Entscheidungsstichwort (Thema)

Bevollmächtigter. Kosten. Personalratsvorsitzender. Prozeßvollmacht. Rechtsanwaltskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten für den Personalrat durch dessen Vorsitzenden setzt grundsätzlich einen entsprechenden Beschluß des Personalrats voraus. Ob der Personalrat kostenverursachende Maßnahmen seines Vorsitzenden nachträglich überhaupt genehmigen kann und unter welchen Umständen nachträglich eine Genehmigung in Betracht kommt, bleibt offen.

Genehmigt der Personalrat die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten durch den Personalratsvorsitzenden rückwirkend erst nach Abschluß der Instanz, führt dies nicht dazu, daß die Kosten des vollmachtlosen Prozeßvertreters durch die Tätigkeit des Personalrats entstanden sind, denn eine rückwirkende Genehmigung der vollmachtlosen Prozeßführung wäre prozeßrechtlich nur bis zur Verkündung der die Instanz beendenden Entscheidung möglich gewesen.

 

Normenkette

BPersVG § 32 Abs. 1 S. 4, Abs. 3 S. 1, § 44 Abs. 1

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller verlangt die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die für seine Tätigkeit in dem verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren K 54/89 bei dem Verwaltungsgericht Kassel entstanden sind. Dort ist er für den beteiligten Personalrat aufgrund einer schriftlichen Vollmacht von dessen stellvertretendem Vorsitzenden aufgetreten, ohne daß der Personalrat beschlossen hatte, ihn zu beauftragen. Die Vollmacht trägt das Datum vom 9. Juni 1989. In der Niederschrift über die Personalratssitzung am 15. Juni 1989 heißt es unter „TOP 4: Geschäftsbericht” unter anderem:

„Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Personalvertretung zur Stellungnahme zu GO aufgefordert. Zur Wahrnehmung der Interessen wurde der HV der DPG beauftragt.”

Das Verfahren K 54/89 wurde durch einen am 8. Juni 1990 verkündeten Beschluß beendet.

Nachdem die Oberpostdirektion in Frankfurt am Main abgelehnt hatte, die Rechtsanwaltskosten des Antragstellers zu tragen, weil der Personalrat keinen förmlichen Beschluß über die anwaltliche Vertretung gefällt hatte, sondern nach dem Protokoll seiner Sitzung vom 15. Juni 1989 von der Vertretung durch die Deutsche Postgewerkschaft ausgegangen war, hat der Antragsteller die Kosten im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren geltend gemacht. Er hat vorgetragen, der Personalratsvorsitzende habe ihn beauftragt und eine schriftliche Vollmacht erteilt, was auch im Rahmen von dessen Geschäftsführungsbefugnis habe geschehen dürfen. Der durch den vertretungsberechtigten Vorsitzenden für die Personalvertretung geschlossenen Anwaltsvertrag habe die Verpflichtung der Dienststelle zur Folge, die entstehenden Kosten zu tragen. Der Personalrat habe inzwischen am 14. Januar 1993 beschlossen, seine Beauftragung nachträglich zu genehmigen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Beteiligten zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 800,30 DM für die Beauftragung in dem Verfahren K 54/89 zu verurteilen.

Der beteiligte Dienststellenleiter beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, ein Gebührenerstattungsanspruch gegenüber der Dienststelle lasse sich nur aus § 44 BPersVG herleiten. Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 sei zwingende Voraussetzung dafür, daß der Personalrat einen förmlichen Beschluß über die Heranziehung des in Anspruch genommenen Rechtsanwalts gefaßt habe. Daran habe es gefehlt. Durch den Beschluß vom 14. Januar 1993 habe der Beschluß vom 15. Juni 1989, der bereits Rechtswirkung nach außen gehabt habe, nicht mehr geändert werden können.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 16. Juli 1993 den Antrag zurückgewiesen, weil der Personalrat vor der Erteilung des Auftrages an den Antragsteller keinen förmlichen Beschluß gefaßt habe. Der nachträgliche Beschluß vom 14. Januar 1993 ändere daran nichts. Es habe keine echte Prüfung mehr erfolgen können, ob die Beauftragung des Antragstellers erforderlich gewesen sei.

Gegen den am 4. August 1993 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 31. August 1993 Beschwerde eingelegt, die er gleichzeitig begründet hat. Er vertritt die Ansicht, es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, die Kostenerstattungspflicht der Dienststelle für Anwaltskosten davon abhängig zu machen, daß vor dessen Beauftragung ein entsprechender Beschluß der Personalvertretung gefaßt worden sei. Nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches sei auch eine nachträgliche Zustimmung des Vertretenen zulässig. Der Personalrat könne das Handeln seines Vorsitzenden also jederzeit nachträglich genehmigen. Es wäre auch nicht sachgerecht, wenn bei den von den Gerichten gesetzten knappen Äußerungsfristen eine Sondersitzung des Personalrats stattfinden müßte, um über die anwaltliche Vertretung zu beschließen. Das gelte insbesondere für einstweilige Verfügungsverfahren, bei denen es auf Stunden ankommen könne. Deswegen sei es auch zulässig, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts nachträglich von dem Personalrat genehmigt werde, solange dieser nicht mutwillig hande...

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