rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 24. September 1997 i.S. 9 K 1228/95
Tenor
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24. September 1997 werden die den Erinnerungsführern zu erstattenden Kosten von 8.257,35 DM auf 14.573,72 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 27. August 1997 erhöht. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.
Gründe
Die Erinnerungsführer (Ef) erhoben beim Hessischen Finanzgericht unter dem AktZ. … Klage gegen den Erinnerungsgegner (Finanzamt – FA–) wegen Einkommensteuer 1986. Durch Urteil vom 7. Dezember 1995 wurde der Klage stattgegeben. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision des FA am 30. Juli 1997 als unbegründet zurück und legte die Kosten des Revisionsverfahrens dem FA auf. Dieser BFH-Beschluß erging gemäß Art. 1 Nr. 7 des BFH-Entlastungsgesetzes (BFHEntlG) mit der Begründung: Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich.
Auf den am 27. August 1997 beim Hessischen Finanzgericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag für das Revisionsverfahren setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die den Ef zu erstattenden Aufwendungen auf 8.257,35 DM fest. Dabei lehnte sie den Ansatz einer Verhandlungsgebühr nach § 117 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ab mit dem Hinweis: Die Verhandlungsgebühr nach § 117 BRAGO entsteht nach der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung nur, wenn durch Urteil ohne mündliche Verhandlung oder durch als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid entschieden wurde. Außerdem seien die geltend gemachten Schreibauslagen nicht festzusetzen.
Mit der Erinnerung begehren die Ef weiterhin die Erstattung einer Verhandlungsgebühr nach § 117 BRAGO. Sie weisen daraufhin, daß auch der Zweck der Neufassung des Gesetzes darin bestehe. Gebührennachteile für den Anwalt in den Fällen zu vermeiden, in denen eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgesehen sei. Der BFH habe zunächst durch Gerichtsbescheid entschieden; das FA habe die Anberaumung der mündlichen Verhandlung beantragt; nach der Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG sei dann durch Beschluß die Revision des FA zurückgewiesen worden. Hätte das FA den Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid des BFH nicht gestellt oder zurückgenommen, wäre die Gebühr des § 117 BRAGO bereits entstanden. Die Ef könnten nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß sie durch den Antrag des FA sogar zusätzliche Arbeit gehabt hätten.
Die Erstattung der Schreibauslagen in Höhe von 31,– DM sei möglich, da den Ef sämtliche Hinweise. Entscheidungen und die gewechselten Schriftsätze von Seiten des BFH jeweils nur in zweifacher Ausfertigung zugesandt worden seien. Zur Unterrichtung der Ef zu 2) seien daher Zusatzexemplare erforderlich geworden.
Das FA hat auf das Anschreiben vom 9. Dezember 1997 mitgeteilt, daß es keine Äußerung abgeben wolle.
Dem erkennenden Kostensenat lagen die Klage-Akten … sowie die BFH-Akten … vor.
Die Erinnerung ist insoweit begründet, als eine Verhandlungsgebühr für das Revisionsverfahren geltend gemacht wird. Sie kann keinen Erfolg haben, soweit die Ef die Erstattung von Schreibauslagen begehren. In Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24. September 1997 waren damit die zu erstattenden Kosten von 8.257,35 DM auf 14.573,72 DM zu erhöhen nebst 4 v.H. Zinsen seit 27. August 1997.
Den Ef steht für das Revisionsverfahren eine Verhandlungsgebühr nach § 117 BRAGO i.V.m. § 139 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Die Bestimmung des § 117 BRAGO in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung – mit der Gesetzesüberschrift „Besonderheiten für Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit” – lautet: Wird durch Urteil ohne mündliche Verhandlung oder als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid entschieden, erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung.
Der Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ist in dieser Gesetzesformulierung nicht enthalten. Insoweit ist die Bestimmung aber unvollständig und muß im Wege der Analogie auch auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen in der Form eines Beschlusses eine das (Revisions-)Verfahren abschließende Entscheidung ergeht.
Damit kommt das hinter dieser Vorschrift stehende allgemeine Prinzip zur Geltung: In den Fällen, in denen grundsätzlich aufgrund einer mündlichen Verhandlung eine das Verfahren beendende Entscheidung ergeht, soll der Prozeßbevollmächtigte nicht deshalb gebührenrechtlich schlechter gestellt werden, daß ohne mündliche Verhandlung erkannt wird.
Von diesem Grundsatz her ist die Bestimmung des § 117 BRAGO lückenhaft. Es ist offensichtlich vergessen worden, daß der BFH nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG auch in der Form eines Beschlusses ohne mündliche Verhandlung entscheiden darf, oder es wurde übersehen, daß das befristete BFHEntlG nochmals verlän...