Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrarbeit. Pause. Rechtsschutzbedürfnis. tägliche Arbeitszeit. Überstunde. Überzeitarbeit
Leitsatz (amtlich)
Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, grundsätzliche Fragen zu § 75 Abs 3 Nr 1 BPersVG, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte geklärt sind, selbst dann noch zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens zu machen, wenn die streitige Maßnahme durch Zeitablauf erledigt ist.
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1
Tatbestand
I.
Bei der Ton- und Fernsehübertragungsstelle (Dienststelle Tn) des Fernmeldeamtes 1 in Frankfurt a.M. sind 80 Dienstposten und 17 Vertreterposten eingerichtet. Die in der Dienststelle Tn zu leistende regelmäßige Arbeitszeit wurde in 24 Einzelplänen festgehalten. Mit dieser Dienstplanregelung sollte eine Anpassung des Personaleinsatzes an die Anforderungen der deutschen und ausländischen Rundfunkanstalten erreicht werden.
Im 4. Quartal 1988 wurde die regelmäßige Arbeitszeit bestimmter Beschäftigter durch den Beteiligten kurzzeitig geändert, wobei von der Weitergeltung der Dienstpläne im übrigen ausgegangen wurde. Betroffen waren die Beschäftigten B. in dem Zeitraum 4.11.1988 bis 6.11.1988, G. (4.11.1988 bis 7.11.1988), K. (5.11.1988 bis 6.11.1988), M. (6.11.1988 bis 7.11. 1988), A. (6.11.1988 bis 11.11.1988), N. (5.11.1988 bis 8.11.1988). Anlaß für diese Änderungen war die Inbetriebnahme einer neuen rechnergestützten Ton- und Meldeleitungsschalteinrichtung. Die dienstplanmäßige Arbeitszeit dieser Beschäftigten war in den Dienstplänen 50 c, 108, 133 und 134 geregelt.
Wegen Ausfalls eines dieser Beschäftigten infolge Dienstunfähigkeit wurde ferner angeordnet, daß die Angestellte F. am 6.11.1988 Überzeitarbeit leiste. Wegen Abwesenheit mehrerer Beschäftigter mußte außerdem für die Zeit vom 24.10.1988 bis zum 29.10.1988 die Arbeitszeit der Angestellten K. und für die Zeit vom 24.10.1988 bis 30.10.1988 die Arbeitszeit der Angestellten C. geändert werden. Über die Änderung der Arbeitszeiten bestand Einvernehmen zwischen den betroffenen Beschäftigten und ihren Vorgesetzten.
Der Antragsteller hat am 1.12.1988 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen:
Sein Mitbestimmungsrecht sei verletzt worden. Es handele sich um eine Anordnung von Überzeitarbeit. Soweit der Beteiligte Regelungen über die Lage der Arbeitszeit bzw. der Überzeitarbeit treffen wolle, habe er das Verfahren nach § 69 BPersVG einzuhalten. Dem werde er nicht gerecht, wenn er den Antragsteller erst im nachhinein über die Arbeitszeitlageänderung informiere. Er habe deshalb die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts durch Schreiben vom 1.11.1988 gerügt. Ein großer Teil der Literatur vertrete die Auffassung, daß ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG auch dann bestehe, wenn die Festlegung von Überstunden nur bestimmte Arbeitsplätze betreffe. Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren BPV TK 504/87 vertretene Meinung, daß Anordnungen für einzelne, namentlich genannte Beschäftigte der Mitbestimmung entzogen seien, bedürfe einer Änderung. Der Beschluß gebe auch keine Begründung für die vertretene Auffassung. Selbst wenn man aber der Entscheidung folge, müsse man im vorliegenden Verfahren von einer Gruppe ausgehen, da insgesamt 9 Beschäftigte betroffen gewesen seien.
Es sei zwar richtig, daß ein wichtiger Anlaß für die angeführten Änderungen wegen der Inbetriebnahme einer neuen rechnergesteuerten Ton- und Meldeleitungsschalteinrichtung vorgelegen habe. Von gleich großer Bedeutung sei jedoch für die Anordnung von Überzeitarbeit, daß mehrere Beschäftigte im maßgeblichen Zeitpunkt abwesend gewesen seien. Es wäre dem Beteiligten problemlos möglich gewesen, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zu berücksichtigen, soweit Überstunden angeordnet worden seien.
Da das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt worden sei, weil man die in der Rechtsprechung und Literatur im Rahmen der §§ 69, 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG anerkannten Grundsätze nicht beachtet habe, bestehe auch ein Rechtsschutzinteresse an der mit dem Antrag zu 2) begehrten allgemeinen Feststellung.
Der Antragsteller hat beantragt,
- festzustellen, daß bei der von dem Beteiligten vorgenommenen Regelung der Arbeitszeitlage einschließlich der Lage der Überzeitarbeit in den Dienstplänen 50 c, 108, 115, 133 und 134 ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestanden habe und verletzt worden sei, indem diese Regelungen einseitig vorgenommen worden seien;
- festzustellen, daß der Antragsteller gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG mitzubestimmen habe, wenn der Antragsgegner im Rahmen von Dienstplänen die Lage der Arbeitszeit einschließlich der Lage der Überzeitarbeit regeln wolle.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er erwidert: Die Anträge seien unzulässig; ihnen fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Sie seien auch sachlich unbegründet. Die Arbeitszeit sei nicht für eine Gruppe von Beschäftigten geänder...