rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 30. Mai 1996
Tenor
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30. Mai 1996 werden die zu erstattenden Aufwendungen von 2.863,70 DM um 119,50 DM auf 2.983,20 DM erhöht. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Erinnerungsführer zu 92 v.H., der Erinnerungsgegner zu 8 v.H. zu tragen.
Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens wird auf 1.570,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Erinnerungsführer (Ef) erhoben beim Hessischen Finanzgericht unter dem AktZ. … Klage gegen den Erinnerungsgegner (Finanzamt – FA–) wegen Einkommensteuer 1988–1989 und Gewerbesteuermeßbetrag 1988–1989. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurden dem FA durch Beschluß vom 24. April 1996 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Gegen die Festsetzung der den Ef zu erstattenden Aufwendungen im Beschluß vom 30. Mai 1996 richtet sich die Erinnerung vom 13. Juni 1996. Von dem ursprünglichen Erinnerungsbegehren ist nur noch die Erstattung von Schreibauslagen strittig.
Diese Schreibauslagen betreffen die Klagebegründung vom 18. August 1994. Es handelt sich um einen Schriftsatz von 30 Seiten mit 11 Gutachten als Anlage. Nach dem Vortrag der Ef ist diese Klagebegründung unter dem Datum des 18. August 1994 an das Gericht in zwei Exemplaren (je ein Stück für das Gericht und zur Weitergabe an das FA) abgegangen. Diese Postsendung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt. Nachdem der Berichterstatter des Senats der Hauptsache an die Mitteilung des Streitgegenstandes erinnerte, ließen die Prozeßbevollmächtigten der Ef erneut zwei Exemplare des Klagebegründungs-Schriftsatzes nebst Anlagen fertigen und sandten sie dem Gericht am 26. September 1994; ausweislich der Gerichtsakten gingen diese Ersatzexemplare bei Gericht ein.
Die Ef machen Schreibauslagen für die beiden Postsendungen (Erst- und Ersatzsendung) von insgesamt 680 Seiten = 239,– DM geltend (50 Fotokopien à 1,– DM und 630 Fotokopien à 0,30 DM).
Auf Antrage des Senates bestätigte der Prozeßbevollmächtigte der Ef, daß „ausweislich meiner Akte” der Schriftsatz (erstmals) am 18. August 1994 in zwei Exemplaren abgegangen sei. Den Nachweis der Absendung könne er nach dem Postausgangsbuch nicht erbringen; derartige Aufzeichnungen würden in seinem Büro nicht geführt.
Die Erinnerung ist wegen eines Teilbetrages von 119,50 DM begründet. Es handelt sich hierbei um die Schreibauslagen für die Zweit-(Ersatz-)Exemplare der Klagebegründung nebst Anlagen, abgesandt am 26. September 1994.
Diese Schreibauslagen sind gemäß §§ 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), 27 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) erstattungsfähig; die Kopien sind im Einverständnis mit dem Auftraggeber „zusätzlich” gefertigte Ablichtungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
„Zusätzlich” hergestellt i.S.v. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO sind Abschriften und Ablichtungen, wenn ihre Anfertigung nicht bereits durch die Prozeßgebühr des § 31 Nr. 1 BRAGO abgegolten ist. Im Sinn dieser Vorschrift gehört zu dem „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information” auch die Erstellung von Schriftsätzen (vgl. zur Vorlagepflicht § 77 Abs. 1 FGO); die Schreibauslagen aus Anlaß eines Schriftsatzwechsels werden – als Teil der allgemeinen Geschäftsunkosten gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO – von der Prozeßgebühr umfaßt. Nur weitere Exemplare können über § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zum Ersatz von Schreibauslagen und sodann über § 139 Abs. 1 FGO zur Erstattung notwendiger Kosten führen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., Rdnr. 1 zu § 27 BRAGO sowie zur bisherigen, in der Formulierung identischen Gesetzeslage Schumann, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 335, und Spruth, Der deutsche Rechtspfleger 1989, 383).
Im Sinn dieser Grundsätze können die Ef die Erstattung von Schreibauslagen für die Erst-Sendung vom 18. August 1994 nicht beanspruchen; es handelt sich insoweit um allgemeine Geschäftsunkosten nach §§ 31 Nr. 1, 25 Abs. 1 BRAGO. Hierbei geht der Senat davon aus, daß diese Postsendung an das Gericht abgegangen ist. Sie ist zwar nicht zu den Gerichtsakten gelangt, und es ergeben sich – auch nach den Erläuterungen der Ef – keine Hinweise dafür, an welcher Stelle bzw. aus welchen Gründen die Postsendung verloren ging. Der Prozeßbevollmächtigte der Ef hat aber anwaltlich versichert, daß die Erstsendung das Büro verlassen hat. Der Senat hat keine Bedenken, dieser Darstellung zu folgen. Hierbei ist letztlich unerheblich, ob das Fehlen eines Postausgangsbuches z.B. im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u.U. als Organisationsmangel angesehen werden könnte.
Die Schreibauslagen für die Zweit-Exemplare waren dagegen gemäß §§ 139 Abs. 1 FGO, 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO als „zusätzliche” Aufwendungen zu erstatten, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch notwendig waren; denn ohne...