rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß
Tenor
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 27. November 1996 werden die den Erinnerungsführern zu erstattenden Aufwendungen von … DM auf … DM angehoben. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Erinnerungsführer zu tragen.
Gründe
Die Erinnerungsführer (Ef) sind die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie führten beim Hessischen Finanzgericht unter dem AktZ. … ein Klageverfahren gegen den Erinnerungsgegner (Finanzamt – FA–) wegen Feststellung des Gewinns des Jahres 1988. Nach Einschränkung des Klageantrags hatte die Klage Erfolg. Mit Urteil vom 2. August 1996 wurden die Kosten des Verfahrens zu 2/3 dem FA und zu 1/3 den Ef auferlegt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Beschluß vom 27. November 1996 die den Ef zu erstattenden Aufwendungen fest.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß richtet sich die Erinnerung, mit der die Ef zunächst die Erhöhung der anteilig festzusetzenden Gebühren der Rechtsanwälte nach der ab 1. Juli 1994 geltenden Tabelle beantragen. Sie weisen darauf hin, die jetzigen Bevollmächtigten seien erst aufgrund eines nach dem Stichtag eingetretenen Beraterwechsels beauftragt worden; der Zeitpunkt dieser Auftragerteilung sei für die anzuwendende Gebührentabelle maßgebend.
Außerdem machen die Ef die anteilige Erstattung einer Verwaltungs(Zeit)-Gebühr von 50,– DM geltend. Sie führen aus, ihre Bevollmächtigten hätten am 29. Juni 1995 beim FA … Akteneinsicht in die Gerichtsvorgänge genommen. Dieses FA habe hierfür „nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung eine Zeitgebühr i.H.v. 50,– DM” berechnet, die auch entrichtet worden sei (s. die Gebührenanforderung Bl. 142 der Klage-Akte). Entgegen der Annahme des FA sei diese Auslagenpauschale nicht mit der Prozeßgebühr abgegolten.
Die Erinnerung ist begründet, soweit die anteilige Erstattung der Verwaltungsgebühr geltend gemacht wird. Im übrigen konnte sie keinen Erfolg haben.
Die Erinnerung war unbegründet, soweit mit ihr beantragt wird, die erstattungsfähigen anteiligen Gebühren nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) entsprechend der ab 1. Juli 1994 geltenden Tabelle zu bemessen. Insoweit wird zur Begründung auf den heutigen Beschluß im Parallelverfahren 12 Ko 5189/96 Bezug genommen.
Dagegen war die vom FA … erhobene Verwaltungs(Zeit)-Gebühr in Höhe von 50,– DM bei der Kostenerstattung nach § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berücksichtigen.
Nach § 139 Abs. 1 FGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu erstatten. Hierzu gehören nicht nur die in den §§ 25 Abs. 3, 26, 27 und 28 BRAGO im einzelnen aufgeführten Post-, Schreib- und Geschäftsreise-Auslagen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Soweit ein Rechtsanwalt sonstige Aufwendungen hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, ist ihm der Mandant im Innenverhältnis zum Ersatz verpflichtet (§§ 670, 675 BGB), es sei denn, gesetzliche Kostenvorschriften – vor allem die BRAGO – bestimmen, daß ausnahmsweise ein gesonderter Auslagenersatz nicht infrage kommt. Wenn diese Aufwendungen im konkreten Verfahren auch noch (objektiv) notwendig waren i.S.v. § 139 Abs. 1 FGO, sind sie erstattungsfähig.
Um eine solche Ausnahmeregelung handelt es sich bei der Vorschrift des § 25 Abs. 1 BRAGO, nach der die „allgemeinen Geschäftsunkosten” durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten sind. Zu diesen nicht gesondert ansetzbaren Auslagen zählen insbesondere auch die beim „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information” anfallenden Aufwendungen; sie gehören zu den von der Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erfaßten Kosten der Vorbereitung oder Durchführung eines Rechtsstreits. Unter diese nicht erstattungsfähigen Auslagen fällt die von dem Prozeßbevollmächtigten der Ef verauslagte Verwaltungsgebühr jedoch nicht.
Die „allgemeinen Geschäftsunkosten” umfassen die unabhängig von einem einzelnen Mandat anfallenden Praxiskosten, so z.B. Miete, aber auch Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung oder Ausgaben für Literatur, die auch in anderen Verfahren Verwertbar ist (vgl. Gerold/Schmitt-von Eiken, BRAGO, 12. Aufl., Rdnr. 2 zu § 25 sowie Chemnitz im Anwaltsblatt 1988, 406). In diesem Sinn ist die von dem Rechtsanwalt verauslagte Verwaltungsgebühr – über die allgemeinen Geschäftsunkosten hinausgehend – ein Teil der speziellen, ausschließlich auf den Rechtsstreit der Ef bezogenen Aufwendungen.
Die Verwaltungsgebühr gehört auch nicht zu den Kosten der „Information”, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO von der Prozeßgebühr abgegolten werden. Die Durchsicht der Verwaltungs- und Gerichtsakten dient zwar der Information des Bevollmächtigten über den Stand eines Verfahrens und der Vorbereitung des weiteren Rechtsstreits. Dieser Begriff der ...