Entscheidungsstichwort (Thema)
Initiativantrag. Initiativrecht. Rationalisierungsmaßnahme. Rationalisierungsschutz
Leitsatz (amtlich)
Personalwirtschaftliche Maßnahmen, die auf Grund von Personalbemessungen den überhöhten Personalbestand abbauen sollen, fallen nicht unter den Begriff der Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG. Auch die Auflösung oder Änderung einiger vereinzelter Arbeitsplätze werden vom Rationalisierungsbegriff nicht erfaßt (wie Beschluß vom 27.02.1991 – BPV TK 2334/90 –).
Normenkette
BPersVG § 70 Abs. 1, § 75 Abs. 3 Nr. 13
Nachgehend
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, ob er in einem Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Aufstellung von drei Sozialplänen für drei von Personalwirtschaftsmaßnahmen betroffene Beschäftigte verletzt ist.
Das Postamt 80 Frankfurt a.M. führte Anfang 1989 eine Bemessung des Personalbedarfs durch. Auf Grund des Bemessungsergebnisses wurde die Wochenarbeitszeit des Teildienstpostens im Annahmedienst beim Postamt Glashütten 1, auf dem die Angestellte F. beschäftigt war, zum 1.4.1989 für eine Kürzung von 17,5 auf 16 Stunden vorgesehen. Entsprechend sollte die arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit der Angestellten F., die zu diesem Zeitpunkt weniger als 5 Jahre bei der Deutschen Bundespost ununterbrochen beschäftigt war (seit 1.10.1986), von 17,5 auf 16 Stunden herabgesetzt werden. Das Postamt 80 Frankfurt a.M. stellte für die vorgenannte Beschäftigte einen als Sozialplan bezeichneten Plan auf, der üblicherweise bei der Deutschen Bundespost verwendet wird. In diesen Plänen wird dokumentiert, daß Änderungen im Personalbedarf vorgesehen sind, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die jeweilige Maßnahme durchgeführt werden soll, ob die Tarifverträge 306 und 307 der Deutschen Bundespost anwendbar sind und wie sich die darin vorgesehenen Sicherungsfristen berechnen. Als Anlage zu Abschnitt 3 des Sozialplanes ist eine Meldung an die Bezirksausgleichsstelle dem Sozialplan beigefügt. Darin werden Daten abgefragt, die der Prüfung dienen, ob eine gleichwertige oder unterwertige Unterbringung der Betroffenen möglich ist.
Beim Teildienstposten im Annahmedienst des Postamtes Sulzbach 2, auf dem die Angestellte H. beschäftigt war, wurde auf Grund des Bemessungsergebnisses eine Kürzung der Wochenarbeitszeit zum 1.4.1989 von 18,5 auf 18 Stunden vorgesehen. Die arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit der Angestellten H., die ebenfalls weniger als 5 Jahre bei der Deutschen Bundespost ununterbrochen beschäftigt war (seit 21.10.1988), sollte entsprechend von 18,5 auf 18 Stunden herabgesetzt werden.
Für den Teildienstposten Briefzustellung beim Postamt Hofheim 7, auf dem die Arbeiterin H. beschäftigt war, sah das Bemessungsergebnis eine Kürzung der Wochenarbeitszeit von 25,5 auf 25 Stunden vor. Entsprechend sollte die arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit der Beschäftigten H., die zu diesem Zeitpunkt weniger als 5 Jahre bei der Deutschen Bundespost ununterbrochen beschäftigt war (seit 4.4.1987), herabgesetzt werden. Auf Grund einer späteren Bemessung wurde eine weitergehende Verringerung auf 24,5 Stunden vorgesehen.
Mangels Bejahung einer anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit durch die Bezirksausgleichsstelle wurde im Fragebogen zu Abschnitt 3 des Sozialplans für alle 3 Beschäftigte der Einsatz auf demselben Dienstposten wie bisher, aber mit verkürzter Wochenarbeitszeit vermerkt. Weiterhin wurde aufgezeigt, daß die Beschäftigten nicht unter die Regelungen der Tarifverträge 306/307 fallen.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 8.8.1989 lehnte der Antragsteller die ihm zur Zustimmung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG vorgelegten Sozialpläne ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sozialplanentwurf weise nicht nach, wann die genannten Mitarbeiter zu gleichwertigen zumutbaren Bedingungen weiterbeschäftigt werden könnten. Ohne einen solchen Nachweis würde für sie ein wirtschaftlicher Dauerschaden eintreten. Dieser sei sozial nicht gerechtfertigt. Es werde deshalb beantragt, ihnen im Rahmen des Sozialplanes gleichwertige zumutbare Arbeitsplätze anzubieten und, solange diese Forderung nicht erfüllt sei, die Zahlung einer Ausgleichszulage zwischen dem jeweiligen Monatslohn der neuen und der früheren Beschäftigung zuzusichern.
Die Beteiligte legte die Angelegenheit hierauf mit Bericht vom 22.8.1989 dem Präsidenten der Oberpostdirektion (OPD) zur Entscheidung im Rahmen des § 69 Abs. 3 BPersVG vor. Dieser bat mit Schreiben vom 29.11.1989 den Bezirkspersonalrat um Zustimmung zu den vorgelegten Sozialplanentwürfen und teilte mit, daß der Forderung des örtlichen Personalrats, über die Rationalisierungsschutzbestimmungen hinausgehende Ausgleichszahlungen zu leisten, nicht entsprochen werden könne, weil sich der Schutz der nicht unter die Tarifverträge 306/307 fallenden Beschäftigten ausschließlich aus den einführenden Hinweisen zu diesen Tarifverträgen ergebe.
Mit Schreiben vom 1.12.1989 lehnte der B...