Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung eines höheren Richteramtes. Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Entscheidung vom 22.04.2005; Aktenzeichen 1 TG 874/05) |
VG Darmstadt (Aktenzeichen 1 G 536/04 (2)) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 26.09.2005; Aktenzeichen 2 BvR 662/05) |
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 22. April 2005 in dem Verfahren 1 TG 874/05 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 152a VwGO erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.
Durch seinen Beschluss vom 15. April 2005 – 1 TG 874/05 – hat der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Bei seiner Beratung hat er sich mit allen Gesichtspunkten des Beschwerdevorbringens auseinander gesetzt. In dem Beschluss vom 15. April 2005 ist die für die Entscheidung wesentliche Begründung niedergelegt worden, wobei der Senat auch gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen hat. Ein ausdrückliches Eingehen auf alle Einzelheiten des Beschwerdevorbringens ist nicht erforderlich gewesen.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Senat vor dem Beschluss vom 15. April 2005 seinen Bevollmächtigten nicht entsprechend ihrem Schreiben vom 12. April 2005 die „Abfassung und Unterzeichnung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25.02.2005 zugänglich” gemacht hat. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist einging und außerdem von seinem Inhalt erklärungsbedürftig war, hat der Senat die Rechtmäßigkeit der Besetzung, Beschlussfassung und Unterzeichnung des erstinstanzlichen Beschlusses geprüft und insoweit keine rechtlichen Zweifel gehabt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Unterschriften
Reimers, Dr. Bark, Kohlstädt
Fundstellen
Dokument-Index HI1559214 |
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