rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 6. Oktober 1997
Tenor
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6. Oktober 1997 waren die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Aufwendungen von 10.579,28 DM auf 13.438,90 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 12. August 1997 heraufgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.
Gründe
Der Erinnerungsführer (Ef) erhob beim Hessischen Finanzgericht unter dem AktZ. … Klage gegen den Erinnerungsgegner (Finanzamt – FA–) mit dem Klageantrag, die gegen ihn ergangene Pfändungsverfügung vom 16. Januar 1997 aufzuheben. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurden dem FA die Kosten des Klageverfahrens zu 93 v.H. auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt (vgl. den Kostenbeschluß nach § 138 Finanzgerichtsordnung – FGO– vom 30. Juni 1997).
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die dem Ef zu erstattenden Aufwendungen im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 6. Oktober 1997 mit 10.579,28 DM ermittelt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Erinnerung des Ef, mit der die anteilige Erstattung einer Besprechungsgebühr nach § 139 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Nr. 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) begehrt wird.
Der Prozeßbevollmächtigte des Ef begründet seinen Antrag in den Schriftsätzen vom 29. September und 20. Oktober 1997 wie folgt: „Der Unterzeichner hat seinerseits selbst unmittelbar nach Erhalt des Mandats Anfang Februar 1995 die Sache mit dem Finanzamt … ausführlich besprochen. Der Unterzeichner begab sich zu diesem Zweck in das Finanzamt. Die Verhandlung wurde geführt mit Herrn … und Frau …. Es ging darum zu klären, ob und welche Bescheide dem Finanzamt überhaupt vorliegen. Es mußte seinerzeit im Finanzamt eingeräumt werden von den beteiligten Mitarbeitern, daß keine Bescheide aufgefunden wurden. Man wollte dann noch beim Finanzamt Ü. Überprüfungen vornehmen. Ich hatte mir noch Notizen darüber gemacht, daß ein Prüfbericht vom 20.7.1983 vorlag und eine Vollstreckung aus dem Jahr 1991. Dies alles ist vorab erörtert worden.” „Gerade im Vollstreckungsverfahren hat mit dem zuständigen Finanzamt … eine Besprechung stattgefunden. Es ging insbesondere um die Frage, ob eigentlich der Titel nämlich der Bescheid ist, der nicht vorgewiesen werden konnte. Es ging um die Information, die das Finanzamt … von dem ursprünglich zuständigen Finanzamt Ü. hatte und andere Dinge und auch um die Rechtmäßigkeit der Pfändung insgesamt.”
Das FA beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen und führt in dem Schriftsatz vom 28. Januar 1998 aus: „Bei der im Februar 1995 an Amtsstelle durchgeführten Besprechung war kein für die Vollstreckungsstelle zuständiger Gesprächspartner anwesend. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit bzw. über eine Aufhebung der Pfändungsverfügung konnte daher nicht getroffen werden. Von den anwesenden Vertretern des Finanzamts konnte mangels Zuständigkeit die Sachlage im Vollstreckungsverfahren nicht beurteilt werden, zumal sie auch nicht für den Erlaß der ausgemachten Pfändungsverfügung verantwortlich waren.”
Auf das Schreiben des Gerichtes vom 6. Februar 1998 hat das FA mit Schriftsatz vom 26. Februar 1998 mitgeteilt: „Allerdings kann die Veranlagungsstelle bereits aus faktischen Gründen keinerlei Auskünfte über die Rechtmäßigkeit von Pfändungsverfügungen geben. Die Pfändungsverfügungen werden lediglich in den Vollstreckungsakten abgelegt. Diese Akten stehen dem Veranlagungsteilbezirk nicht zur Verfügung. Dementsprechend ist der Veranlagungsstelle auch nicht der Inhalt der Vollstreckungsakten und der Stand des Vollstreckungsverfahrens bekannt. Ohne Akteneinsicht können daher keine Aussagen getroffen werden. Es entspricht dem allgemeinen Geschäftsablauf, daß in Vollstreckungsfragen der Veranlagungsteilbezirk die Vollstreckungsstelle hinzuzieht bzw. auf die Zuständigkeit der Vollstreckungsstelle verweist.”
Gebeten um eine Schilderung des Inhalts des Gespräches hat Frau … vom FA mitgeteilt: Ich kann nur sagen, „daß zu einer Rechtmäßigkeit der Pfändung mangels Kompetenz in dieser Frage keine Beurteilung abgegeben worden ist. Die Besprechung fand nach meiner Erinnerung im Dienstzimmer des damaligen Sachgebietsleiters Herrn … statt. Meine Anwesenheit war nur sehr kurz.”
Die Erinnerung ist begründet. Dem Ef steht eine (anteilige) Besprechungsgebühr gemäß § 139 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu. Hiernach erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr für das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber u.a. mit dem Gegner – hier dem FA – geführt werden, soweit sie über eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage hinausgehen.
In diesem Sinn hat bei der Behörde eine Besprechung stattgefunden. Vom Inhalt des Gespräches her handelte es sich um eine sachfördernde Erör...