keine Angabe zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fluglärm. Gesundheitsgefährdungsschwelle. Lärmschutz. passiver Schallschutz. Summenpegel. Luftverkehrsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Von Fluglärm betroffenen Anliegern steht kein Anspruch auf Beschränkung des Flugbetriebs zum und vom Flughafen Frankfurt am Main zu (Fortführung der Rechtsprechung des 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. zuletzt Urteil vom 23. Dezember 2003 – 2 A 2815/01 –).

2. Ansprüche auf passiven Schallschutz bestehen nur, wenn die Gesundheitsgefährdungsgrenze erreicht wird, was bei Außenpegeln von unter 65 dB(A) am Tag und unter 55 dB(A) in der Nacht grundsätzlich nicht der Fall ist.

 

Normenkette

HVwVfG § 49 Abs. 2, § 75 Abs. 2-3; LuftVG § 6 Abs. 1-2, § 9 Abs. 3

 

Tenor

Die Verfahren 12 A 1118/01 und 12 A 1521/01 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben der Kläger zu 1/11 und die Klägerin zu 10/11 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger, die Stadt Mörfelden-Walldorf und ein privater Grundstückseigentümer, der im Südosten des Stadtteils Mörfelden wohnt, begehren aus Lärmschutzgründen die Verpflichtung des beklagten Landes, der beigeladenen Betreiberin des Verkehrsflughafens B-Stadt aufzugeben, den Flugverkehr vom und zum Flughafen B-Stadt in erster Linie durch ein Nachtflugverbot einzuschränken und – hilfsweise – baulichen Schallschutz und Entschädigungsleistungen anzuordnen.

Der Flughafen B-Stadt ist vor dem 2. Weltkrieg angelegt worden. Die Betriebsgenehmigung, die mit einem allgemeinen Auflagenvorbehalt versehen ist, wurde mehrfach geändert und neu gefasst; insbesondere durch Bescheid des damaligen Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 20. Dezember 1957. Auf der Grundlage weiterer Genehmigungen vom 27. Oktober 1960 und 3. Juni 1964 wurde die nördliche Start- und Landebahn (07 L/25 R) auf 3.900 m sowie die südlich parallel verlaufende Start- und Landebahn (07 R/25 L) auf 3.750 m verlängert.

Mit Bescheid vom 23. August 1966 genehmigte der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr im Zuge des geplanten Ausbaus des Flughafens die nochmalige Verlängerung der (parallelen) Start- und Landebahnen auf jeweils 4.000 m mit einer Verlegung der Schwellen 25 R und 25 L um ca. 600 bzw. 670 m nach Westen sowie die Anlage der Startbahn 18 (West) mit einer Länge von ebenfalls 4.000 m. Der Betrieb der Startbahn 18 ist auf Starts in Richtung Süden beschränkt.

Durch Beschluss vom 23. März 1971 stellte das Ministerium den Plan für die Errichtung der Startbahn 18 (West) und die Verlängerung des bestehenden Parallelbahnsystems im Wesentlichen entsprechend dem 1966 genehmigten Ausbauplan fest. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ist ausgeführt, der Flughafen B-Stadt habe sich zu einem der bedeutendsten Knotenpunkte des innerdeutschen und internationalen Luftverkehrs entwickelt.

Die Erweiterung des Start- und Landebahnsystems sei notwendig, um das künftig zu erwartende hohe Verkehrsaufkommen abwickeln zu können; eine mögliche Kapazitätsgrenze werde damit zeitlich weit hinaus geschoben. Die Startbahn 18 (West) ermögliche eine Erhöhung der Kapazität auf 70 Flugbewegungen unter Instrumentenflugregeln in einer Spitzenstunde. Gesundheitsschäden durch Fluglärm seien nach den medizinischen Gutachten nicht zu erwarten.

Der Planfeststellungsbeschluss ist der Klägerin zu 2. gegenüber durch Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1981 (4 B 237 u. 238.80) bestandskräftig geworden. Der Kläger zu 1. hat diesen Planfeststellungsbeschluss nicht angefochten.

Durch Bescheid vom 24. Januar 1972 (StAnz. S. 219) stellte das Ministerium fest, dass eine Anpassung der Betriebsgenehmigung an den Planfeststellungsbeschluss nicht erforderlich sei.

Nach Inbetriebnahme der Startbahn 18 im Jahr 1984 ordnete das Ministerium durch mehrere Nachträge zur Betriebsgenehmigung, insbesondere durch Bescheid vom 16. Juli 1999 Einschränkungen des zivilen Nachtflugverkehrs an (hauptsächlich für nicht lärmzertifizierte Luftfahrzeuge, soweit sie nicht in B-Stadt den Schwerpunkt ihres Geschäfts- und Wartungsbetriebs hatten).

Anfang 2000 wurde ein bereits im Jahr 1998 eingeleitetes Mediationsverfahren zur künftigen Entwicklung des Verkehrsflughafens B-Stadt abgeschlossen; die Mediationsgruppe legte einen Bericht mit einem Empfehlungspaket vor (Optimierung des vorhandenen Systems, Kapazitätserweiterung durch Ausbau, Nachtflugverbot, Anti-Lärm-Paket, Regionales Dialogforum). Im Rahmen des Mediationsverfahrens wurden mehrere lärmphysikalische Gutachten einge...

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