
Der Beteiligte lehnte mit Schreiben vom 13.11.1987 den Abschluß einer Dienstvereinbarung ab und führte aus, der für die Dienststelle BBi vorgesehene Einzelplatzrechner sei nicht geeignet, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten festzustellen, weil auf Grund der dazugehörigen Programme weder Verhaltens noch Leistungsdaten ermittelt oder aufgezeichnet würden.
Darauf beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 26.11.1987 die Entscheidung des OPD-Präsidenten. Er machte geltend, die vorgesehene Software enthalte klassische Programme, mit denen Kontrollen möglich seien. Sie würden auch als sogenannte Personalinformationssysteme angewendet.
Der Präsident der OPD teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 12.2.1988 mit, ein Mitbestimmungstatbestand liege nicht vor. Mit dem vorgesehenen PC und der dazugehörigen Software sei eine Kontrolle des Verhaltens und der Leistung des Benutzers nicht möglich. Der PC sei bekanntlich für eine Lehrkraft der Dienststelle BBi bestimmt. Dieser Lehrbeamte sei als Lehrkraft für die Fortbildungsmaßnahme M-I-K CPF eingesetzt. Er solle die Möglichkeit haben, die für die Seminare benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten an dem PC einzuüben und zu erweitern. Der Beamte bestimme allein, in welchem Umfang er das Gerät benutze. Der PC sei für keinen anderen Zweck bestimmt. In der Dienststelle BBi gebe es keinen Bedarf für eine anderweitige Verwendung des PC. Wenn – wie im vorliegenden Fall -das Gerät ersichtlich nicht dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung des Beschäftigten zu überwachen, komme eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht in Betracht.
Mit Schreiben an den Beteiligten vom 24.3.1988 führte der Antragsteller aus:
„Auf Grund dieser völlig unterschiedlichen Positionen und unter pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage ist es unumgänglich zur Beweissicherung und Klärung der Rechtspositionen, daß der Personalrat ein Sachverständigengutachten einholt. Die voraussichtlichen Kosten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG würden sich auf ca. 3.500,00 DM belaufen.
Aus den vorgenannten Gründen und bevor der ...