Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschluß. Einigungsstelle. Initiativrecht. Vorschlagsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Hat die Einigungsstelle entschieden, so entzieht sich die Durchführung der Maßnahme grundsätzlich dem Einfluß der Personalvertretung.
2. Das Initiativrecht des Personalrats – einerlei ob es auf § 70 Abs 1 oder Abs 2 BPersVG gestützt wird – setzt jedenfalls voraus, daß die beantragte Maßnahme unter die Entscheidungskompetenz des Dienststellenleiters fällt, der sie tragen soll.
Normenkette
BPersVG § 70 Abs. 1-2, § 71 Abs. 3-4
Tatbestand
I.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ordnete mit Verfügung vom 13.12.1988 gegenüber dem Beteiligten an, bei bestimmten von ihm ausgewählten Postämtern für die Dauer von 12 Monaten das online-betriebene PSA-Schaltersystem-Verfahren bei Annahmestellen zu „pilotieren”. Der Auftrag lautete, in Zusammenarbeit mit dem PTZ die Systeme entsprechend dem Installationsplan zu installieren, die Betriebsbereitschaft für das PSA-Schaltersystem-Verfahren herzustellen und den Pilotbetrieb aufzunehmen. Unter Ziffer 4 „Sonstiges” war angeführt, daß sich die Nutzung des PSA-Schaltersystems auf die online-Verarbeitung aller Schaltervorgänge des Postsparkassendienstes beschränke, und hinzugefügt: „Eine individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle findet während der Pilotphase nicht statt”.
Dem war ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren vorangegangen, in dem der Bundesminister nach der Ablehnung durch den Hauptpersonalrat die Einigungsstelle angerufen und um Zustimmung gebeten hatte, das bereits bei den Postsparkassenämtern und dem Postamt Hamburg 102 arbeitende online-betriebene PSA-Schaltersystem bei rund 100 weiteren Postämtern einzusetzen. Die Einigungsstelle hatte in ihrer Sitzung vom 5.12.1988 einen Beschluß gefaßt, in dem u.a. niedergelegt ist:
- „Die Einigungsstelle stimmt der Einführung einer Pilotphase des online-betriebenen PSA-Schaltersystems mit einem Zeitrahmen von 12 Monaten, einschließlich von Ämtern mit ‚EPOS-Wirkbetrieb’, zu.
- Auftretende Mängel in der Pilotphase werden unter Beteiligung der Personalvertretung beseitigt.
- Eine individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle findet nicht statt.”
Der Antragsteller richtete mit Schreiben vom 13.4.1989 unter Berufung auf §§ 70 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG einen Initiativantrag an den Beteiligten, daß die im Journalauszug des PSA-Schaltersystems IBM 4700 bei jeder ausgedruckten Vorgangsart angegebene Uhrzeit der Arbeitserledigung künftig wegfallen solle und die Software des Systems entsprechend zu ändern sei.
In der Stellungnahme zu diesem Antrag teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 11.5.1989 mit, daß die Einigungsstelle am 5.12.1988 einer Pilotphase zugestimmt und beschlossen habe, daß eine individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle nicht stattfinde. Auf Grund dieses Sachverhalts sei das Initiativrecht des Bezirkspersonalrats verbraucht.
Der Antragsteller hat am 8.8.1989 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet.
Er hat die Ansicht vertreten, daß die Möglichkeit der individuellen Leistungs- und Verhaltenskoantrolle infolge der Uhrzeitangabe der Arbeitserledigung auf dem Journalausdruck im Widerspruch zu dem Beschluß der Einigungsstelle stehe, wonach eine derartige Kontrolle nicht stattfinde. Die Umsetzung des Einigungsstellenbeschlusses hätte es erfordert, das Programm des PSA-Schaltersystems so zu ändern, daß ein Ausdruck der Uhrzeitangabe unterbleibe. Da dies nicht geschehen und eine Kontrolle weiterhin möglich sei, könne sein Beteiligungsrecht durch die Entscheidung der Einigungsstelle nicht verbraucht sein.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet sei, einen Initiativantrag zum Absehen von der Uhrzeitangabe im Journalauszug des PSA-Schaltersystems IBM 4700 im Mitbestimmungsverfahren zu behandeln.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat geltend gemacht, daß sowohl dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen als auch dem Hauptpersonalrat und der Einigungsstelle im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Eignung des PSA-Schaltersystems IBM 4700, eine Verhaltens- und Leistungskontrolle durchzuführen, bekannt gewesen sei. Deshalb habe die Einigungsstelle ausdrücklich in ihrem Beschluß festgestellt, daß eine individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle nicht stattfinde. Auch dem Antragsteller sei dieser Sachverhalt bekannt gewesen.
Der Beteiligte hat dazu auf das Informationsblatt Nr. 186/88 verwiesen, in dem der Hauptpersonalrat beim Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen über den Beschluß informiert und ausgeführt hat, daß der Beschluß wesentliche Forderungen des Hauptpersonalrats abdecke und seine Mitbestimmungsrechte bei der Pilotanwendung und der Aufnahme des Wirkbetriebes sicherstelle.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – hat den Antrag mit Beschluß vom 8.5.1990 als unbegrün...