Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsmaßnahme. Anpassungspflicht. Bauleitplanung. Natur und Landschaft. Eingriffsregelung. Entwicklungsgebot. Golfplatz. Landschaftsschutz. Sondergebiet. Erholung. Raumordnung
Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung von Maßnahmen zum Ausgleich planbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft in einem Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen musste, dass sich die Maßnahmen nicht realisieren lassen.
Zur Wirksamkeit der Darstellung/Festsetzung eines Golfplatzes durch einen Flächennutzungsplan/Bebauungsplan im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald.
Normenkette
BauGB § 1 Abs. 3-5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nrn. 15, 20; BauNVO § 10; BNatSchG § 8 Abs. 2, 9, § 8a
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den von der Antragsgegnerin am 22. Juli 1997 beschlossenen Bebauungsplan mit integriertem Landschaftsplan „Golfplatz Kreidacher Höhe”.
Der Antragsteller zu 1. ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Wald-Michelbach, Flur …, Flurstücke … und …, die langfristig als Wiesen- und Weidegelände an Haupterwerbslandwirte verpachtet sind. Der Antragsteller zu 2. ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Wald-Michelbach, Flur …, Flurstück …. Die Antragstellerinnen zu 3. und 4. sind Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung Wald-Michelbach, Flur …, Flurstücke … und …. Das Flurstück … ist ebenfalls langfristig als Wiesen- und Weidegelände an einen Haupterwerbslandwirt verpachtet. Sämtliche vorgenannten Grundstücke der Antragsteller befinden sich im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans.
Dessen Aufstellung hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 24. Mai 1994 beschlossen. Den Aufstellungsbeschluss machte die Antragsgegnerin unter Nennung der einzelnen Grundstücke, die von der Planung betroffen sind, in der Südhessischen Post und der Odenwälder Zeitung jeweils vom 28. Oktober 1996 bekannt. Gleichzeitig wurde in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass zum Zwecke der vorgezogenen Bürgerbeteiligung der Planentwurf ab dem 4. November 1996 für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Gemeinde Wald-Michelbach ausliegt und während der Dienststunden dort eingesehen werden kann. Am 4. Februar 1997 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Dieser Umlegungsbeschluss wurde in der Südhessischen Post und in der Odenwälder Zeitung vom 5. März 1997 bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Zeit vom 13. März 1997 bis einschließlich 15. April 1997 im Rathaus der Gemeinde Wald-Michelbach während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung ausliegt und während der öffentlichen Auslegung für jedermann die Möglichkeit besteht, Bedenken und Anregungen zum Planentwurf vorzubringen und diese mit den Sachbearbeitern im Bauamt zu erörtern. Bereits mit Schreiben vom 3. März 1997 wurden die Träger öffentlicher Belange von der Offenlegung des Planentwurfs in Kenntnis gesetzt sowie darauf hingewiesen, dass während der öffentlichen Auslegung die Möglichkeit besteht, Bedenken und Anregungen zum Planentwurf zu äußern.
Der Antragsteller zu 1. erklärte am 25. März 1997 mündlich gegenüber der Antragsgegnerin, dass er mit dem Planentwurf generell nicht einverstanden sei und erhebliche Bedenken erhebe. Die Einbeziehung seiner Grundstücke in den Plangeltungsbereich lehne er ab. Seine Grundstücke stünden für eine Verpachtung nicht zur Verfügung. Der Antragsteller zu 2. äußerte sich mit Schreiben vom 12. April 1997 dahin gehend, dass auch sein Grundstück Gemarkung Wald-Michelbach, Flur …, Flurstück … nicht für den Golfplatz zur Verfügung stehe. Durch den Golfplatz gingen Freizeit-, Erlebnis- und Spielflächen für die Allgemeinheit zugunsten einer Minderheit verloren. Es müsse gewährleistet werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin uneingeschränkt ohne eine Grünlandbindung möglich sei. Die Zufahrtswege zu seinem Grundstück müssten erhalten und die multifunktionale Grundstücksnutzung durch einen Sicherheitsabstand zum Golfplatz gewährleistet bleiben. Die Antragstellerinnen zu 3. und 4. erklärten in gleichlautenden Schreiben vom 12. April 1997, dass eine Umnutzung ihrer Grundstücke Gemarkung Wald-Michelbach, Flur …, Flurstücke … und … ausgeschlossen werde. Im Übrigen müssten die Wegeparzellen … und … als Zufahrt zu ihrem Grundstück erhalten bleiben. Die Spielbahn 1 beeinträchtige eine Quelle. Die Errichtung des Golfplatzes stehe schließlich in Widerspruch zu der Landschaftsschutzverordnung Odenwald-Bergstraße. Durch den Golfplatz werde der Allgemeinheit ein Naherholungsgebiet sowie der Landwirtschaft wertvolles nutzbares Gelände entzogen. Schließlich sei die Frage des Bedarfs für den Golfplatz nicht abschließend geklärt.
In ihrer Sitzung am 22. Juli 1997 prüfte die Gemeindevertretung der Antrags...