Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliches Beschlußverfahren. Rechtsanwalt Beauftragung. Personalrat Beschluß. Genehmigung. Kosten Freistellung. Rechtsanwaltskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Personalrat muß über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Beschlußverfahren als Personengesamtheit für jeden Rechtszug gesondert entscheiden.

2. Genehmigt der Personalrat die vom Vorsitzenden des Personalrats vorgenommene Beauftragung eines Rechtsanwalts erst während der Anhängigkeit des zweiten Rechtszuges, so ist dies allein für die Pflicht der Dienststelle zur Freistellung des Personalrats von den Rechtsanwaltskosten dieses Rechtszuges beachtlich.

 

Normenkette

BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 08.09.1993; Aktenzeichen PB 21 K 2/93)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 19.12.1996; Aktenzeichen 6 P 11.94)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 1993 – PB 21 K 2/93 – geändert. Es wird festgestellt: Der Beteiligte ist verpflichtet, den Antragsteller von der Kostenforderung des Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 15 S 2663/90 freizustellen. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Beteiligte ordnete zum 1.4.1989 die Einführung neuer Dienst plane an. Der antragstellende Personalrat (Antragsteller) rief aufgrund eines von ihm gefaßten Beschlusses 1989 das Verwaltungsgericht Stuttgart – Kammer für Personalvertretungssachen – an mit dem Ziel der Feststellung, daß der Beteiligte durch die Einführung der neuen Dienstpläne gegen sein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsrecht verstoßen habe. Diese neuen Dienstpläne betrafen Beamte und Angestellte. Mit Beschluß vom 5.9.1990 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt (Az.: PVS 48/89). Das auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Beteiligten beim erkennenden Senat anhängig gewordene Beschwerdeverfahren (Az.: 15 S 2968/90) wurde auf übereinstimmenden Antrag aller Beteiligten mit Beschluß vom 22.7.1991 ruhend gestellt.

In dem gerichtlichen Beschlußverfahren war der Antragsteller in beiden Rechtszügen durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Der Rechtsanwalt war vom damaligen Vorsitzenden des Antragstellers entsprechend beauftragt worden. Einen Beschluß über die Einschaltung des Rechtsanwalts hatte der Antragsteller nicht gefaßt.

Der damalige Rechtsanwalt des Antragstellers übersandte 1991 entsprechende Kostenrechnungen an den Beteiligten, deren Begleichung dieser ablehnte. Der Rechtsanwalt erhob 1992 im eigenen Namen beim Amtsgericht Stuttgart Klage gegen die auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten (1.336,44 DM), die ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers erwachsen seien. Diese Klage wies das Amtsgericht mit Urteil vom 4.11.1992 (Az.: … mit der Begründung ab, ein Anwaltsvertrag zwischen der … und dem Rechtsanwalt sei nicht zustande gekommen.

Der Antragsteller hat im Februar 1993 das Verwaltungsgericht Stuttgart-Kammer für Personalvertretungssachen – angerufen. Am 19.7.1993 erklärte er sich in einem Beschluß nachträglich mit der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts einverstanden und genehmigte das damalige Handeln seines Vorsitzenden.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren hat der Antragsteller die Feststellung der Verpflichtung des Beteiligten beantragt, ihn von der Kostenforderung des Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit im Beschlußverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof freizustellen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er könne nicht darauf verwiesen werden, sich des Rechtsschutzes der … zu bedienen. Die … gewähre zwar regelmäßig ihren Mitgliedern Rechtsschutz, nicht aber den Einrichtungen der … Die … sei vorliegend nicht bereit, die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Außerdem würde eine solche Inanspruchnahme der Neutralitätspflicht des Personalrats widersprechen. Das gerichtliche Feststellungsverfahren sei auch nicht mutwillig geführt worden. Zu jener Zeit seien zwar Parallelverfahren anhängig gewesen. Diese hätten indessen für jenes Verfahren eine Rechtskraftwirkung nicht entfalten können. Der Beteiligte könne jetzt nicht mehr anzweifeln, daß er einen Beschluß über die Beauftragung des Rechtsanwalts gefaßt habe, da jenes Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Zweifel hätten damals geäußert werden müssen, was nicht geschehen sei. Außerdem habe er das damalige Vorgehen seines Vorsitzenden mit Beschluß vom 19.7.1993 nachträglich genehmigt.

Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag dem Antrag des Beteiligten entsprechend mit Beschluß vom 8.9.1993 abgelehnt. Die Erstattungspflicht der Dienststelle für einen vom Personalrat hinzugezogenen Rechtsanwalt setze einen Beschluß des Personalrats voraus, den Rechtsanwalt hinzuzuziehen. An einem solchen Beschluß fehle es. Die Nichtrüge der fehlenden Beschlußfassung in jenem gerichtlichen Verfahren führe nicht zu eine...

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