Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufschiebende Wirkung der Klage des Ehegatten einer EU-Angehörigen trotz evtl. Scheinehe. Aufschiebende Wirkung. Ehegatte. Scheinehe. Ausländerrechts
Leitsatz (amtlich)
Widerspruch und Klage des Ehegatten einer unter den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AufenthG/EWG fallenden EU-Angehörigen entfalten gemäß § 12 Abs. 9 AufenthG/EWG, der § 72 Abs. 1 AuslG für unanwendbar erklärt, aufschiebende Wirkung, auch wenn der Verdacht besteht, dass die Ehe nur zum Schein zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossen wurde.
Normenkette
AufenthG/EWG § 1 Abs. 1-2, § 12 Abs. 9; AuslG § 72 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Gießen (Beschluss vom 05.12.2003; Aktenzeichen 7 G 1336/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. Dezember 2003 (Az.: 7 G 1336/03) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der unter dem Aktenzeichen VG Gießen 7 E 4928/02 geführten Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2003 aufschiebende Wirkung insoweit zukommt, als in diesem Bescheid die vom Antragsteller beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis-EG abgelehnt wurde.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für Verfahren erster Instanz wie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.
Der Klage des Antragstellers gegen den vorliegend umstrittenen Bescheid des Antragsgegners kommt in dem Umfang, wie er aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ersichtlich ist, die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO zu. Da der Antragsgegner – und ihm folgend das Gericht erster Instanz – dies anders sieht und daher erkennbar nicht bereit ist, diese aufschiebende Wirkung zu beachten, hat der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat diese Rechtsfolge durch Beschluss festzustellen.
Der Antragsteller, der die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina besitzt, ist mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet, die zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 AufenthG/EWG zählt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dieser Ehe – wie auch das Verwaltungsgericht annimmt – um eine bloße Scheinehe zur Erschleichung eines Aufenthaltsrechts des Antragstellers in Deutschland handelt. Im September 2001 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der ihm im Jahre 1997 erteilten Aufenthaltserlaubnis-EG. Am 9. Dezember 2002 erhob er gegen den Antragsgegner Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, die beim Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 7 E 4928/02 anhängig ist. Mit Bescheid vom 7. März 2003 lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG ab, da das Aufenthaltsgesetz/EWG auf den Antragsteller wegen Vorliegens einer Scheinehe keine Anwendung finde. Gleichzeitig nahm er die im Jahre 1997 erteilte Aufenthaltserlaubnis rückwirkend zum Erteilungszeitpunkt zurück. Nach Erlass dieses Bescheids beantragte der Antragsteller im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 11. März 2003, unter Aufhebung des Bescheids den Antragsgegner zu verpflichten, die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG zu verlängern. Am 14. April 2003 begehrte er beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass seiner Klage gegen die vorgenannte Verfügung aufschiebende Wirkung zukomme, hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Das Verwaltungsgericht lehnte im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die vorgenannten Anträge ab. Der Antragsteller sei – so das Gericht – die Ehe mit einer portugiesischen Staatsangehörigen nur zum Schein eingegangen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Er habe nie eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau geführt. Er unterfalle daher auch nicht dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 und 2 AufenthG/EWG. Seiner Klage komme deshalb gemäß § 72 Abs. 1 AuslG keine aufschiebende Wirkung zu, da § 12 Abs. 9 AufenthG/EWG, der § 72 Abs. 1 AuslG für nicht anwendbar erkläre, nur für den Personenkreis nach § 1 Abs. 1 und 2 AufenthG/EWG gelte. Der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Hauptantrag des Antragstellers könne daher keinen Erfolg haben. Gleiches gelte für den Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht erstrebe. Die Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG werde nämlich voraussichtlich erfolglos bleiben, da der Antragsteller nur eine Scheinehe eingegangen sei und daher nicht zu dem Kreis der nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeitsberechtigten gehöre.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss, die er mit den bereits erstinstanzlich gestellten Anträgen verbindet und im Wesentlichen mit d...