Entscheidungsstichwort (Thema)
Initiativantrag. Rationalisierungsmaßnahme. Rationalisierungsschutz
Leitsatz (amtlich)
Personalwirtschaftliche Maßnahmen, die aufgrund von Personalbemessungen den überhöhten Personalbestand abbauen sollen, fallen nicht unter den Begriff der Rationalisierungsmaßnahme i.S.d. § 75 Abs 3 Nr 13 BPersVG. Auch die Auflösung oder Änderung einiger vereinzelter Arbeitsplätze werden vom Rationalisierungsbegriff nicht erfaßt.
Normenkette
BPersVG § 70 Abs. 1, § 75 Abs. 3 Nr. 13
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten, ob der beteiligte Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. das Mitbestimmungsverfahren bei der Erstellung von Sozialplänen für die von Personalbewirtschaftungsmaßnahmen betroffenen Beschäftigten S. und P. abgebrochen und dadurch das Beteiligungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
Für die Beschäftigten der Deutschen Bundespost gelten als Rationalisierungsschutzabkommen für die Arbeiter der Tarifvertrag Nr. 306 und für die Angestellten der Tarifvertrag Nr. 307 vom 2.5.1972. In den Präambeln dieser Tarifverträge ist jeweils als dritter Grundsatz vereinbart:
„Die Deutsche Bundespost hat die zuständige Personalvertretung bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen rechtzeitig und umfassend zu beteiligen und mit ihrem Einvernehmen einen Sozialplan zu erarbeiten, um soziale Härten zu vermeiden.”
Die Tarifverträge Nr. 306 und Nr. 307 regeln die wirtschaftlichen Ausgleichsleistungen für rationalisierungsbetroffene Beschäftigte im Fall einer für sie nachteiligen Änderung ihres Arbeitsverhältnisses. Der Anwendungsbereich der Tarifverträge ist auf vollbeschäftigte Arbeiter bzw. Angestellte beschränkt, deren Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundespost mindestens 2 Jahre ununterbrochen besteht, und auf nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten, wenn das Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundespost mindestens 5 Jahre ununterbrochen besteht. Zur Änderung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten nach Eintreten dieser Maßnahme vorgesehen. Ferner wird eine Lohn- bzw. Vergütungssicherung für einen von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängigen Zeitraum gewährt. Zum Zwecke der Arbeitsplatzsicherung ist die Pflicht der Deutschen Bundespost normiert, einen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz und, falls dies nicht sofort möglich sein sollte, einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung bzw. Vergütung anzubieten. Die Zumutbarkeit ist im Einvernehmen mit der zuständigen Personalvertretung zu prüfen. Um diese Grundsätze der Präambel zu gewährleisten, sind bei den Oberpostdirektionen und dem Bundespostministerium Personalausgleichsstellen einzurichten.
Nach den einführenden Hinweisen zum Tarifvertrag Nr. 306, die vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit den Tarifpartnern gegeben wurden, haben Arbeiter, die nicht in den Anwendungsbereich des Tarifvertrages fallen, nur einen Anspruch auf vorzugsweise Unterbringung bei der Besetzung freier oder freiwerdender Arbeitsplätze.
Bei einer Neubemessung des Personalbedarfs der Poststelle I Modautal 3, die das zuständige Postamt Darmstadt im Jahre 1989 durchführte, wurde für die ab 27.6.1988 mit 36 Stunden Wochenarbeitszeit beschäftigte Arbeiterin S. zum 21.6.1989 eine Kürzung der Wochenstundenzahl auf 34,5 vorgesehen. Ferner wurde – auf den gleichen Zeitpunkt bezogen – für die seit 1977 ununterbrochen, zuletzt mit einer Wochenarbeitszeit von 32 Stunden beschäftigte Arbeiterin P. eine Kürzung auf 30,5 Stunden für richtig gehalten.
Für die genannten Beschäftigten stellte das Postamt Darmstadt einen als Sozialplan bezeichneten Plan auf, wie er üblicherweise bei der Deutschen Bundespost verwendet wird. In diesen Plänen wird dokumentiert, daß Änderungen im Personalbedarf vorgesehen sind, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die jeweilige Rationalisierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, ob die Tarifverträge Nr. 306 oder Nr. 307 anwendbar sind und wie sich die in diesen Tarifverträgen vorgesehenen Sicherungsfristen berechnen. Als Anlage zu Abschnitt 3 des Sozialplans ist eine Meldung an die Bezirksausgleichsstelle beigefügt. Darin werden Daten abgefragt, die der Prüfung dienen, ob eine gleichwertige oder ungleichwertige Unterbringung der Betroffenen möglich ist.
Für die Beschäftigten S. und P. teilte die Bezirksausgleichsstelle dem Postamt Darmstadt am 10.7.1989 mit, daß eine gleichwertige Unterbringung nicht angeboten werden könne. Entsprechend wurde im Sozialplanentwurf als künftige Beschäftigung der Einsatz auf dem bisherigen Teildienstposten, allerdings mit einer um 1 1/2 Stunden gekürzten Wochenarbeitszeit vermerkt.
Der Personalrat beim Postamt Darmstadt lehnte den ihm zur Zustimmung vorgelegten Sozialplan für die Beschäftigte S. mit Schr...