Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlußverfahren. BESCHWERDEVERFAHREN. Gegenstandswert. Gerichtsgebührenfreiheit. Wertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Beschwerdeentscheidungen nach § 78 ArbGG, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, entscheidet der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch seine berufsrichterlichen Mitglieder ohne mündliche Verhandlung.
2. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nach dem ArbGG ist der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß §§ 10 Abs 1, 8 Abs 2 BRAGO in der Regel auf den Auffangwert von 6.000,– DM festzusetzen.
3. Ein gegen die Wertfestsetzung gerichtetes Beschwerdeverfahren nach § 10 Abs 3 BRAGO ist gerichtsgebührenfrei.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 4, § 53 Abs. 1 S. 1, §§ 78, 83 Abs. 5; BRAGO § 10 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 2
Gründe
Die gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 4 BRAGO, § 111 HPVG, §§ 83 Abs. 5 und 78 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässig. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO ist gewahrt; der Beschwerdegegenstand übersteigt 100,00 Deutsche Mark (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO). Über die Beschwerde kann auch ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 573 Abs. 1 ZPO). Ehrenamtliche Richter wirken hier nicht mit. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wie sie auch für das Beschwerdeverfahren nach §§ 83 Abs. 5, 78 ArbGG geboten ist (OVG Münster, Beschluß vom 26. Oktober 1990 – CL 69/90 – NWVBl. 1991, 171), denn § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für das gesamte Beschlußverfahren analog (vgl. §§ 80 Abs. 2, 87 Abs. 2 i.V.m. 64 Abs. 7, 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 72 Abs. 6 ArbGG). Dem Vorsitzenden beim Arbeitsgericht entsprechen beim Verwaltungsgerichtshof, soweit es auf die Abgrenzung der Tätigkeit zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern ankommt, die drei Berufsrichter im Sinne des § 112 Abs. 4 HPVG und nicht der Vorsitzende des Senats (vgl. BAG, Beschluß vom 02. Juni 1954 – 2 AZR 63/53 – BAGE 1, 13 ff.).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 6.000,00 DM festgesetzt.
In personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren hat das Gericht den für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Gegenstandswert gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO auf Antrag festzusetzen, weil es angesichts der Kostenfreiheit dieses Verfahrens an Wertvorschriften im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO und mithin an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt (BVerwG, Beschluß vom 08. Juli 1985 – 6 PB 29.84 Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 26). In Anwendung des § 8 Abs. 2 BRAGO ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; maßgebend ist der Hauptgegenstand des Geschäfts (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 KostO). Der Senat folgt der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) und der überwiegenden Auffassung der Oberverwaltungsgerichte (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 03. August 1987 – 15 S 1728/87 – ZBR 1988, 140; OVG Münster, Beschluß vom 09. März 1987 – CL 47/86 – ZBR 1987, 255; OVG Berlin, Beschluß vom 04. Juni 1987 – PV Bln 19.86 –; Bay.VGH, Beschluß vom 30. Januar 1992 – 17 C 91.3143 –), wonach der Gegenstandswert in der Regel – wie auch im vorliegenden Verfahren auf 6.000,00 DM festzusetzen ist. Maßgebend sind dabei die folgenden Erwägungen: Ziel des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens ist entweder die Feststellung von Befugnissen, Pflichten und Zuständigkeiten von Dienststelle und Personalvertretung oder das gestaltende Eingreifen des Gerichts wie beispielsweise im Falle der Wahlanfechtung (BVerwG, a.a.O.). Keinesfalls verfolgt ein Antragsteller ein geldwertes Eigeninteresse, sondern er bemüht sich stets nur um die Klärung der Rechtsstellung der Personalvertretung oder darum, daß die Organe der Personalvertretung rechtmäßig gebildet werden und ihren Befugnissen entsprechend handeln. Diese – von Ausnahmefällen abgesehen – jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit der Personalvertretung ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel aus, einzelne Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (ebenso BVerwG vom 11. November 1977 – VII P 3.76 – Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 8). Die sich für den Antragsteller oder Beschwerdeführer ergebende Bedeutung der Sache ist daher anders zu beurteilen als in Verwaltungs- oder Zivilprozessen, weil häufig nicht eine dem Antragsteller persönlich eingeräumte Rechtsposition geltend gemacht oder verteidigt wird, sondern das Verfahren Ausfluß personalvertretungsrechtlicher Funktions- und Amtsstellungen oder sonstiger Rechtspositionen wie beispielsweise Wahlberechtigungen ist. Es betrifft nicht nur den Einzelnen in seiner in der Personalverfassung einge...