Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung eines höheren Richteramtes
Verfahrensgang
VG Darmstadt (Beschluss vom 25.02.2005; Aktenzeichen 1 G 536/04 (2)) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Februar 2005 – 1 G 536/04 (2) – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.472,49 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Aufgrund der gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Bedenken kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht versagt hat, wobei eine über das Beschwerdevorbringen hinausgehende Überprüfung dem Senat verwehrt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Der Antragsteller hat bei Beachtung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zum vorläufigen Rechtsschutz in dienstrechtlichen Konkurrentenverfahren (Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 – DVBl. 2002, 1633 ff.) den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht, dem Antragsgegner bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens zu untersagen, die Beigeladene bei der Besetzung der Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Landessozialgericht dem Antragsteller vorzuziehen.
Der Senat wendet die Grundsätze seiner Rechtsprechung zum sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, wie er sie für beamtenrechtliche Beförderungen entwickelt hat, in ständiger Rechtsprechung auf die Ernennung eines Bewerbers um ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem des Eingangsamtes an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 1996 – 1 TG 1445/96 – HessVGRspr. 1996, 92 = NVwZ 1997, 615 m. w. N., und vom 18. September 2002 – 1 TG 1301/02 –). Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen den Antragsteller nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989, DVBl. 1989, 1247; Hess. StGH, Urteil vom 13. Mai 1992, NVwZ-RR 1992, 201 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993 – 1 TG 1585/93 – DVBl. 1994, 593 m. w. N.). Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (S. 2 bis 15 des Beschlussabdrucks). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, mit dem er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Entscheidung des Antragsgegners, die Beigeladene dem Antragsteller vorzuziehen, genügt den Bedingungen rationaler Abwägung. Nach dem vom Antragsgegner vorgenommenen wertenden Vergleich der dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladener und der Auswertung der jeweiligen Personalakten kann es gerichtlich nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner die Beigeladene in Vergleich zu dem Antragsteller als besser geeignet ansieht, die Aufgaben des ausgeschriebenen Richteramtes wahrzunehmen. Bei der rechtlichen Prüfung der dienstlichen Beurteilungen ist zu beachten, dass es nicht auf den Beurteilungsmaßstab des betreffenden Senatsvorsitzenden, sondern den des für die Beurteilung zuständigen Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts ankommt. Außerdem unterliegt das persönlichkeitsbedingte Urteil über die Eignung der Bewerber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in einem beschränkten Umfang. Bei derartigen Werturteilen besteht für den Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung, so dass das Gericht die Beurteilung nicht etwa mit Hilfe von Sachverständigen im Einzelnen nachprüfen darf. Es ist ihm verwehrt, das Urteil des Dienstherrn in vollem Umfang zu überprüfen oder dies gar durch ein eigenes zu ersetzen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 1998 – 1 TG 2045/98 –; BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 – DVBl. 2002, 1203 ff. m. w. N.).
Soweit der Antragsteller die Beurteilungs- und Personalauswahlkompetenz des Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts in Frage stellt, kann dies der Senat n...