Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellung. Pflichtstundenermäßigung. Pflichtstundenzahl
Leitsatz (amtlich)
1. Der dem Hessischen Kultusminister wegen seiner Sachnähe und Fachkompetenz vom Gesetzgeber in § 93 Abs. 2 HPVG erteilte Regelungsauftrag, die Pflichtstundenzahl der Mitglieder der Personalvertretungen im Schulbereich „angemessen” zu ermäßigen, umfaßt Elemente einer auf Erfahrungen der Vergangenheit beruhenden, zukunftbezogenen Einschätzung generalisierender und pauschalisierender Art. Die in Wahrnehmung der zugewiesenen Einschätzungsprärogative, die einer Beurteilungsermächtigung funktional vergleichbar ist, erlassenen verordnungsrechtlichen Regelungen unterliegen deshalb nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.
2. § 93 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2, 3 HPVG stellt eine spezielle und abschließende Regelung der Freistellung von Personalratsmitgliedern im Schulbereich dar, neben der für den Bereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen wie z.B. § 51 Abs. 2 HPVG keine Anwendung finden.
3. Bei Wahrnehmung der ihm übertragenenen Regelungskompetenz muss der Kultusminister einerseits die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Personalratsaufgaben sicherstellen, die andererseits wegen seiner rechtlichen und parlamentarischen Verantwortlichkeit für den sparsamen Einsatz von Haushaltsmitteln eine – am Zeitaufwand orientierte – das notwendige Maß überschreitende Freistellung gewähren zu dürfen.
4. Die Regelungen in § 5 Sätze 2 und 3 der Verordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalratsmitglieder im Schulbereich halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, die Pflichtstundenzahl für die Mitglieder des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer „angemessen” zu ermäßigen.
Normenkette
HPVG § 40 Abs. 2-3, § 51 Abs. 2, § 93 Abs. 2; PflichtStVO § 5
Tatbestand
I.
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage, ob die verordnungsrechtlichen Regelungen über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Mitglieder des Hauptpersonalrats der Lehrer gültig sind.
Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) – HPVG –, zuletzt geändert durch Art. 4 des 6. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 810), sieht in § 91 Abs. 1 vor, daß die Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen sowie die sonstigen in Erziehung und Unterricht tätigen Personen in den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie in den Studienseminaren und berufspädagogischen Fachseminaren eigene Personalvertretungen wählen. Neben diesen Personalräten sind bei den Staatlichen Schulämtern für diese Beschäftigten Gesamtpersonalräte zu bilden (§ 91 Abs. 3 Satz 1 HPVG), die u.a. bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind sowie bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts anstelle des Personalrats zu beteiligen sind (§ 91 Abs. 4 HPVG). Als Stufenvertretungen werden gebildet Bezirkspersonalräte der Lehrer bei den Regierungspräsidien und der Hauptpersonalrat der Lehrer bei dem Kultusministerium (§ 92 Abs. 1 HPVG).
Die Sitzungen der Personalvertretungen der Lehrer finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Dies gilt nicht für die Sitzungen der Gesamtpersonalräte, der Bezirkspersonalräte und des Hauptpersonalrats (§ 93 Abs. 1 HPVG). Personalratsmitglieder haben, soweit sie Geschäfte des Personalrats außerhalb ihrer Arbeitszeit erledigen müssen, einen Anspruch auf Dienstbefreiung entsprechend der aufgewandten Zeit (§ 40 Abs. 2 Satz 2 HPVG). Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 40 Abs. 3 Satz 1 HPVG). Gemäß § 51 Abs. 1 HPVG gelten diese Regelungen für die Stufenvertretungen entsprechend. Zur Umsetzung dieser Regelungen für den Bereich der Schulen wird der zuständige Fachminister in § 93 Abs. 2 HPVG ermächtigt, durch Rechtsverordnung in den Fällen des § 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 HPVG die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise zu ermäßigen.
Von dieser Ermächtigung hat der Hessische Kultusminister mit der Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Personalratsmitglieder im Schulbereich vom 14. Juli 1994 (GVBl. I S. 346) unter Aufhebung der bisher geltenden Verordnung vom 9. Juni 1992 (GVBl. I S. 229) Gebrauch gemacht und § 5 wie folgt neu gefaßt:
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hauptpersonalrats der Lehrer wird von der Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang freigestellt. Bei den übrigen Mitgliedern des Hauptpersonalrats der Lehrer wird die wöchentliche Pflichtstundenzahl um die Hälfte abzüglich zweier Wochenstunden ermäßigt. Das Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 beträgt 30 Wochenstunden.
In § 1 dieser Verordnung ist geregelt, daß für die Tätigkeit als Vorsitzender, als Stellvertreter und Schriftführer im Personalrat sowie für d...