Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörung. Schwerbehinderter. Versetzung. Vertrauensmann

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten ist der Vertrauensmann der Schwerbehinderten vor der Entscheidung zu hören; unterbleibt die Anhörung, so ist die Versetzungsverfügung rechtswidrig.

 

Normenkette

BBG § 26; SchwbG § 22 Abs. 2, § 47 Abs. 1

 

Tatbestand

Die am 24.6.1926 geborene Klägerin ist Regierungsamtsrätin. Sie war ab dem 1.2.1970 bei der ehemaligen Bundesstelle für Entwicklungshilfe in Frankfurt a.M. beschäftigt. Seit 1977 ist sie als Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert anerkannt.

Mit Erlaß vom 1.3.1979 versetzte der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hannover im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft, weil für sie mit Verkündung des Haushaltsgesetzes 1979 eine Planstelle nicht mehr zur Verfügung stand. Die Planstelle der Klägerin wurde haushaltsrechtlich mit dem Haushaltsplan 1979 in den Ressortbereich des Bundesministers für Wirtschaft übertragen. Durch Beschluß vom 27.11.1979 (Az.: VII D 34/79) stellte das Verwaltungsgericht Hannover die aufschiebende Wirkung der nach ablehnender Widerspruchsentscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16.3.1979 von der Klägerin gegen die Versetzung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage (Az.: III/1 E 811/79) wieder her, weil auf Grund der eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen, insbesondere der des Gesundheitsamtes des Main-Taunus-Kreises vom 28.9.1979, die Wahrscheinlichkeit von erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und einer zu erwartenden Dienstunfähigkeit der Klägerin im Falle einer Versetzung von Frankfurt a.M. nach Hannover nicht ausgeschlossen werden könne.

Während der Dauer dieses Verfahrens war die Klägerin – jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – mit Erlassen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 9.5.1979, 6.8.1979 und 28.12.1979 zur Dienstleistung bei dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft in Frankfurt a.M. abgeordnet. Nachdem der Präsident dieses Bundesamtes telefonisch gebeten hatte, die Abordnung der Klägerin nicht zu verlängern, und eine Übernahme auf Dauer abgelehnt hatte, da die Klägerin beim Einsatz in zwei verschiedenen Referaten seiner Behörde keine ihrem Amt entsprechenden Leistungen erbracht habe, wurde die Klägerin mit Erlaß des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 14.2.1980 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ab 16.2.1980 bis auf weiteres zur Dienstleistung bei dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung abgeordnet. Mit Schreiben vom 18.9.1980 teilte der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten mit, daß beabsichtigt sei, die Klägerin aus dienstlichen Gründen gemäß § 28 BBG zum Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn zu versetzen, da die Klägerin seit vielen Jahren im Frankfurter Raum tätig gewesen sei und gemäß den amtsärztlichen Gutachten des Main-Taunus-Kreises vom 28.9.1979 und 27.8.1980 ihre dortige weitere Verwendung aus ärztlicher Sicht dringend empfohlen werde. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 6.10.1980 beharrte die Klägerin darauf, einen Anspruch zu haben, an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit nach Bonn versetzt und bei dieser Behörde dienstlich verwendet zu werden. Dieser Anspruch ergebe sich aus einer Zusage vom 1.7.1975. Damals habe Ministerialrat Dr. Pf. vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit in einer Besprechung mit den Bediensteten der Abwicklungsstelle der Bundesstelle für Entwicklungshilfe wörtlich ausgeführt: „Wir werden alle Bediensteten des Kernstabes der Abwicklungsstelle in das BMZ übernehmen, sofern sie nicht den Wunsch haben, bei einer anderen Bundesbehörde in Frankfurt (M) oder im Frankfurter Raum untergebracht zu werden.” Da die Klägerin den Wunsch habe, in Bonn weiter verwendet zu werden, ergebe sich aus dieser Zusage, daß sie nicht bei einer anderen Bundesbehörde im Frankfurter Raum untergebracht werden dürfe.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit versetzte die Klägerin mit Erlaß vom 16.12.1980 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft unter gleichzeitiger Aufhebung des Versetzungserlasses vom 1.3.1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.3.1979 mit Wirkung vom 1.1.1981 in den Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft zum Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn. Diese Versetzung wurde damit begründet, daß durch die amtsärztlichen Gutachten des Main-Taunus-Kreises vom 28.9.1979 und 27.8.1980 die weitere Verwendung der Klägerin im Frankfurter Raum dringend empfohlen worden sei, während ihr ursprünglich bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in ...

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