Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellung. Freizeitausgleich. Mehrarbeit. Wochenendarbeit. Überzeitarbeit
Leitsatz (amtlich)
Wird angeordnet, daß unvorhergesehene Wochenendarbeit einzelner Beschäftigten, die bisher als Überzeitarbeit anerkannt worden ist, zukünftig grundsätzlich im Vorgriff durch Freistellung in der laufenden Wochen abgegolten wird, so steht insoweit dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs 3 Nr 1 und Abs 4 BPersVG zu.
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4
Tatbestand
I.
Beim Fernmeldeamt 1 Frankfurt a.M. besteht die Abteilung Satellitenfunk (SatFu), die etwa 80 Beschäftigte umfaßt, darunter 14 Betriebskräfte (Fernmeldehandwerker). Die letzteren haben u.a. mittels mobilen Einsatzes von Übertragungsfahrzeugen die Funk- und Fernsehübertragungen über Satellit zu gewährleisten. Dabei fällt oftmals auch Wochenendarbeit an.
Für die Abteilung Satellitenfunk wurde wegen der Kürzung der Wochenarbeitszeit auf 39 Stunden zum 1.4.1989 mit Zustimmung des Antragstellers ein neuer Dienstplan eingeführt, der eine Arbeitszeit von 7.00 bis 15.30 Uhr von montags bis donnerstags und von 7.00 bis 14.30 Uhr am Freitag sowie eine halbstündige Pause vorsieht. Er enthält den Zusatz „Fiktiver Dienstplan gemäß ArbZeitRegl, Abschnitt 2.2.1.2”.
Die in Bezug genommenen Arbeitszeitregelungen bestimmen in Abschnitt 2.2.1.2 unter der Überschrift „Überarbeitszeit in besonderen Fällen bei durchschnittlichen Arbeitszeiten in Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen”:
„Fiktive Dienstpläne liegen dann vor, wenn sich die dort festgehaltenen Arbeitszeiten aufgrund außerbetrieblicher Anforderungen immer wieder verändern. … In diesen Fällen ist die in einer Kalenderwoche tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der wöchentlichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit gegenüberzustellen, eine sich dabei ergebende Überschreitung ist als Überzeitarbeit anzuerkennen (bei Unterschreitung s. unter 3.3.5).”
Der Abschnitt 3.3.5 enthält folgende Regelung:
„Werden Kräfte nach fiktiven Dienstplänen im Sinne der Ziffer 2.2.1.2 eingesetzt, so sind die an der Wochenarbeitszeit von 39 Stunden in einer Kalenderwoche fehlenden Arbeitsstunden wie Freizeitausgleich zu werten, sofern in entsprechendem Umfang vorhergehende Überzeitarbeit auszugleichen ist.”
Im Rahmen eines am 8.9.1989 in Umlauf gebrachten Informationsschreibens wurde den Betriebskräften der Abteilung SatFu mitgeteilt, daß anfallende Wochenendarbeit grundsätzlich im Vorgriff durch Freistellung in der laufenden Woche abgegolten werden solle. Der Antragsteller forderte hierauf mit Schreiben vom 15.9.1989 die Einhaltung des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG auch bei derartigen Freistellungen. Mit Informationsschreiben vom 29.9.1989 zog der Beteiligte das frühere Informationsschreiben zurück, wovon der Antragsteller mit Schreiben vom 4.10.1989 benachrichtigt wurde.
Mit Schreiben vom 6.10.1989 rügte der Antragsteller konkrete Fälle, in denen angefallene Wochenendarbeit einseitig als durch Freistellung abgegolten gewertet und den betroffenen Beschäftigten dadurch der Überstundenzuschlag entzogen worden sei, was gegen § 6 Abs. 4 TVArb und § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG verstoße. Darauf teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.10.1989 mit, daß es innerhalb der Abteilung SatFu auf Grund außerbetrieblicher Anforderungen immer wieder erforderlich sei, Dienstschichten auch an Samstagen und Sonntagen anzusetzen. Um die grundsätzlich anzustrebende Zahl von 104 Ruhetagen in einem Jahr zu erreichen, würden in den Wochen, in denen Dienstschichten an Samstagen bzw. Sonntagen erforderlich seien, Ruhetage innerhalb der Woche (Montag bis Freitag) gewährt. Angestrebt werde, die Wochenarbeitszeit auf 39 Stunden zu begrenzen. Werde darüber hinaus Arbeitszeit erbracht, so werde diese als Überzeit anerkannt. Falle diese Mehrarbeit auf einen Samstag oder Sonntag, würden Überstundenzuschläge berechnet. Für eine grundsätzliche Anerkennung der Wochenendarbeit als Überzeitarbeit sehe man keine Grundlage.
Werden Anforderungen für Satellitenfunk an den Wochenenden bekannt, wird nach den Angaben des Beteiligten jeweils bei den Mitarbeitern der Abteilung SatFu angefragt, wer bereit ist, diesen Dienst zu übernehmen. In Absprache und unter Berücksichtigung der Wünsche dieser Mitarbeiter werden dann im Vorgriff auf die zu erwartenden Einsatzzeiten am Wochenende Freistellungen an den vorangehenden Wochentagen von Montag bis Freitag vorgenommen. Soweit eine absprachegemäße Einteilung der Kräfte in Ermangelung freiwilliger Meldungen nicht möglich ist, werden Mitarbeiter zur Wochenendarbeit durch dienstliche Anordnung herangezogen.
Der Antragsteller hat am 17.1.1990 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen:
Das Verhalten des Beteiligten verstoße gegen § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG. Auch eine Änderung der Arbeitszeitlage durch Freistellungen der vorliegenden Art sei mitbestimmungspflichtig. Ein kollektiver Tatbestand sei geg...