Entscheidungsstichwort (Thema)

Initiativantrag. Initiativrecht. Rationalisierungsmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Personenwirtschaftliche Maßnahmen, die auf Grund von Personalbemessungen den überhöhten Personalbestand abbauen soll, fallen nicht unter den Begriff der Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG. Auch die Auflösung oder Änderung einiger vereinzelter Arbeitsplätze werden vom Rationalisierungsbegriff nicht erfaßt (wie Beschluß vom 27.02.1992 – BPV TK 2334/90 –).

 

Normenkette

BPersVG § 70 Abs. 1, § 75 Abs. 3 Nr. 13

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 01.03.1993; Aktenzeichen 6 PB 11.92)

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, ob er in seinem Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Sozialplanes für eine von Personalwirtschaftsmaßnahmen betroffene Beschäftigte verletzt ist.

Das Postamt 80 Frankfurt a.M. führte Anfang 1989 beim Postamt Kelkheim 2 (Fischbach) eine Bemessung des Personalbedarfs durch. Auf Grund des Bemessungsergebnisses wurde die Wochenarbeitszeit des Teildienstpostens im Annahmedienst, auf dem die Angestellte D. beschäftigt war, zum 1.4.1989 für eine Kürzung von 26 auf 24,5 Stunden vorgesehen. Entsprechend sollte die arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit der Angestellten D., die zu diesem Zeitpunkt mehr als 5 Jahre (ununterbrochen) bei der Deutschen Bundespost beschäftigt war (seit 12.11.1979), von 26 auf 24,5 Stunden herabgesetzt werden. Das Postamt 80 Frankfurt a.M. stellte für die vorgenannte Beschäftigte einen als Sozialplan bezeichneten Plan auf, wie er üblicherweise bei der Deutschen Bundespost verwendet wird. In diesen Plänen wird dokumentiert, daß Änderungen im Personalbedarf vorgesehen sind, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die jeweilige Maßnahme durchgeführt werden soll, ob die Tarifverträge 306 und 307 der Deutschen Bundespost anwendbar sind und wie sich die darin vorgesehenen Sicherungsfristen berechnen. Als Anlage zu Abschnitt 3 des Sozialplanes ist eine Meldung an die Bezirksausgleichsstelle beigefügt. Darin werden Daten abgefragt, die der Prüfung dienen, ob eine gleichwertige oder unterwertige Unterbringung der Betroffenen möglich ist.

Mangels Bejahung einer anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit durch die Bezirksausgleichsstelle wurde im Fragebogen zu Abschnitt 3 des Sozialplans als künftige Beschäftigung der Einsatz auf demselben Dienstposten wie bisher, aber mit verkürzter Wochenarbeitszeit vermerkt. Weiterhin ist aufgezeigt, daß die Beschäftigte unter die Regelungen des § 2 der Tarifverträge 306/307 fällt.

Mit Schreiben vom 31.8.1989 lehnte der Antragsteller den ihm unter dem 24.8.1989 zwecks Zustimmung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG vorgelegten Sozialplan ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sozialplanentwurf weise nicht nach, wann die Angestellte D. zu gleichwertigen zumutbaren Bedingungen weiterbeschäftigt werden könne. Ohne einen solchen Nachweis würde für die Beschäftigte ein wirtschaftlicher Dauerschaden eintreten, der sozial nicht gerechtfertigt sei und vermieden werden könne, beispielsweise durch Ausweitung von Schalteröffnungszeiten. Die Beschäftigte wäre bereit, zusätzliche Arbeiten im Bereich Innendienst, Postfach- oder Briefeingangsverteilung zu übernehmen. Es werde deshalb beantragt, ihr im Rahmen des Sozialplanes einen gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatz anzubieten und, solange diese Forderung nicht erfüllt sei, ihr die Zahlung einer Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem jeweiligen Monatslohn der neuen und der früheren Beschäftigung zuzusichern.

Die Beteiligte legte die Angelegenheit hierauf mit Bericht vom 6.9.1989 dem Präsidenten der Oberpostdirektion (OPD) zur Entscheidung im Rahmen des § 69 Abs. 3 BPersVG vor. Der Bezirkspersonalrat teilte dem Präsidenten der OPD mit Schreiben vom 8.12.1989 mit, daß er dessen ablehnende Haltung zum Anlaß genommen habe, das Mitbestimmungsverfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG fortzusetzen und die Entscheidung des Ministers zu beantragen. Unter dem gleichen Datum wandte sich der Bezirkspersonalrat an den Bundesminister für Post und Telekommunikation und beantragte dessen Entscheidung nach § 69 Abs. 3 BPersVG unter Hinweis darauf, daß der Präsident der OPD die Absicht habe, das Mitbestimmungsverfahren abzubrechen. Die Gründe für diesen Abbruch könnten nicht akzeptiert werden, insbesondere werde der Auffassung entgegengetreten, daß die Ausgleichsregelungen des Tarifvertrages 306 bzw. 307, der auf die Beschäftigte zuträfe, abschließend seien. Man lehne den vorgelegten Sozialplan ab und beantrage, im Sozialplan zu garantieren, daß die Wochenarbeitszeit der von der Rationalisierung betroffenen Beschäftigten mit zumutbaren Tätigkeiten aufgefüllt werde und, solange diese Forderung nicht erfüllt sei, eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem jeweiligen Monatslohn der neuen und der früheren Wochenarbeitszeit gezahlt werde.

Der Bundesminister für Post und Telekommunikation teilte daraufhin mit Schreiben vom 29.12.1989 dem Bezirkspersonal...

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