Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigung als Arbeitnehmer. Arbeitnehmer. ordnungsgemäße Beschäftigung. Ausländerrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB setzt nur voraus, dass der türkische

2. Verstöße gegen Steuer- oder Sozialversicherungsrecht durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer berühren die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung nicht

 

Normenkette

ARB 1/80 Art. 6

 

Verfahrensgang

VG Gießen (Urteil vom 25.03.2003; Aktenzeichen 9 E 668/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. März 2003 und Aufhebung des Bescheids des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 27. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 9. Februar 2000 verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.

Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird jedoch nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, falls nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Juli 1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und beantragte nach seiner Einreise im Mai 1992 erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigter. Auf Grund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 6. Juli 1995 erhielt er auf seinen Antrag am 17. November 1995 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung, die danach verlängert wurde, zuletzt bis 16. November 1998. Zu seinem Verlängerungsantrag vom 5. November 1998 erklärte der Kläger, er lebe bereits seit 1. Mai 1998 von seiner deutschen Ehefrau getrennt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. November 1998 wurde vorgetragen, der Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis ergebe sich daraus, dass der Kläger bereits seit über einem Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sei und dort auch weiterhin beschäftigt werde. In der Folgezeit legte der Kläger nacheinander, teilweise erst auf Aufforderung durch die Ausländerbehörde, verschiedene Belege über sein Arbeitsverhältnis vor.

Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 hat die Ausländerbehörde der Beklagten den Verlängerungsantrag des Klägers abgelehnt und diesem die Abschiebung in die Türkei für den Fall der Nichtausreise bis zum 31. August 1999 angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Verlängerungsanspruch nach §§ 23 Abs. 2, 17 Abs. 1 AuslG bestehe nicht, nachdem die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner deutschen Ehefrau nach dessen eigenen Angaben seit 1. Mai 1998 nicht mehr bestehe. Darüber hinaus sei auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entstanden, da das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. bis 30. April 1998 unterbrochen worden sei, und zwar unabhängig davon, ob ein Wechsel des Arbeitgebers stattgefunden habe. Seit 1. Mai 1998 sei der Kläger zwar fortlaufend bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, diese Beschäftigung sei jedoch nur bis zum Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis, also bis zum 16. November 1998, ordnungsgemäß gewesen. Danach habe kein gesicherter Aufenthalt im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 mehr bestanden. Schließlich habe der Kläger auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG erworben, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau keine vier Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe und Gründe für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte weder ersichtlich noch vorgetragen seien.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wurde darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich der Arbeitgeber des Klägers die fehlenden Sozialabgaben für den Monat April 1998 an die AOK Montabaur nachentrichtet habe. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg.

Gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 9. Februar 2000 hat der Kläger am 28. Februar 2000 Klage erhoben. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger sei bis 30. März 1998 in dem Kebap-Haus des Herrn C. in Westerburg beschäftigt und seit 1. April 1998 in dessen Imbiss in E. eingesetzt worden. Mit Ausnahme des Zeitraums, in dem er Urlaub genommen habe, habe er seit 15. April 1998 in dem von Herrn C. am 15. März 1998 erworbenen neuen Imbiss in E. gearbeitet. Dieser sei zwar erst zum 1. Mai 1998 eröffnet worden, vor diesem Zeitpunkt sei er aber von seinem Arbeitgeber damit betraut worden, Renovierungsarbeiten vorzunehmen und Einkäufe zu tätigen. Zur Nichtabführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben für den Monat April 1998 sei es infolge eines Fehlers des mit der Buchhaltung beauftragten Buchungs- und Schreibservices gekommen. Dieser habe den Kläger fälschlicherweise und entgegen der Anweisung des Herrn C. zum 31. März 1998 bei der Sozialversicherung abgemeldet, anstatt ihn entsprechend dem Auftrag des Herrn C. zum...

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