Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei der Einführung eines Personalfragebogens
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 06.04.1990; Aktenzeichen PB A 1/90) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 6. April 1990 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts an Erhebungen zur Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen.
Im Mai 1989 wandte sich der Bundesrechnungshof – BRH – an den Bundesminister für Post und Telekommunikation – BMPT – zwecks Durchführung einer Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen und der Entwicklung des Krankenstandes bei Ämtern des Post- und Fernmeldewesens. Mit Schreiben vom 7. Juni 1989 unterrichtete die Vorprüfungsstelle der Oberpostdirektion Hannover/Braunschweig das Postamt 1 in … über die angeordnete Erhebung. Danach waren bestimmte Daten in einem Erhebungsblatt des BRH zu erfassen, u.a. der Name und verschiedene persönliche Daten der Betroffenen, die Zahl der Krankentage und ihr Zusammenhang mit Feiertagen und dem Urlaub der Betroffenen. Mit dem Ausfüllen der Erhebungsblätter war der Postamtmann F. von der Vorprüfungsstelle der Oberpostdirektion beauftragt.
Am 24. Oktober 1989 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, daß die zu erstellenden Erhebungsblätter und die Feststellung persönlicher Daten in einem Fragebogen den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG auslösten. Da eine Beteiligung des Personalrats nicht stattgefunden habe, werde der Beteiligte gebeten, unverzüglich das Erforderliche für die Einstellung der Erhebungen zu veranlassen.
Daraufhin erwiderte dieser mit Schreiben vom 3. November 1989, daß der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG nicht erfüllt sei. Die Aktion sei nicht vom Postamt … 1 initiiert worden und werde nicht von ihm durchgeführt. Eine Entscheidungsbefugnis auf der Amtsebene sei nicht gegeben, weil es sich um eine bundesweite Erhebung handele, die auf Veranlassung des BRH durchgeführt werde. Gleichwohl habe er, der Beteiligte, das Schreiben des Antragstellers zum. Anlaß genommen, weitere Erkundigungen einzuholen. Danach seien die Prüfaufträge Gegenstand intensiver Verhandlungen zwischen dem BMPT und dem Hauptpersonalrat gewesen, die zu dem Ergebnis geführt hätten, daß sie sowohl aus der Sicht des Datenschutzes als auch des Personalvertretungsrechts zulässig seien. Der Bitte des Antragstellers, das Erforderliche für die Einstellung der Erhebung zu veranlassen, könne er daher nicht folgen. Er sichere ihm jedoch zu, daß die im Rahmen des Prüfauftrages erstellten Erhebungsbögen nicht für eigene Zwecke ausgewertet würden.
Am 15. Januar 1990 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Die Bindung an den Prüfungsauftrag des BRH ändere nichts daran, daß die fragliche Maßnahme in der Dienststelle des Beteiligten durchgeführt werde. Hier werde der beanstandete Fragebogen verwendet; von wem er stamme und wessen Zwecken er diene, sei völlig gleichgültig. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, daß ein Mitbestimmungsrecht nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß eine Erhebung im Auftrag eines Landesrechnungshofes durchgeführt werde.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß der Beteiligte durch die Einführung der Erhebungsblätter zur Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen und zur Entwicklung des Krankenstandes gegen das Beteiligungsrecht des Antragstellers verstoßen hat.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen
und entgegnet: Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erhebungen nicht von ihm, dem Beteiligten, initiiert und durchgeführt worden seien. Er sei nicht Adressat des Auskunftsbegehrens, habe keine Fragebögen an die Beschäftigten weitergegeben, habe die gewünschten Daten nicht selbst erhoben und schließlich auch keinen Einblick in die zusammengetragenen Daten gehabt. Zum anderen stelle das Erhebungsblatt des BRH keinen Personalfragebogen im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG dar. Personalfragebögen seien ihrer Natur nach personenbezogen und vorzugsweise ein Mittel, die Eignung des Bewerbers oder Beschäftigten für einen bestimmten Aufgabenbereich festzustellen. Im vorliegenden Fall Seien aber die Beschäftigten für die Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen gar nicht befragt worden. Die Daten seien vielmehr aus vorhandenen Unterlagen entnommen worden. Sie seien ihm daher bekannt gewesen, ohne daß er Einblick in die Erhebungsbögen genommen habe.
Mit Beschluß vom 6. April 1990 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Antrag habe einmal deswegen keinen Erfolg, weil es sich bei der Aktion zur Analyse von Personalausfällen aus Krankheitsgründen und der Entwicklung des Krankenstandes be...