Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalfragebogen. technische Einrichtung. Überwachung
Leitsatz (amtlich)
Zur Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei Erhebungen des Bundesrechnungshofs im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben; hier: Prüfungsauftrag betreffend die Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen und die Entwicklung des Krankenstandes bei Ämtern des Post- und Fernmeldewesens
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 8, § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
I.
Der Bundesrechnungshof erteilte mit Erlassen vom 7.9.1988 und 9.5.1989 den Vorprüfungsstellen der Oberpostdirektionen und der Landespostdirektion Berlin den Prüfauftrag PE 005/89 betreffend die Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen und die Entwicklung des Krankenstandes bei Ämtern des Post- und Fernmeldewesens.
Die Vorprüfungsstelle der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. unterrichtete mit Verfügung vom 30.5.1989 das nach dem Zufallsprinzip ausgesuchte Fernmeldeamt 1 in Frankfurt a.M. über die angeordnete Erhebung. Danach waren mit dem Erhebungsblatt 1 des Bundesrechnungshofes bestimmte Daten zu erfassen, so u.a. Name, Nationalität, Geschlecht, Geburtsjahr, Status, Laufbahn, Anzahl der nach dem 31.12.1979 geborenen Kinder, Grad der Behinderung, personengebundener Zuschlag sowie Krankentage, letztere aufgeschlüsselt nach verschiedenen Gesichtspunkten. Dem Amt wurde mitgeteilt, daß bei der Analyse der Datenschutz berücksichtigt werde, der im Erhebungsblatt 1 in der Spalte 1 erfaßte Name werde deshalb nicht in die Auswertung übernommen. Mit der Datenerhebung durch Ausfüllen der Erhebungsblätter beauftragte die Vorprüfungsstelle der Oberpostdirektion den bei ihr beschäftigten Technischen Fernmeldeamtmann H..
Der Antragsteller bat den Beteiligten mit Schreiben vom 22.6. 1989 um Auskunft, welche Rechtsgrundlage für die Ermittlung gegeben sei, wie sichergestellt werde, daß das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt werde, und wie eine individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle ausgeschlossen werde. Er forderte unter Bezugnahme auf § 70 Abs. 2 i.V.m. § 68 BPersVG, die Analyse zunächst auszusetzen. Der Beteiligte schaltete die Oberpostdirektion ein und erhielt mit Verfügung vom 17.8.1989 eine Stellungnahme, in der diese u.a. die Auffassung vertrat, ein Antragsrecht nach § 70 Abs. 2 BPersVG sei nicht gegeben, weil der Amtsvorsteher gegenüber dem Bundesrechnungshof zur Auskunft verpflichtet sei und keine eigenen Maßnahmen treffe.
Mit Schreiben vom 28.8.1989 teilte der Antragsteller dem Beteiligten unter eingehender Begründung mit, daß er den Prüfauftrag des Bundesrechnungshofs nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG ablehne.
Der Beteiligte hatte ein Mitbestimmungsverfahren in dieser Angelegenheit nicht eingeleitet, er nahm auch das Schreiben des Antragstellers vom 28.8.1989 nicht zum Anlaß, ein solches Verfahren einzuleiten, da er die Auffassung vertrat, der Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG sei nicht gegeben. Mit Schreiben vom 11.9.1989 teilte der Beteiligte dem Antragsteller in Beantwortung des Schreibens vom 22.6.1989 unter Hinweis auf die Verfügung der Oberpostdirektion vom 17.8.1989 mit, daß ein Mitbestimmungsrecht nicht anerkannt werden könne.
Mit Schreiben vom 19.9.1989 machte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten Mitbestimmungsrechte nach §§ 75 Abs. 3 Nr. 8 und 76 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG geltend, wobei er sich auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.8.1989 – 6 P 5.88 – berief.
Bereits zuvor hatte er sich mit Schreiben vom 22.6.1989 auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz gewandt. Über das Ergebnis der Erörterungen zwischen Datenschutzbeauftragten, Bundesminister für Post- und Telekommunikation, Hauptpersonalrat und Bundesrechnungshof unterrichtete die Oberpostdirektion das Fernmeldeamt 1 mit Schreiben vom 13.10.1989. Sie wies darauf hin, daß die Erhebung sowohl aus der Sicht des Datenschutzes als auch derjenigen des Personalvertretungsrechts zulässig sei. Die erstellten Erhebungsbogen dürften nicht für eigene Zwecke ausgewertet werden und seien – soweit sie von der Vorprüfungsstelle nicht mehr benötigt würden – zu vernichten.
Der Antragsteller hat am 31.10.1989 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat ausgeführt, bei den Erhebungsbogen handele es sich um Personalfragebogen. Das Beteiligungsrecht könne nicht unter Hinweis darauf in Frage gestellt werden, daß der Erhebungsauftrag vom Bundesrechnungshof stamme.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte durch die Einführung der Erhebungsblätter zur Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen ohne Beteiligung des Antragstellers gegen dessen Mitbestimmungsrecht verstoßen hat.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat erwidert, die Erhebungsblätter des Bundesrechnungshofs seien nicht als Personalfragebogen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzusehen, weil sie nicht an die Beschäftigten zur Ausfüllung verteilt worde...