Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeit. Dienstzeitregelung. Operation. Überstunde
Leitsatz (amtlich)
Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der zeitlichen Planung von Operationen, soweit diese die Anordnung von Überstunden zur Folge hat
Normenkette
HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 9
Tatbestand
I.
Der Antragsteller sucht die Feststellung zu erreichen, daß er berechtigt ist, bei der zeitlichen Plazierung von Überstunden für Mitarbeiter der Anästhesieabteilung im Rahmen des vorgeplanten Operationsprogramms mitzubestimmen.
Die Anästhesieabteilung arbeitet von 7.15 Uhr bis 15.45 Uhr. Außerhalb dieser Zeit leisten einige Arbeitnehmer der Anästhesie Bereitschaftsdienst. Da häufiger noch nach 15.45 Uhr operiert wird, werden Überstunden in der Weise angeordnet, daß der zusätzliche Dienst sich an die normale Dienstzeit anschließt.
Der Antragsteller hat das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren mit der Begründung eingeleitet, sein Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG sei dadurch verletzt, daß die Überstunden zu bestimmten Zeiten angeordnet würden, ohne ihn zu beteiligen. Ein Fall des § 74 Abs. 3 HPVG liege nicht vor, denn die angeordneten Überstunden seien voraussehbar, weil die Dienstzeiten von Chirurgie und Anästhesie nicht aufeinander abgestimmt seien. In der Chirurgie gebe es im Anschluß an die bis 15.45 Uhr arbeitende Tagesschicht eine Spätschicht. Da der tägliche Operationsplan so festgelegt sei, daß noch nach 15.45 Uhr operiert werde, sei absehbar, daß die nach Abschluß der Tagesdienstzeit im Bereich der Anästhesie anfallenden Arbeiten nicht vom Bereitschaftsdienst erledigt werden könnten.
Der Beteiligte hat eingeräumt, daß Überstunden angeordnet würden, soweit nach 15.45 Uhr operiert werde. Durch den Operationsplan sei jedoch nicht festgelegt, daß auch noch nach 15.45 Uhr operiert werde. Aus verschiedenen Gründen lasse sich die Operationsplanung jedoch nicht einhalten, wenn etwa eine Operation länger dauere, was wiederum zur Verschiebung der nachfolgenden Operationen führe. Infolgedessen ließen sich die Überstunden nicht auf andere Zeiten verschieben. Sie seien vielmehr durch medizinische Tatbestände vorgegeben.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – hat mit Beschluß vom 20. Juni 1991 den von dem Antragsteller gestellten Feststellungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Mitbestimmungsrecht bei der zeitlichen Plazierung der Überstunden scheide aus, weil der Zeitpunkt der Überstunden so eng mit deren Anordnung verknüpft sei, daß beides nicht getrennt werden könne. Für eine zeitliche Disposition bei der Verteilung der Überstunden bestehe kein Raum, weil sie nötig würden, um Operationen weiterführen zu können bzw. um mit ihnen noch beginnen zu können. Eine Verlegung der Überstunden an den Anfang des Tagesdienstes bzw. eine Konzentration auf bestimmte Wochentage scheide wegen der untrennbaren Zuordnung der Anästhesieabteilung zu dem Operationsbereich aus. Letztlich begehre der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Operationszeiten bzw. eine Reduzierung dieser Zeiten.
Gegen den am 8. August 1991 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 4. September 1991 Beschwerde eingelegt, die er am 25. September 1991 begründet hat. Er wiederholt seine Auffassung, daß die Überstunden für über das Dienstzeitende der Anästhesieabteilung hinaus geplante Operationen voraussehbar seien, weil die Dienstzeiten des Operations- und des Anästhesiebereiches nicht aufeinander abgestimmt seien. Es liege keiner der Fälle vor, in denen eine Mitbestimmung insgesamt ausscheide, weil der zeitliche Rahmen für die Ableistung der Mehrarbeit durch konkrete Anlässe festgelegt sei. Es sei keineswegs zwingend, die Mehrarbeit im Anschluß an den Tagesdienst anzuordnen. Genauso gut könnten neue Schichten eingeführt werden und damit eine mitbestimmungspflichtige Regelung der Arbeitszeit. Durch eine andere Operationsplanung könne auch zu Beginn der jeweiligen Schichten Mehrarbeit geleistet werden. Auch eine andere Gestaltung der Bereitschaftsdienste sowie des Verhältnisses zwischen Schichten und Bereitschaftsdienst könnte zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit führen.
Der Antragsteller beantragt,
- den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – I/V L 6005/91 – abzuändern;
- festzustellen, daß der Antragsteller bei der zeitlichen Plazierung von Überstunden in der Anästhesieabteilung das Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Ziffer 9 HPVG hat, ausgenommen Fälle, in denen trotz Einsatz des Bereitschaftsdienstes aufgrund eines plötzlich auftretenden Ereignisses, unabhängig vom geplanten Operationsprogramm, ein zusätzlicher Operations- und damit Anästhesiebedarf besteht.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, die bei konkreten Operationen erforderliche Arbeitsleistung könne nicht auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden. Bei der Operationsplanung aber stehe dem Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht z...