Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeit. Dienstzeitregelung. Überstunde
Leitsatz (amtlich)
Aufgrund seiner Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Dienstzeitregelung kann der Personalrat weder den Vollzug der Maßnahme beanspruchen noch verlangen, daß die Dienstzeit nicht überschritten wird und keine Überstunden angeordnet werden.
Normenkette
HPVG § 111 Abs. 2, § 74 Abs. 1 Nr. 9
Tatbestand
I.
Der Antragsteller will die Verpflichtung des Dienststellenleiters erreichen, durch schriftliche Anweisung an die Chefärzte und persönliche Überwachung dafür zu sorgen, daß die Arbeitszeit des Tagesdienstes eingehalten wird.
Für den OP-Bereich im Nordwest-Krankenhaus gelten folgende Arbeitszeitregelungen für Operationsschwestern und Operationspfleger:
Operations-Schwestern |
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Frühdienst: |
6.00 Uhr bis 14.30 Uhr |
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Tagdienst: |
7.15 Uhr bis 15.45 Uhr |
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Spätdienst: |
12.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
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Nachtdienst: |
20.00 Uhr bis 6.00 Uhr |
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Operations-Pfleger |
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Frühdienst: |
7.15 Uhr bis 15.45 Uhr |
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Spätdienst: |
9.15 Uhr bis 17.45 Uhr. |
Daneben gibt es Bereitschaftsdienste. Da für alle fünf operativ arbeitenden Abteilungen nur fünf Operationssäle zur Verfügung stehen, ergaben sich im Bereich der Chirurgie (332 Betten) bei einer durchschnittlichen OP-Tisch-Ausnutzung von 14,0 Stunden pro Tag im Jahre 1988 Schwierigkeiten. Insbesondere wurden Operationen nach Ende des Tagesdienstes durchgeführt. Aufgrund einer Vereinbarung der Chefärzte vom 10. November 1988 sollte die Operationsplanung so gestaltet werden, daß der Chirurgie zwei der fünf Operationssäle zur Verfügung standen.
Am 4. Januar 1989 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und massive Verstöße gegen die Arbeitszeitregelung des Tagesdienstes durch später gelegte Operationen sowie die übermäßige Inanspruchnahme des Bereitschaftsdienstes gerügt. Er hat beantragt
festzustellen, daß der Dienststellenleiter verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß die Arbeitszeit des Pflegepersonals in der Zentralen Operationsabteilung (Chirurgie) des Krankenhauses Nordwest dahingehend eingehalten wird, daß der Tagesdienst von 7.15 Uhr bis 15.45 Uhr läuft.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, es werde angestrebt, in vier Operationssälen die Operationen bis 15.00 Uhr zu beenden. In einem der Operationssäle sollten Operationen bis 19.00 Uhr möglich sein. Bei den Operationen nach 15.00 Uhr werde auf den Spätdienst der Operationsschwestern zurückgegriffen oder der Bereitschaftsdienst in Anspruch genommen. Personalvertretungsrechtlich sei dies seiner Auffassung nach nicht zu beanstanden. Es sei nicht erkennbar, worauf der Personalrat sein Begehren stütze. Letztlich verlange er, daß untersagt werde, Überstunden anzuordnen. Das könne er aber nicht beanspruchen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – hat mit Beschluß vom 29. März 1990 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, nach § 111 HPVG könne die begehrte Feststellung nicht verlangt werden.
Gegen den am 5. April 1990 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 27. April 1990 Beschwerde eingelegt, die er am 23. Mai 1990 begründet hat. Er trägt vor, es sei „im Prinzip unstreitig, daß es eine Dienstvereinbarung über den Tagesdienst in der Chirurgie des Nordwest-Krankenhauses in Frankfurt” gebe. Die Dienstvereinbarung würde jedoch hinsichtlich des Endes der Dienstvereinbarung nicht eingehalten. Darin sei ein grober Verstoß im Sinne des § 111 Abs. 2 HPVG zu sehen, denn der Dienststellenleiter habe bei einer klaren Arbeitszeitregelung die Chefärzte entsprechend anzuweisen und die Überwachung seiner Anweisung zu überprüfen.
Der Antragsteller beantragt,
den Dienststellenleiter gem. § 111 Abs. 2 HPVG 92 zu verpflichten, dafür zu sorgen, daß die Arbeitszeit des Pflegepersonals in der Zentralen Operationsabteilung (Chirurgie) des Krankenhauses Nordwest dahingehend eingehalten wird, daß die im Wege der Dienstvereinbarung festgelegte Tagesdienstzeit von 7.15 Uhr bis 15.45 Uhr läuft, und zwar durch entsprechende Anweisung an die Chefärzte, die in schriftlicher Form zu erfolgen hat und dadurch, daß seitens des Dienststellenleiters die Einhaltung der Arbeitszeit persönlich überwacht wird.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß kein Verstoß des Dienststellenleiters gegen Verpflichtungen aus dem Personalvertretungsgesetz geschweige denn ein grober Verstoß vorliege. Die Überstundenanordnungen berührten nicht die festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. Hinsichtlich der Frage, ob Überstunden angeordnet würden, stehe dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht zu.
Ein Heft Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Begehren des Antragstellers, den Dienststellenleiter gemäß § 111 Abs. 2 HPVG zu verpflichten, durch schriftliche Anweisung an die Chefärzte und persönliche Überwachung dafür zu sorgen, daß die Tagesdienstzeit in der zentralen Operationsabteilung des Krank...