Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung. Geschäftsverteilungsplan. Mitwirkungsrecht. Organisationsplan
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verwaltungsgerichte nach hessischem Recht im Bereich des Personalvertretungsrechts einstweilige Verfügungen erlassen können (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats – HessVGH, Beschl. v. 27.02.1992 – HPV TL 2246/91 – ESVGH 42, 216).
2. Die Verlagerung einer Stelle von einer organisatorischen Einheit (Behördenteil) in eine andere ist keine Veränderung eines Organisationsplans.
3. Nicht jeder Geschäftsverteilungsplan ist ein Organisationsplan im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG (a.A. OVG Bremen, Beschl. vom 17. Oktober 1989 – OVG PV B 7/89 – PersV 1991, 444).
Normenkette
HPVG § 111 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 5, § 81 Abs. 2
Tatbestand
I.
Der Antragsteller will im Wege der einstweiligen Verfügung erreichen, daß eine Angestellten-Stelle der Vergütungsgruppe BAT VII vorläufig nicht aus der Wirtschaftsabteilung in die Technische Abteilung der Präsidialverwaltung verlagert und dem Beteiligten zu 2. aufgegeben wird, das Beteiligungsverfahren bezüglich dieser Maßnahme durch Einschaltung des Hauptpersonalrats fortzusetzen.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1993 teilte der Beteiligte zu 1. dem Antragsteller mit, es sei dringend erforderlich, dem Strahlenschutzbeauftragten eine weitere Stelle – gemeint ist eine ganze Verwaltungs- bzw. Schreibkraftstelle – zuzuordnen. Die in Aussicht genommene Stelle der Vergütungsgruppe VII BAT stamme aus dem Hausmeisterbereich. Jede dritte freie Stelle der Verwaltung sei den Fachbereichen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, daß eine solche freie Stelle mit einer/einem Schwerbehinderten besetzt werden könne. Die schwerbehinderte Frau K. habe telefonisch ihr Interesse an einer solchen Tätigkeit bekundet. Sollte sie für den Bereich des Strahlenschutzes eingestellt werden können, bleibe die Stelle der Verwaltung erhalten. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten befürworte die Einstellung von Frau K. Mit Schreiben vom 8. März 1993 lehnte der Antragsteller die Neuzuordnung der Verwaltungs- bzw. Schreibkraftstelle ab und führte dazu aus, nach Abzug von zwei Sicherheitskräften zum Regierungspräsidenten nach Gießen seien die vorhandenen Verwaltungs- wie auch Schreibkapazitäten im Bereich der Technischen Abteilung verblieben. Im Verwaltungsbereich Biegenstraße 10 sei ein Überhang von mindestens einer halben Schreibkraftstelle vorhanden. Die betreffende Angestellte könne sofort für den Strahlenschutzbeauftragten tätig werden. Das sei für diesen ausreichend. Mit Schreiben vom 11. März 1993 erwiderte der Beteiligte zu 1., bei dem Strahlenschutzbeauftragten gebe es den Bedarf für eine Stelle; eine Kompensation werde nicht gesehen.
Er, der Beteiligte zu 1., sehe bei der Zuweisung dieser Stelle keinen Beteiligungstatbestand nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz. Mit Schreiben vom 29. März 1993 bat der Antragsteller den Beteiligten zu 2., die Angelegenheit im Stufenverfahren zu behandeln. Der Beteiligte zu 2. schloß sich der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1. an und leitete das Stufenverfahren nicht ein.
Der Beteiligte zu 1. hat – nunmehr befristet bis zum 13. Juli 1994 – eine bisher in der Telefonvermittlung eingesetzte Mitarbeiterin, die aus Krankheitsgründen an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden konnte, übergangsweise in den Bereich Strahlenschutz umgesetzt. Er betreibt die personelle Verstärkung des Bereichs Strahlenschutz weiter. Das Verfahren betreffend die Einstellung eines Schwerbehinderten, der dem Strahlenschutzbeauftragten Hilfe leisten soll, befindet sich im Stufenverfahren. Dort soll der Ausgang dieses Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgewartet werden.
Am 13. August 1993 hat der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Hauptsacheverfahren (Az. L 1082/93 VG Gießen) eingeleitet, in dem er die Feststellung begehrt, daß der Beteiligte zu 1. durch die Verlagerung einer Stelle der Vergütungsgruppe VII BAT aus der Wirtschaftsabteilung in die Technische Abteilung der Präsidialverwaltung und durch die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme das Mitwirkungsrecht des Antragstellers aus § 81 Abs. 2 HPVG verletzt. Außerdem soll der Beteiligte zu 2. verurteilt werden, bei Vermeidung eines Zwangsgeldes bis zu 50.000,00 DM dem Beteiligungsverfahren bezüglich der Verlagerung der Stelle durch Einschaltung des beim Beteiligten zu 2. bestehenden Hauptpersonalrates Fortgang zu geben.
Ebenfalls am 13. August 1993 hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren eingeleitet. Er trägt zur Begründung vor, die einstweilige Verfügung sei statthaft. Durch sie werde weder die Hauptsache vorweggenommen noch etwas zugesprochen, was im Hauptsacheverfahren nicht erreicht werden könne. Vielmehr diene sie ausschließlich der Verwirklichung des Hauptsachebegehrens, nämlich der Einhaltung des Mitwirkungsrechtes aus § 81 Abs. 2 HPVG.
Der Antrag zu 2. orientiere sich an dem Hauptsacheantrag zu ...