Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliches Beschlußverfahren. Rechtsanwalt Beauftragung. Personalrat Beschluß. Genehmigung. Kosten Freistellung. Rechtsanwaltskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Der Personalrat muß über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Beschlußverfahren als Personengesamtheit für jeden Rechtszug gesondert entscheiden.
2. Genehmigt der Personalrat die vom Vorsitzenden des Personalrats vorgenommene Beauftragung eines Rechtsanwalts erst nach rechtskräftigem Abschluß des Beschlußverfahrens, so wird dadurch eine Pflicht der Dienststelle zur Freistellung des Personalrats von den Rechtsanwaltskosten nicht begründet.
Normenkette
BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 08.09.1993; Aktenzeichen PB 21 K 1/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 1993 – PB 21 K 1/93 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der Beteiligte ordnete im April 1989 die Einführung neuer Dienstpläne an. Der antragstellende Personalrat (Antragsteller) rief aufgrund eines von ihm gefaßten Beschlusses im September 1989 das Verwaltungsgericht Stuttgart – Kammer für Personalvertretungssachen – an mit dem Ziel der Feststellung, daß der Beteiligte durch die Einführung von zehn neuen Dienstplänen gegen sein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsrecht verstoßen habe. Diese zehn Dienstpläne betrafen Beamte und Angestellte. Mit Beschluß vom 5.9.1990 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt (Az.: PVS 50/89). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beteiligten blieb vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg (Beschluß vom 4.6.1991, 15 S 3176/90, PersV 1992, 352, rechtskräftig seit 7.9.1991).
In dem gerichtlichen Beschlußverfahren war der Antragsteller in beiden Rechtszügen durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Der Rechtsanwalt war vom damaligen Vorsitzenden des Antragstellers entsprechend beauftragt worden. Einen Beschluß über die Einschaltung des Rechtsanwalts hatte der Antragsteller nicht gefaßt.
Der damalige Rechtsanwalt des Antragstellers erhob 1992 im eigenen Namen beim Amtsgericht Stuttgart Klage gegen die auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erwachsen seien. Nachdem die … einen Teilbetrag der eingeklagten Summe (offenbar Fahrtkosten) gezahlt hatte, erklärten beide Seiten den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Die restliche Zahlungsklage des Rechtsanwaltes wies das Amtsgericht mit Urteil vom 4.11.1992 (Az.: …) mit der Begründung ab, ein Anwalts vertrag zwischen der … und dem Rechtsanwalt sei nicht zustande gekommen.
Der Antragsteller hat im Februar 1993 das Verwaltungsgericht Stuttgart – Kammer für Personalvertretungssachen – angerufen. Am 18.6.1993 erklärte er sich in einem Beschluß nachträglich mit der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts einverstanden und genehmigte das damalige Handeln seines Vorsitzenden.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren hat der Antragsteller die Feststellung der Verpflichtung des Beteiligten beantragt, ihn von der Kostenforderung des Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit im Beschlußverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof freizustellen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er könne nicht darauf verwiesen werden, sich des Rechtsschutzes der … zu bedienen. Die … gewähre zwar regelmäßig ihren Mitgliedern Rechtsschutz, nicht aber den Einrichtungen der … Die … sei vorliegend nicht bereit, die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Außerdem würde eine solche Inanspruchnahme der Neutralitätspflicht des Personalrats widersprechen. Das gerichtliche Feststellungsverfahren sei auch nicht mutwillig geführt worden. Zu jener Zeit seien zwar Parallelverfahren anhängig gewesen. Diese hätten indessen für jenes Verfahren eine Rechtskraftwirkung nicht entfalten können. Der Beteiligte könne jetzt nicht mehr anzweifeln, daß er einen Beschluß über die Beauftragung des Rechtsanwalts gefaßt habe, da jenes Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Zweifel hätten damals geäußert werden müssen, was nicht geschehen sei. Außerdem habe er das damalige Vorgehen seines Vorsitzenden mit Beschluß vom 18.6.1993 nachträglich genehmigt.
Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag dem Antrag des Beteiligten entsprechend mit Beschluß vom 8.9.1993 abgelehnt. Die Erstattungspflicht der Dienststelle für einen vom Personalrat hinzugezogenen Rechtsanwalt setze einen Beschluß des Personalrats voraus, den Rechtsanwalt hinzuzuziehen. An einem solchen Beschluß fehle es. Die Nichtrüge der fehlenden Beschlußfassung in jenem gerichtlichen Verfahren führe nicht zu einer Heilung dieses Fehlers.
Der Antragsteller führt ordnungsgemäß Beschwerde. Er beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8.9.1993 zu ändern und festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von der Kostenforderu...