rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung der Gebührenfestsetzung in der Baugenehmigung vom 4.4.1979
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Aktenzeichen IV/1 E 115/80) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1982 – IV/1 E 115/80 – wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage, die aus den drei Gebäuden Nordendstraße, Eckenheimer Landstraße und Schwarzburgstraße besteht.
Die Errichtung dieser drei Gebäude hat sich wie folgt vollzogen:
Die ursprüngliche Bauherrin, die Rhein-Main-Bauträger AG hat im November 1969 die Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus im Bereich Nordendstraße/Eckenheimer Landstraße beantragt (Bauantrag Nr. …….), hierfür – nach Änderungen des Vorhabens – mehrere Befreiungs- und Teilbaubescheide erhalten und mit der Errichtung der Gebäude, der Bildung von Wohnungseigentum und der Veräußerung der Eigentumswohnungen begonnen; die Gebäude wurden ab 1973 bezogen, auch von einem Teil der Kläger.
Das Gebäude Schwarzburgstraße – konnte erst nach dem Abbruch einer alten Großbäckerei errichtet werden. Die Baugenehmigung wurde von der Rhein-Main Bauträger AG im Juni 1972 beantragt (Bauantrag Nr. …). Die Errichtung dieses Gebäudes begann ebenfalls auf Grund von Teilbaubescheiden; bereits im Jahre 1972 wurden auch Abgeschlossenheitsbescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes – WEG – erteilt, so daß Wohnungseigentum nach § 8 WEG gebildet werden konnte, was dann auch geschah.
Ende 1973/Anfang 1974 fiel die Rhein-Main-Bauträger AG in Konkurs.
Im zweiten Halbjahr 1974 teilte die Firma P…… & S….. der Beklagten mit, daß sie durch Beschluß der Eigentümerversammlung zum Verwalter für das Objekt Nordendstraße/Eckenheimer Landstraße/Schwarzburgstr. – bestellt sei. Sie drückte dabei ihr Erstaunen aus, daß für das in den Bauteilen Nordendstraße und Eckenheimer Landstraße nahezu vollständig bewohnte Objekt weder Baugenehmigung noch Gebrauchsabnahmeschein vorlägen. Das Fehlen der Baugenehmigung könne wohl nur darauf beruhen, daß der Bauteil Schwarzburgstraße – noch nicht fertiggestellt sei, und auch nur insoweit könne wohl die Frage der erforderlichen Stellplätze oder ihrer Ablösung noch offen sein.
Unter dem 12. Dezember 1974 forderte die Beklagte von der Firma P….. & S….. eine Richtigstellung der Planunterlagen, um sie abschließend ordnungsgemäß überprüfen zu können; dabei müsse auch die Frage der fehlenden 24 Stellplätze geklärt werden.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1975, an dessen Erledigung sie unter dem 20. März und unter dem 17. April 1975 erinnerte, antwortete die Firma P….. & S….., das Schreiben vom 12. Dezember 1974 sei mit dem Verwaltungsbeirat besprochen worden: die Eigentümergemeinschaft der bewohnten Bauteile Nordendstraße und Eckenheimer Landstraße würde eine isolierte Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens für diese Bauteile begrüßen; sie verträte zwar die Auffassung, daß sie auf Grund der seit zwei Jahren geduldeten Benutzung des Objekts für keine Zahlungen und Auslagen mehr einzustehen habe; trotzdem bestehe natürlich ein Interesse an einem ordnungsgemäßen Gebrauchsabnahmeschein und auch an der Erledigung etwaiger zwingender Sicherheitsauflagen; es werde dabei davon ausgegangen, daß solche Sicherheitsauflagen entweder überhaupt nicht oder in äußerst geringem Umfang in Frage kämen, weil ja sonst die Benutzung des Gebäudes nicht hätte geduldet werden dürfen. Es werde deshalb um Bekanntgabe etwaiger Sicherheitsauflagen gebeten: die Eigentümergemeinschaft werde dann mit der Hessischen Landesbank eine Entscheidung treffen, ob sie diese Auflagen finanzieren könne und wolle.
Im April 1976 meldete sich die Firma ….. Bauvermittlungs- und Gewerbebau GmbH und teilte mit, daß sie von der Hessischen Landesbank, welche die 42 Wohnungen in dem Objekt Schwarzburgstraße – sowie zwei Gewerberäume und 30 Wohnungen in dem Gebäudeteil Nordendstraße/Eckenheimer Landstraße ersteigert hatte, mit der Interessenwahrnehmung beauftragt worden sei. Allerdings sei die Hessische Landesbank nicht Rechtsnachfolgerin der Rhein-Main-Bauträger AG geworden.
Die Hessische Landesbank stellte die Wohnungen im Gebäude Schwarzburgstraße – fertig und veräußerte diese sowie die von ihr ersteigerten Wohnungen in den Gebäuden Nordendstraße und Eckenheimer Landstraße – auch an einen Teil der Kläger.
Am 17. Februar/4. März 1977 wurde zwischen der Hessischen Landesbank, vertreten durch die ….., und der Beklagten ein Vertrag über die Ablösung von 14 KFZ-Stellplätzen (betreffend: „Liegenschaften Nordendstraße/Eckenheimer Landstraße/Schwarzburgstraße”) über insgesamt 1...