Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienststelle. Teil

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Verselbständigungsbeschluß nach § 6 Abs 3 BPersVG ist nur dann wirksam, wenn dem Leiter der entsprechenden Teileinheit personalvertretungsrechtlich relevante Befugnisse in hinreichendem Umfang zustehen.

 

Normenkette

BPersVG § 6 Abs. 3

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ficht die beim Krankentransportbataillon (KrTrpBtl) 441 in Friedberg-Ockstadt durchgeführte Personalratswahl an.

Das KrTrpBtl 441, bei dem sechs Zivilbedienstete (ein Angestellter und fünf Arbeiter) beschäftigt sind, ist eine Geräteeinheit, d.h. ein im Frieden aufgestellter, nicht aktiver Mobilmachungstruppenteil, bei dem nur bundeswehreigentümliches Gerät eingelagert ist, das durch weniges militärisches und ziviles Personal verwaltet und gewartet wird. Aus dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 28.5.1984 – P I 1 (22) – Az.: 15.11-01 (030) – ergibt sich:

Geräteeinheiten haben im Frieden nicht den Charakter einer Dienststelle; insbesondere fehlt ihnen das Merkmal der organisatorischen Selbständigkeit. Sie haben keinen Dienststellenleiter. Der Kompaniefeldwebel einer Geräteeinheit, hier der Beteiligte zu 2), nimmt nicht die Funktion eines Einheitsführers (Dienststellenleiters) wahr; diese (truppendienstliche) Verantwortung liegt bei dem Leiter der „Kalenderführenden Dienststelle”, hier dem Antragsteller als Kommandeur des Unterstützungskommandos 4 (UKdo 4) in Mainz. Soweit das bei den Geräteeinheiten beschäftigte zivile Personal in Frage steht, ist nicht die Geräteeinheit, sondern stets die Kalenderführende Dienststelle als Beschäftigungsdienststelle im Sinne des Erlasses „Abgrenzung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personal- und Gebührenwesens der Arbeitnehmer der Bundeswehr” vom 3.3.1972 (VMBl. 1972 S. 123) – sog. Abgrenzungserlaß – anzusehen. Kalenderführende Dienststelle und Geräteeinheiten sind eine Dienststelle (Beschäftigungsdienststelle). Personalvertretungsrechtlich sind die Geräteeinheiten als Teile oder Nebenstellen der Kalenderführenden Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG anzusehen.

Am 21.10.1987 fand in Mainz beim UKdo 4 eine Personalversammlung statt, zu der auch die Beschäftigten des KrTrpBtl 441 eingeladen waren. Als diese Beschäftigten feststellten, daß eine Personalratswahl beim UKdo 4 vorbereitet wurde, äußerten sie den Wunsch, einen eigenen Personalrat zu wählen. Daraufhin wurde ein Teil des Raumes, in dem die Personalversammlung stattfand, abgetrennt, so daß die sechs anwesenden Beschäftigten des KrTrpBtl 441 allein weiter tagen konnten. In dieser getrennten Sitzung faßten sie den Beschluß, „gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG ihren Personalrat selbständig zu wählen”. Es soll dabei geheim abgestimmt worden sein. Das Abstimmungsergebnis soll 6: 0 gelautet haben. Ferner wurde am 21.10.1987 gemeinsame Wahl beschlossen, weil der Personalrat nur aus einer Person bestehe, und ein Wahlvorstand bestellt.

Die Personalratswahl wurde am 14.12.1987 in Friedberg-Ockstadt durchgeführt. Der Lagerhelfer G. D. wurde mit 5 Stimmen gewählt. Eine Stimme war ungültig.

Mit Schriftsatz vom 21.12.1987 – beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen am folgenden Tag – hat der Antragsteller die Wahl angefochten. Er hat vorgetragen:

Die Wahl sei ungültig, weil der vorausgegangene Verselbständigungsbeschluß der zivilen Arbeitnehmer des KrTrpBtl 441 vom 21.10.1987 rechtswidrig sei. Die Verselbständigung einer Teileinheit habe nur dann einen Sinn, wenn der dadurch bewirkten Aufspaltung der Personalvertretung auch eine Aufspaltung von Zuständigkeiten zwischen dem Leiter der Hauptdienststelle und dem Leiter der verselbständigten Teileinheit entspreche. Daran fehle es hier, weil der Leiter des KrTrpBtl 441, der Beteiligte zu 2), keine Regelungskompetenz im persönlichen und sachlichen Bereich besitze. Der gewählte örtliche Personalrat sei danach funktionslos. Auch § 6 Abs. 3 BPersVG rechtfertige die Verselbständigung nicht. Das KrTrpBtl 441 sei von dem UKdo 4 in Mainz nicht räumlich weit entfernt. Die Entfernung zwischen Friedberg-Ockstadt und Mainz betrage ca. 70 km. Diese Entfernung könne auf der Autobahn in vertretbarer Zeit zurückgelegt werden. Hinzu komme die starke organisatorische Vernetzung der Bundeswehr, die in vielfältiger weise auf die Überwindung von Entfernungen eingestellt sei. Dazu gehöre neben der telefonischen Verbindung der Einsatz von Dienstfahrzeugen. Es sei gewährleistet, daß jede Woche einmal ein Fahrzeug des UKdo 4 die Außenstelle in Friedberg-Ockstadt anfahre. Damit sei sichergestellt, daß der Personalrat des UKdo 4 trotz der angegebenen räumlichen Entfernung jederzeit in der Lage sei, sich mit den personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten der Beschäftigten der Nebendienststelle zu befassen, wie umgekehrt letztere jederzeit den Personalrat in Mainz erreichen könnten.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Wahl des Personalrats beim KrTrpBtl 441 in Friedberg-Ockstadt vom 14.12.1987 für ungültig zu erklären.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag zurückz...

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