Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörung. Arbeitsplatz. Dienststellenleiter. Lehrerzimmer. Mitbestimmungsrecht. Schulleiter. Schulträger

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen in einem Lehrerzimmer ist der Leiter der Dienststelle des für Bau und Ausstattung zuständigen Schulträgers nicht am verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren beteiligt, da nur der Schulleiter auf der Stufe des Personalrats „Partner” des Personalrats im personalvertretungsrechtlichen Verfahren ist.

Zur Frage des Mitbestimmungsrechts, wenn durch dieselbe Maßnahme auch Anhörungsrechte ausgelöst werden.

Einzelfall der Gestaltung von Arbeitsplätzen in einem Lehrerzimmer

Auch die Gestaltung von Arbeitsplätzen, die nur zeitweise für dienstliche Tätigkeiten genutzt werden und überwiegend anderen Zwecken dienen, unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats.

 

Normenkette

HPVG § 61 Abs. 1 Nr. 16, § 66 Abs. 4, § 74 Abs. 1 Nr. 16; SchVG § 30 Abs. 1 S. 1, § 47 Abs. 2 Nr. 8

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über Beteiligungsrechte des Personalrats der …-Schule in K., einer kaufmännischen Berufsschule, hinsichtlich der Gestaltung des Lehrerzimmers.

Nach einer vom Hessischen Kultusminister genehmigten „Raumzusammenstellung” waren als Ziel von Umbaumaßnahmen u.a. ein Lehrer- und Konferenzzimmerbereich (120 qm), eine zentrale Lehrmittelsammlung (40 qm) und ein Elternsprechzimmer (15 qm) vorgesehen. In zahlreichen Besprechungen der Schulleitung mit dem Antragsteller bzw. mit Mitgliedern des Antragstellers (u.a. am 10. August 1982, 24. August 1982, 24. Januar 1984, 05. Dezember 1984, 25. Juni 1985, 27. August 1985, 03. September 1985, 16. September 1985, 21. Oktober 1985, 05. November 1985, 03. Dezember 1985) entstanden aus den ehemaligen Klassenräumen Nrn. 109 bis 111 ein über 120 qm großes Lehrerzimmer, ein Zimmer für die Lehrergarderobe sowie ein Elternsprechzimmer und eine Teeküche. Die zentrale Lehrmittelsammlung entfiel.

Am 18. Dezember 1985 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und sinngemäß vorgetragen, die räumliche Gestaltung des Lehrerzimmers, des Elternsprechzimmers und des Medienraumes seien mitbestimmungspflichtig.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. festzustellen, daß dem Antragsteller gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG bei der Gestaltung des Lehrerzimmers ein Mitbestimmungsrecht zusteht,
  2. festzustellen, daß dem Antragsteller gemäß § 66 Abs. 4 HPVG beim Um- und Erweiterungsbau des Lehrerzimmerbereichs ein Mitwirkungsrecht zusteht,

hilfsweise, daß sein Anhörungsrecht beim Um- und Erweiterungsbau des Lehrerzimmerbereichs verletzt worden ist.

Die Beteiligten haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, das gesetzlich vorgesehene Anhörungsrecht sei von dem Beteiligten zu 1. gewahrt worden. Was die Mitbestimmung des Personalrats bei der Gestaltung der Arbeitsplätze betreffe (§ 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG a.F.), habe er, der Beteiligte zu 2., sich auf den Standpunkt gestellt, daß das Lehrerzimmer wohl noch als „Arbeitsplatz” im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sei. Im Hinblick auf die mit Schreiben des Staatlichen Schulamts vom 04. Oktober 1985 abgegebene Erklärung sei es jedoch sehr zweifelhaft, ob für den gestellten Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Da die Gestaltung des Lehrerzimmers in die Zuständigkeit des Schulträgers falle, richteten sich Mitbestimmungsansprüche von Personalräten der Lehrer gegen den Schulträger. Eine Hinzuziehung des Dienststellenleiters der beteiligten städtischen Dienststellen sei daher angebracht. Dem Antragsteller seien wiederholt Mitgestaltungsrechte bei der Ausstattung des Lehrerzimmers (Stühle/Sessel, Tische, Vorhänge, Schränke, Anschluß des Telefons usw.) angeboten worden.

Mit Beschluß vom 24. Oktober 1986 hat die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) bei dem Verwaltungsgericht Kassel den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dem Antragsteller stehe bei der Gestaltung des Lehrerzimmers ein Mitbestimmungsrecht aus § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG nicht zu, da das Lehrerzimmer nicht als Arbeitsplatz im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Die dem Lehrerberuf arbeitsspezifische Tätigkeit werde nicht im Lehrerzimmer erbracht. Dieses Zimmer sei Regenerations- und Kommunikationszentrum. Der zweite Feststellungsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg, weil § 66 Abs. 4 HPVG kein Mitwirkungsrecht, sondern nur ein Anhörungsrecht gewähre. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, denn das Anhörungsrecht gemäß § 66 Abs. 4 HPVG sei bei dem Um- und Erweiterungsbau des Lehrerzimmerbereichs nicht verletzt worden.

Gegen den am 16. Februar 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 09. März 1987 Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, viele Tätigkeiten, die wesentliche Bestandteile der Lehrerarbeit seien, würden im Lehrerzimmer verrichtet. Das Lehrerzimmer sei der alleinige Ort, an dem die Lehrer dienstliche Aushänge und Bekanntmachungen des Schulleiters einsehen könnten. Ferner würden im Lehrerzimmer die Klassenbücher sowie...

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