Entscheidungsstichwort (Thema)
Frauenbeauftragte. Gesamtpersonalrat. Staatliches Schulamt. örtlicher Personalrat
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bestellung der Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen im Bezirk eines Staatlichen Schulamtes hat der Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Staatlichen Schulamt und nicht der örtliche Personalrat gem. § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG mitzubestimmen.
Normenkette
HGlG § 16 Abs. 1, § 2 Abs. 3, 4 Nr. 6; HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 3, § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4 S. 1
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob bei der Bestellung der Frauenbeauftragten für Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes der Stadt Kassel der Antragsteller oder der Beteiligte zu 2. mitzubestimmen hat.
Nach Maßgabe des Hessischen Gesetzes über die Gleichstellung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz – HGlG vom 21. Dezember 1993 – GVBl. I S. 729) schrieb das Staatliche Schulamt für die Stadt Kassel bei den Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen in Kassel, bei dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg in Kassel, bei den Studienseminaren I und II für das Lehramt an Gymnasien sowie bei den Studienseminaren für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen und dem Studienseminar für berufliche Schulen in Kassel das Amt einer Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes aus. In sämtlichen der vorgenannten Dienststellen, einschließlich der Dependancen und Außenstellen, wurde der Ausschreibungstext ausgehängt; die weiblichen Bediensteten wurden auf die Ausschreibung gesondert hingewiesen. Bei der Auswahl und Bestellung der Frauenbeauftragten holte der Beteiligte zu 1. die Zustimmung des Beteiligten zu 2., des örtlichen Personalrates beim Staatlichen Schulamt, ein; der Antragsteller wurde über die Maßnahme lediglich unterrichtet. Der Antragsteller ging und geht jedoch davon aus, daß er bei der Auswahl und Bestellung einer Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes anstelle des Beteiligten zu 1. mitzubestimmen hat. Da zwischen dem Beteiligten zu 1. und dem Antragsteller über diese Frage keine Einigung erzielt werden konnte, hat der Antragsteller am 20. April 1994 das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, daß die staatlichen Schulämter Dienststellen im doppelten Sinne seien. § 2 Abs. 3 HGlG erfasse das Staatliche Schulamt als untere Aufsichts- und Verwaltungsbehörde (bei dem bei mehr als 20 Beschäftigten eine Frauenbeauftragte zu bestellen sei). Neben diesem organisationsrechtlichen Begriff des Staatlichen Schulamtes definiere § 2 Abs. 4 Nr. 6 HGlG das Staatliche Schulamt als Summe der in § 91 Abs. 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz – HPVG – genannten Dienststellen; beide Dienststellen seien nicht miteinander identisch. Die Systematik des HPVG orientiere sich daran, daß in einer Beteiligungsangelegenheit immer der Personalrat zuständig sei, der die Beschäftigten repräsentiere, deren Interessen vertreten werden sollten. Die Beschäftigten an den Schulen wählten den Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Staatlichen Schulamt und nicht den örtlichen Personalrat beim Staatlichen Schulamt. Dieser sei lediglich Interessenvertreter der Bediensteten des Staatlichen Schulamtes. In gleicher Weise verfolge § 2 Abs. 4 Nr. 6 HGlG den Zweck einer Bündelung der Interessenvertretung der an den Schulen im Dienstbereich eines Staatichen Schulamtes beschäftigten Lehrerinnen. Gemäß § 91 HPVG bestünden beim Staatlichen Schulamt damit zwei Personalvertretungen, die jeweils für unterschiedliche Bereiche zuständig seien. In gleicher Weise sei auch der Aufgabenbereich der Frauenbeauftragten geregelt. Mithin sei für die Bestellung der Frauenbeauftragten für Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes er, der Antragsteller, die zuständige Interessenvertretung. Diese Rechtsauffassung sei auch durch die Jeweilige Aufgabenstellung gerechtfertigt; zu den Aufgaben der Frauenbeauftragten gehörten beispielsweise die Aufstellung von Frauenförderplänen sowie die Mitwirkung bei Personalmaßnahmen, bei denen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen sei.
Die Frauenbeauftragte könne ihre Aufgaben nach dem HGlG im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen; eine Abordnung oder Versetzung an das Staatliche Schulamt sei nicht notwendig. Insbesondere könne aus § 18 Abs. 6 Satz 2 und § 2 Abs. 4 Nr. 6 HGlG nicht gefolgert werden, daß Bewerberinnen für das Amt einer Frauenbeauftragten für Lehrerinnen dem Staatlichen Schulamt als Dienststelle angehören müßten.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß bei der Bestellung der Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Kassel ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers als zuständigem Personalrat besteht.
Die Beteiligten haben beantragt,
den Antrag abzulehnen.
S...