Entscheidungsstichwort (Thema)
Schallschutzfenster für Wohnräume. Lärmauswirkungen des Frankfurter Flughafens. Außenwohnbereich. Bestandskraft. Dauerschallpegel. Entschädigung. Erneuerung. fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle. Fluglärmgesetz. Grenzwert. Lärmberechnung. Lärmmessung. LÄRMSCHUTZBEREICH. Luftseitige KapazitTät. Maximalpegel. Nachtschutzgebiet. nicht voraussehbare Wirkungen. passiver Schallschutz. Planfeststellung. Schallschutzfenster. Schlafraum. Schutzziel. Sigma-Zuschlag. verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle. Wertverlust. Wohnraum. Luftverkehrsrechts
Leitsatz (amtlich)
1. Lärmbetroffene Anwohner eines Flughafens können grundsätzlich nicht verlangen, dass die für Schlafräume gebotenen passiven Schallschutzmaßnahmen auch für sonstige Wohnräume gewährt werden.
2. Hinsichtlich der Beurteilung der Lärmauswirkungen ist der gesamte aktuelle Flugbetrieb des Frankfurter Flughafens von dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1971 gedeckt (Bestätigung der seitherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs)
Normenkette
FLärmG § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 2; FLärmG Anlage zu § 3; LuftVG § 9 Abs. 3; VwVfG § 75 Abs. 2 Sätze 2, 4
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin möchte erreichen, dass die Beigeladene durch den Beklagten verpflichtet wird, ihr über bereits zugestandene Maßnahmen zum passiven Lärmschutz hinaus die Kosten weiterer Maßnahmen zu erstatten sowie zusätzlich ihr Ausgleichsleistungen in Geld zu gewähren.
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 nach Kauf vom Voreigentümer Alleineigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt und wohnt dort in einem Einfamilienhaus zusammen mit ihrem Ehemann und zwei Kindern im schulpflichtigen Alter. Die Baugenehmigung für das Haus wurde 1966 erteilt, die Bebauung erfolgte im Jahre 1967. Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich unter anderem das Wohnzimmer und das Esszimmer der Familie, im Obergeschoss unter anderem ein Schlafzimmer der Erwachsenen und zwei Kinderzimmer. Der Außenwohnbereich des Grundstücks ist als Terrasse und als Garten gestaltet.
Der Flughafen Frankfurt am Main ist vor dem 2. Weltkrieg angelegt worden. Die Betriebsgenehmigung, die mit einem allgemeinen Auflagenvorbehalt versehen ist, wurde mehrfach geändert und neu gefasst; insbesondere durch Bescheid des damaligen Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 20. Dezember 1957. Mit Bescheid vom 23. August 1966 genehmigte der damalige Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr die nochmalige Verlängerung der parallelen Start- und Landebahnen auf jeweils 4000 m. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 wurde die Errichtung der Startbahn 18 (West) und die Verlängerung der bestehenden Parallelbahnsysteme im Wesentlichen entsprechend dem 1966 genehmigten Ausbauplan festgestellt. In der Begründung zu dem Planfeststellungsbeschluss ist ausgeführt, die Erweiterung des Start- und Landebahnsystems sei notwendig, um das künftig zu erwartende hohe Verkehrsaufkommen abwickeln zu können; eine mögliche Kapazitätsgrenze werde damit zeitlich weit hinausgeschoben. Gesundheitsschäden durch Fluglärm seien nach den medizinischen Gutachten nicht zu erwarten. Durch Bescheid vom 24. Januar 1972 stellt das Ministerium schließlich fest, dass eine Anpassung der Betriebsgenehmigung an den Planfeststellungsbeschluss nicht erforderlich sei.
Durch Bescheid vom 26. April 2001 verpflichtete das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Beigeladene unter anderem dazu, an Wohngebäuden in einem bestimmten Nachtschutzbereich baulichen Schallschutz zu gewähren. Das Gebiet wird durch Isophonen umhüllt, die eine Lärmbelastung von entweder 6 mal 75 dB(A) zwischen 22.00 und 6.00 Uhr oder einen nächtlichen Dauerschallpegel leq (3) von 55 dB(A) – jeweils außen – markieren. Mit dem baulichen Schallschutz soll erreicht werden, dass im belüfteten Rauminneren von Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern am Ohr des Schläfers ein Maximalpegel von 52 dB(A) L(max)nicht regelmäßig überschritten wird. Durch einen weiteren Bescheid vom 25. November 2002 erweiterte das Ministerium das durch den Bescheid vom 26. April 2001 festgesetzte Nachtschutzgebiet. Das Grundstück der Klägerin liegt innerhalb dieses erweiterten Nachtschutzgebiets.
Mit einem am 21. Juli 2003 bei der Beigeladenen eingegangenen Formblattantrag begehrte die Kläger...