rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Belegnachweis nach § 17a Abs.1 UStDV kann nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung geführt werden, die bei dem Beginn der Beförderungen des Gegenstandes der Lieferung durch den Abnehmer vorliegen muss.

2. Ein auf der Rechnung angebrachter Vermerk des Lieferanten, wonach das Fahrzeug „ins Ausland” ausgeführt werde, ersetzt die erforderliche schriftliche Versicherung des Abnehmers nicht.

 

Normenkette

UStG §§ 6a, 18e, 4 Nr. 1b, § 6a Abs. 1; UStDV § 17 Abs. 2 Nr. 4, § 17c

 

Streitjahr(e)

1998, 1999, 2000

 

Tatbestand

Der Antragsteller handelt mit Gebrauchtwagen. Im Rahmen einer Außenprüfung erhielt der Prüfer vom Bundesamt für Finanzen die Auskunft, dass es sich bei bestimmten innergemeinschaftlichen Abnehmern der als steuerfrei erklärten Lieferungen um „Scheinunternehmer” handele. In einer Auskunft der italienischen Steuerbehörde heißt es dazu, die genannte Firma habe in großem Umfang Umsätze getätigt. Der Inhaber sei jedoch unauffindbar. Diese Umsätze betrugen

1998

1999

2000

A

697.000 DM

235.000 DM

B

29.000 DM

C.

74.000 DM

D

12.500 DM

E

21.000 DM

F

54.500 DM

37.000 DM

54.500,00 DM

870.500,00 DM

235.000,00 DM.

Netto

46.982,76 DM

750.431,03 DM

203.017,24 DM

USt 16 %

7.517,24

120.068,97

32.482,76

Zum Nachweis der Beförderung in das Ausland und zum Zwecke des Buchnachweises wurden vom Antragsteller das Rechnungsdoppel vorgelegt, in dem die Anschrift des Abnehmers und die USt ID Nummer aufgeführt waren. Die Rechnungen enthielten außerdem den Vermerk: „Fahrzeug wird nach ...ausgeführt” sowie die Bestätigung der Richtigkeit der ID Nummer vom Bundesamt für Finanzen. Teilweise wurden Passkopien der Abholer beigefügt, jedoch in keinem Falle die Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in das Ausland befördern zu wollen (§ 17 Absatz 2 Nr.4 UStDV). Weiterhin heißt es im Betriebsprüfungsbericht, die Rechnung sei an eine ausländische „Scheinfirma” gestellt worden. Vertrauensschutz nach § 6a UStG sei nicht zu gewähren, weil nicht die USt ID Nummer des „richtigen” Abnehmers aufgezeichnet worden sei. Der Antragsteller habe sich zwar von der Identität des in den Rechnungen genannten Abholers und dessen USt ID Nummer überzeugt. Hierbei handele es sich jedoch nicht um die USt ID Nummer des „tatsächlichen” Leistungsempfängers.

Der Antragsgegner folgte dem Prüfer und erließ am 23.8. und 24.10.2002 geänderte Umsatzsteuerbescheide, gegen die der Antragsteller vergeblich Einspruch einlegte. Vielmehr wurde nach Eingang einer weiteren Information des Bundesamtes für Finanzen über „Scheinunternehmen” in bezug auf zwei weitere PKW Ausfuhren mit Einspruchsentscheidung vom 11.12.2002 hinsichtlich USt 2000 verbösert (USt darauf 3.067,75 Euro). Der USt Bescheid 1998 vom 24.10.2002 führte zu einer Erstattung von 6.770,02 Euro, der USt Bescheid 1999 vom 23.8.2002 zu einer Nachforderung von 61.346,91 Euro und der USt Bescheid 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2002 zu einer Nachforderung von 3.067,75 Euro, nachdem ein Betrag von 16.608 Euro zunächst ausgesetzt worden war. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und nach Ablehnung eines Aussetzungsantrages beim FA vorliegenden Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gestellt. Zur Begründung führt der Antragsteller aus:

Der Antragsgegner dürfe sich nicht auf den mangelnden Belegnachweis berufen, weil drei vorangegangene USt Sonderprüfungen (u.a. für den Zeitraum Januar bis September 1999) den Belegnachweis als ordnungsgemäß bezeichnet hätten. Die Betriebsprüfung dürfe nicht zu einem anderen Ergebnis als die Sonderprüfung führen. Zudem müsse Vertrauensschutz nach § 6a UStG gewährt werden. Bei jedem Abnehmer eines Fahrzeugs sei eine Passkopie gefertigt worden und eine - positiv beantwortete - Anfrage nach der USt ID Nummer nach § 18e UStG beim Bundesamt für Finanzen gestellt worden. Entgegen einer Verfügung der OFD Hannover (Der Betrieb 2002, 820) sei der Vertrauensschutz auch auf die Identität zwischen dem angeblichen und wirklichen Abnehmer zu erstrecken. Dass es sich bei dem italienischen Abnehmer A um einen Scheinunternehmer handele, habe auch die Finanzverwaltung erst nach mehreren Jahren ermittelt. Daher sei dem Antragsteller kein Vorwurf mangelnder Sorgfalt zu machen. In der Protokollerklärung des Rates vom 16.12.1991 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „die Anwendung der Bestimmungen auf keinen Fall zur Folge hat, dass die Befreiung nach Art 28 c lit A verweigert wird, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Erwerber materiell falsche Angaben gemacht hat, während der Stpfl. die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat...”. Seine Fahrzeuggeschäfte tätige er im Internet und auf der „Frankfurter Einkaufsmeile für Gebrauchtwagen”. Das FA habe ihm nicht erläutern können, wie er ohne Haftungsrisiko innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen könne. Bei Vollziehung der Steuerbeschei...

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