Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsteuerbefreiung für islamische Kulturvereine
Leitsatz (redaktionell)
Ein islamischer Kulturverein ist bei der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 Grundsteuergesetz nicht den jüdischen Kultusgemeinden gleichzustellen.
Normenkette
GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1, 3, Art. 140
Streitjahr(e)
2002
Tatbestand
Der Antragsteller, ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in …, ist ein bundesweit operierender islamischer Dachverband mit etwa … Mitgliedern. Ihm angeschlossen sind etwa … Gemeindeverbände. … … … . Nach § 3 seiner Satzung bietet er den in Europa lebenden Menschen islamischen Glaubens soziale, kulturelle sowie religiöse Dienste zum Zwecke der Förderung der Erziehung, Bildung, Religion, Jugendfürsorge, Völkerverständigung und Integration. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung soll diese Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung dienen.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Vielzahl von bebauten Grundstücken, auf denen die einzelnen Gemeindeverbände entsprechend den Vorgaben der Satzung tätig sind. Hierzu gehört auch das Grundstück … in … Das auf dem Grundstück stehende Gebäude war als Wohnheim mit … Wohnungen für Arbeiter eines Industrieunternehmens errichtet worden. Im Jahre 197… hatte der eingetragene Verein „Islamisches Kulturzentrum … „ das Grundstück erworben. Einen Teil der Nutzfläche (… m²) hatte der Verein für die Nutzung als Moschee umgewidmet. Den anderen Teil der Nutzfläche (… m²) hatte er weiter zu Wohnzwecken genutzt. Aufgrund dieser Nutzungsänderung hatte der Antragsgegner (das Finanzamt) den Einheitswert im Rahmen einer Wertfortschreibung auf den 01.01.1989 mit 99.600, -- DM (statt bisher 173.800, -- DM) festgestellt (Bescheid vom 05.03.1993). Später hatte er aufgrund einer baulichen Änderung (Anbau von … Garagen) den Einheitswert im Rahmen einer weiteren Wertfortschreibung auf den 01.01.1992 mit 116.100, -- DM festgestellt (Bescheid vom 03.05.1993). Im Jahre 199… hatte dann der Antragsteller das Grundstück von dem (inzwischen in Liquidation befindlichen) Verein erworben.
Im Januar 2002 sowie im September 2003 erhielt das Finanzamt die Mitteilung, der Antragsteller habe auf dem hier betroffenen Grundstück weitere Nutzungsänderungen vorgenommen, und zwar in der Art, dass insgesamt … Wohnungen als Schüler- und Jugendheim dienen sollten. Irgendwelche Folgerungen für die Höhe des Einheitswerts zog es allerdings nicht.
Am 14.11.2006 erhielt das hier beteiligte Finanzamt von der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts … eine den Antragsteller betreffende Kontrollmitteilung (mit Datum vom ...10.2006). Nach dieser Mitteilung war dem Antragsteller aufgrund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung bzw. Fahndungsprüfung die Gemeinnützigkeit rückwirkend ab 1997 aberkannt worden. Der entsprechende Körperschaftsteuerbescheid (für die Jahre 1997 bis 2004) vom 07.09.2006 war bestandskräftig geworden.
Aufgrund der vorgenannten Mitteilung stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 21.12.2006 den Einheitswert auf den 01.01.2002 mit 102.146 EUR (statt bisher 59.360 EUR) für das Grundstück fest. Der Wertermittlung legte es folgende Einzelwerte zugrunde: Wohn- bzw. Nutzfläche von … m² mit einer Monatsmiete von … DM/m²und somit einer Jahresrohmiete von 18.893, -- DM, … Garagen mit einer Jahresrohmiete von 1.800,-- DM.
Gegen den Bescheid vom 21.12.2006 legte der Antragsteller Einspruch ein. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Er machte geltend: Zwar komme eine Befreiung von der Grundsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Grundsteuergesetztes (GrStG) wegen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht mehr in Betracht. Er, der Antragsteller, sei aber als Religionsgesellschaft im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG zu behandeln. Auf die Tatsache, dass er nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sei, komme es nicht an. Denn er sei im Wege der verfassungskonformen Auslegungen den jüdischen Kultusgemeinden gleichzustellen, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG ohne den öffentlich-rechtlichen Status von der Grundsteuer befreit seien. Das Finanzamt lehnte den Aussetzungsantrag mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut ab. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG komme eine Grundsteuerbefreiung nur für Religionsgesellschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Betracht (Verfügung vom 26.04.2007). Über den Einspruch hat das Finanzamt bisher nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 24.05.2007 hat der Antragsteller bei Gericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Eine Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG dahingehend, andere religiöse Vereinigungen wie etwa ihn, den Antragsteller, von der Grundsteuerbefreiung auszuschließen, sei verfassungswidrig. Die grundsteuerliche Begünstigung ausschließlich von jüdischen Kultusgem...