Entscheidungsstichwort (Thema)
Beruf. Ausbildung. Vorbereitungsdienst. Wahlberechtigung
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung des § 13 Abs 3 BPersVG.
Es bleibt offen, ob die Vorschrift in § 13 Abs 3 BPersVG, daß neben Beamten im Vorbereitungsdienst auch Beschäftigte „in entsprechender Berufsausbildung” nur „bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt” sind, nur für Personen gilt, die eine einem Vorbereitungsdienst entsprechende Berufsausbildung erhalten, ohne den Beamtenstatus zu haben, oder für alle Beschäftigen, die außer bei einer Ausbildungsdienststelle „Stammbehörde”), die die Ausbildung leitet, an verschiedenen anderen Dienststellen ausgebildet werden, wofür der Sinn der Regelung spricht.
Normenkette
BPersVG § 13 Abs. 3
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ficht die am 10. und 11. März 1992 durchgeführte Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung beim Vorstand der Deutschen Bundesbahn an.
Der Hauptwahlvorstand für die Wahl zur Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung überprüfte in einer Sitzung am 5. Februar 1992 die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 7 Abs. 2 BPersVwO) bis zum 4. Februar 1992 eingegangenen Wahlvorschläge. Er erklärte den von der Antragstellerin eingereichten Wahlvorschlag für ungültig, weil nach am Morgen desselben Tages bei ihm eingegangenen Informationen die Zustimmungserklärung des Wahlkandidaten St. nach dessen eidesstattlicher Versicherung gefälscht sei und sich außerdem der Wahlkandidat R. seit dem 1. März 1991 bis zum 31. August 1992 in einer Laufbahnausbildung (BAss-Allg) befinde. Infolgedessen sei er nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BPersVG nicht wählbar. – Der Wahlvorschlag der „Jugend-Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands – GdED -” wurde einstimmig als gültig angesehen. Auf diesem Wahlvorschlag war unter Nr. 61 der Wahlkandidat Sch. aufgeführt, der sich seit dem 27. Januar 1992 im ungekündigten Facharbeiterverhältnis in der Funktionsausbildung zum Triebfahrzeugführer befand.
Die Wahl wurde als Personenwahl durchgeführt. Das Ergebnis soll nach dem Aufdruck auf der Bekanntmachung vom 13. bis 27. April 1992 durch Aushang bekanntgegeben worden sein.
Am 15. April 1992 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wahl angefochten. Sie hat gerügt, daß der Wahlvorstand sie nicht rechtzeitig über die Mängel ihres zuletzt eingereichten Wahlvorschlages unterrichtet habe, so daß sie einen gültigen Wahlvorschlag nicht mehr fristgerecht habe einreichen können. Außerdem sei der von dem Wahlvorstand als gültig behandelte Wahlvorschlag ebenfalls ungültig, weil der Wahlkandidat Sch. nicht wählbar gewesen sei.
Die Beteiligten zu 1. und 3. haben demgegenüber geltend gemacht, der Wahlvorstand habe von den Umständen, die zur Ungültigkeit des Wahlvorschlages der Antragstellerin geführt hätten, erst am Tage seiner Sitzung Kenntnis erhalten. Den Bewerber Sch. habe er für wählbar halten dürfen.
Das Verwaltungsgericht hat den Wahlanfechtungsantrag abgelehnt. Es hat die Entscheidung des Hauptwahlvorstandes für richtig gehalten und die Ansicht vertreten, nicht wählbare Bewerber könnten nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 BPersVWO vom Wahlvorstand aus den Wahlvorschlägen gestrichen werden. Der Wahlbewerber Sch. sei wählbar gewesen, denn er sei kein Beschäftigter in einer einem Beamten im Vorbereitungsdienst entsprechenden Berufsausbildung gewesen. Die Funktionsausbildung zum Triebfahrzeugführer gleiche zwar in einigen Punkten derjenigen zum Lokomotivführer. Sie sei jedoch mit der im Vorbereitungsdienst abzuleistenden und mit der Übernahme in ein Beamtenverhältnis endenden Ausbildung nicht identisch. Sie sei kürzer, unterscheide sich inhaltlich von der Laufbahnausbildung und es würden außerdem geringere bahnärztliche Anforderungen an die Bewerber gestellt.
Gegen den am 22. Dezember 1992 abgesandten Beschluß – bei den Akten befindet sich kein Zustellungsnachweis – hat die Antragstellerin am 20. Januar 1993 Beschwerde eingelegt. Sie meint, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sich Arbeitnehmer in der Triebfahrzeugführerausbildung nicht in einer dem Vorbereitungsdienst von Beamten des mittleren technischen Dienstes entsprechenden Berufsausbildung befänden. Die Triebfahrzeugführer würden zwar zwecks besserer Vergütung im Lohnverhältnis angestellt und einer Stammbehörde zugewiesen. Sie absolvierten gewichtige Teile der Ausbildung aber bei verschiedenen anderen Dienststellen. Auf die völlige Identität der Ausbildung mit dem Vorbereitungsdienst komme es nicht an. Vielmehr sei entscheidend, daß eine „entsprechende Berufsausbildung” eine solche sei, die in der Regel bei mehreren Dienststellen nach Weisungen der Stammbehörde erfolge. Die Sonderregelung für die von § 13 Abs. 3 BPersVG erfaßten Personen sei durch den mit der Ausbildung verbundenen häufigen Wechsel der Dienststelle gerechtfertigt, der eine echte Eingliederung in die Dienststelle ausschließe.
Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Hauptwahlvorstand der Antragstelle...